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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Professor an der Fachhochschule Schmalkalden in Thüringen ernannt worden ist, hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 24. die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs# durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücJegewiesen worden ist# richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Regelung, durch die § 7 Nr. 11 BRAO für die Fälle ergänzt wird, in denen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt, hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit der Stellung als Rechtsan- s) Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt (vgl. Dezember 1993 ist der Antragsteller zu dem Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
ProfessorAnwZAntragsgegnerRechtsanwaltsBRAOStellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 82/94
BESCHLUSS
vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Professor Dr Straße®^, S(
Ralf B.
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Justizminister,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof/ Senat für AnwaltsSachen, hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder und die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Müller nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem er am 16. Dezember 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Professor an der Fachhochschule Schmalkalden in Thüringen ernannt worden ist, hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 24. Juni 1994
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die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs# durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücJegewiesen worden ist# richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig# hat in der Sache aber keinen Erfolg.
LfiG untscueiuung des Anwaltsgerrchtshofs ist zutreffend.
v-i
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet.
Diese Regelung, durch die § 7 Nr. 11 BRAO für die Fälle ergänzt wird, in denen die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt, hat ihren Grund in der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit der Stellung als Rechtsan-	s)
wait. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ursprung im Berufsbild des in freier Advokatur tätigen Rechtsanwalts, das durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt ist. Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit sind neben der Dienstpflicht zur Erfüllung übertragener Aufgaben wesentliche MerJcmale des Beamtenverhältnisses. Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten
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grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93) . Es kommt dabei nicht darauf an, daß Fälle denkbar sind, in denen sich der Beruf des Beamten mit der Stellung des Rechtsanwalts ohne Beeinträchtigung des Beamtenverhältnisses und der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigen Organs der Rechtspflege tatsächlich vereinbaren lassen. Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 1982 - AnwZ (B) 29/82 -BRAK-Mitt. 1983, 86, vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B)
26/77 - NJW 1978, 1004, 1005). Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter im aktiven Dienst abstellt (vgl. für § 7 Nr. 11 BRAO Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90).
2. Mit Wirkung zu dem 16. Dezember 1993 ist der Antragsteller zu dem Professor unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet. Damit sind die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO gegeben.
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Die Auffassung des Antragstellers, diese Vorschrift sei, soweit sie seine Tätigkeit als Professor ausschließe, verfassungswidrig, ist rechtsirrig. Gegen die in § 7 Nr. 11 und § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO enthaltenen, inhaltlich einander entsprechenden Regelungen bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken, weil an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen sind (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 3/84 - BGHZ 92, 1, 5 m.w.Nachw., bestätigt durch Beschluß des BVerfG vom 14. September 1984
— 1 BvR 1155/84 = JZ 1984, 1042; Senatsbes^hlüsse vurn.
25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90 - und vom 13. September 1993
-	AnwZ (B) 22/93). Dem Antragsteller steht es frei, Professor oder Rechtsanwalt zu bleiben. In dieser Wahl wird er durch § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht eingeschränkt.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
v. Hase
 Kieserling
Müller