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BGH

Gericht: BGH

November 1993 und die Widerruf sverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Aufgrund eines entsprechenden Verzichts des Antragstellers nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung im Dezember 1973 zurück. Seit Dezember 1984 ist der Antragsteller wieder als Rechtsanwalt zugelassen. Juni 1993 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. 1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann aber eine zwischenzeitliche Änderung berücksichtigt werden, wenn danach der angeführte Widerrufsgrund zweifelsfrei nicht mehr gegeben ist. a) Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, daß sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers gebessert haben. Er hat sie aber noch nicht realisieren können und den ihm insoweit von den Anwälten seines Schuldners mit Schreiben vom 24. Die Widerrufsverfügung und der angefochtene Beschluß sind darauf gestützt, daß der Antragsteller ausweislich eines Prozeßkostenhilfeantrages vom 30. April 1993 zur Räumung seiner (damaligen) Wohnung, in der sich auch seine Kanzlei befinde, verurteilt worden sei, weil das Mietverhältnis wegen mehrmonatigen Mietzinsrückstandes gekündigt worden sei, und daß er für 1993 den Rechtsanwaltskammerbeitrag trotz Einräumung von Ratenzahlungen nicht entrichtet habe. Auch sonstige offene Verbindlichkeiten sind nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, nicht vorhanden . Mit der sonach gebotenen Aufhebung der Wider ruf sver fü-gung hat sich zugleich der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erledigt und bedarf daher keiner Entscheidung mehr.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 554 BGB
RechtsanwaltVerbindlichkeitCelleZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 82/93
BESCHLUSS
vom 14. März 1994 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Georg
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Präsidentin des Oberlandesgerichts in Celle,
>lat
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. März 1994 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 18. November 1993 und die Widerruf sverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juni 1993 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe ;
I. Der Antragsteller wurde 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Aufgrund eines entsprechenden Verzichts des Antragstellers nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Celle die Zulassung im Dezember 1973 zurück. Seit Dezember 1984 ist der Antragsteller wieder als Rechtsanwalt zugelassen.
Mit Verfügung vom 22. Juni 1993 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Außerdem beantragt er, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen, nachdem die Antragsgegnerin am 27. Dezember 1993 die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides angeordnet hatte.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO) und begründet.
1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall, der, was hier aber ausscheidet, zu vermuten ist, falls der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Volistreckungsgericht zu führende Verzeichnis
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(§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist, liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag.
2. Ob die Dinge so lagen, als die Antragsgegnerin am 22. Juni 1993 die Zulassung des Antragstellers widerrief, kann dahinstehen. Zwar ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann aber eine zwischenzeitliche Änderung berücksichtigt werden, wenn danach der angeführte Widerrufsgrund zweifelsfrei nicht mehr gegeben ist. Jedenfalls davon ist hier auszugehen.
a)	Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, daß sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers gebessert haben. Ihm steht zwar gegen einen Schuldner eine titulierte, durch eine Zwangshypothek gesicherte Forderung in beträchtlicher Höhe zu. Er hat sie aber noch nicht realisieren können und den ihm insoweit von den Anwälten seines Schuldners mit Schreiben vom 24. Januar 1994 unterbreiteten Vorschlag, die Zwangshypothek durch Zahlung eines - zur Verfügung stehenden - Betrages von 80.000 DM abzulösen, bislang nicht angenommen.
b)	Schlechte finanzielle Verhältnisse allein reichen zur Annahme eines Vermögensverfalls indessen nicht aus. Hinzukommen muß vielmehr, daß Verbindlichkeiten bestehen und der Anwalt infolge seiner schlechten finanziellen Lage
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außer Stande ist, sie zu bedienen. Solche Verbindlichkeiten des Antragstellers, die von ihm nicht erfüllbar wären, sind derzeit nicht ersichtlich.
Die Widerrufsverfügung und der angefochtene Beschluß sind darauf gestützt, daß der Antragsteller ausweislich eines Prozeßkostenhilfeantrages vom 30. August 1992 über minimale Einkünfte, nämlich monatlich nur über 400 DM verfüge, ferner durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 30. April 1993 zur Räumung seiner (damaligen) Wohnung, in der sich auch seine Kanzlei befinde, verurteilt worden sei, weil das Mietverhältnis wegen mehrmonatigen Mietzinsrückstandes gekündigt worden sei, und daß er für 1993 den Rechtsanwaltskammerbeitrag trotz Einräumung von Ratenzahlungen nicht entrichtet habe.
Die Mietrückstände, die der Kündigung des Mietverhältnisses und der Räumungsklage zugrundelagen, waren jedoch schon zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, nämlich durch Überweisung vom 18. März 1993 beseitigt, allerdings einen Tag zu spät, um noch zu einer Unwirksamkeit der Kündigung nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB führen zu können (vgl. Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. November 1993 - 18 S 85/93, GA 85). Der während des Räumungsrechtsstreits entstandene Rückstand mit der Juni-Miete ist am 16. Juli 1993 ausgeglichen worden (vgl. Urteils des Amtsgerichts Hannover vom 25. November 1993 - 510 C 15240/93, GA 49). Weiter Mietrückstände sind weder festgestellt noch von der Antragsgegnerin vorgetragen. Der Kammerbeitrag für das Jahr 1993 in Höhe von 600 DM ist ausweislich des Schreibens der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
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Celle vom 17. Februar 1994 seit 20. Dezember 1993 ebenfalls vollständig gezahlt. Auch sonstige offene Verbindlichkeiten sind nach den glaubhaften Angaben des Antragstellers, denen die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, nicht vorhanden .
Mit der sonach gebotenen Aufhebung der Wider ruf sver fü-gung hat sich zugleich der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erledigt und bedarf daher keiner Entscheidung mehr.
Ulsamer	Kutzer	Groß	van	Gelder
 von Hase	Kieserling	Jordan