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BGH

Gericht: BGH

Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Juni 1997 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller hat zudem - wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht feststellt - auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Antragsteller ist - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt hat - weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen; die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall besteht demgemäß fort. Der Anwaltsgerichtshof hebt zu Recht hervor, daß der vom Antragsteller vorgelegte Zahlungsplan, nach dessen Maßgabe ihm von einem

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
RechtsanwaltVermutungRechtsanwaltschaftVermögensverfallAnwaltsgerichtshofZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 82/97
vom 4. Mai 1998
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 4. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 24. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1993 bei dem Amts- und dem Landgericht D.	als
 Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 5. Juni 1997 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstrek-kungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO,
 § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 1991, 2083).
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Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war die Voraussetzung für die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war seit August 1996 wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verschiedenen Zwangsvollstreckungsverfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß der Antragsteller diese Vermutung nicht widerlegt hat. Dazu reichte es insbesondere nicht aus, daß er hohe Außenstände behauptet hat, zu deren Beitreibbarkeit er Näheres allerdings nichts vorzutragen vermochte; auch die - nur durch Vorlage von Überweisungsträgern gestützte - Behauptung, jedenfalls ein Teil der im Widerrufsbescheid aufgelisteten Vollstreckungsverfahren sei bereits durch Zahlung erledigt, genügte hierfür nicht. Der Antragsteller hat zudem - wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht feststellt - auch nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Die Tatsachen, die einen solchen Schluß zulassen, stehen zur Darlegungslast des Rechtsanwalts. Dieser hat der Antragsteller nicht genügt.
Der Antragsteller ist - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt hat - weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen; die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall besteht demgemäß fort. Der Anwaltsgerichtshof hebt zu Recht hervor, daß der vom Antragsteller vorgelegte Zahlungsplan, nach dessen Maßgabe ihm von einem
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Schuldner binnen Jahresfrist insgesamt etwa 175.000 DM zufließen sollen, die Vermutung nicht zu widerlegen vermag. Der Zahlungsplan belegt den Eingang der Zahlungen selbst nicht. Der Antragsteller hat es überdies an einer umfassenden Darstellung seiner Vermögenslage und dem Nachweis fehlen lassen, daß er die aufgelaufenen Verbindlichkeiten getilgt hat.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Antragsteller die Befriedigung weiterer - im Widerrufsbescheid angeführter - Forderungen behauptet, fehlt es an jedwedem Nachweis. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats hat er zudem noch immer nicht die erforderliche Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die eine Übersicht über laufende Verbindlichkeiten und Einkünfte einschließt, vorgelegt.
Deppert	Basdorf
 Ganter
Terno
v. Hase
 Schott
Körner