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BGH

Gericht: BGH

bei Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk LflHHHPstraße4B/ MflHHHIV' vertreten durch den Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft März 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dezember 1978 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO (hilfsweise des § 7 Nr. 5 BRAO) geltend gemacht hatte, hat das Bayerische Staats-ministerium der Justiz die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 BRAO durch Bescheid vom 5. Der Antragsteller hat keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Da der Aufenthaltsort des Antragstellers nicht bekannt war, konnte dem Antragsteller dieses Gutachten zunächst nicht zugestellt werden. Inzwischen ist dieses Zulassungsverfahren im Mai 1990 gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt worden, nachdem der Antragsteller auf eine Rückfrage, ob er den Antrag vom 7. Der Antragsteller hat auch hier einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Folge nach § 9 Abs.3 BRAO nicht gestellt. Juni 1989 erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht und den Landgerichten I und II in München beantragt. Oktober 1990 zurückgewiesen und den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO festgestellt. 1. Nach § 7 Nr. 7 BRAO, der entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen Art. 12 GG (Senatsbeschluß vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 21/71) und wegen des Vorrangs von Art. 12 GG im Berufsrecht auch nicht gegen Art. 2 GG verstößt, ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Vertretung durch ihn nicht mit einer sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können (Senatsbeschluß vom 20* Juli 1987 - AnwZ (B) 14/87 m.Nachw. Sie begründet auch die ernsthafte Gefahr, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt die Interessen von Rechtsuchenden wegen seiner Wahnvorstellungen und Halluzinationen nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann und er in seinem - für die Ausübung des Anwaltsberufs wesentlichen - Urteils- und Kritikvermögen erheblich eingeschränkt ist. Der Ehrengerichtshof hat mit Recht zu dem Ausdruck gebracht, daß auch eine vom Antragsteller angebotene "Selbstbeschränkung" (offenbar auf eine nicht forensische Anwaltstätigkeit) nicht in Betracht kommt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 12 GG
MünchenBRAOAnwZGutachtengeistigPflegschaftZulassung

Volltext der Entscheidung

2033 087
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ rB) 82/90	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Dr. Andreas L| Sj
>traße(
bei
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
 LflHHHPstraße4B/ MflHHHIV' vertreten durch den Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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SZ
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
 Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 29. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am	1941	geborene	Antragsteller	hat	im
 Jahre 1966 die erste und im Jahre 1970 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er promovierte im Jahre 1971 an der Universität Würzburg, war wissenschaftlich und literarisch tätig.
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Am 15. Mai 1978 hat er erstmals seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Nachdem die Rechtsanwaltskam-mer München mit Gutachten vom 22. Dezember 1978 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO (hilfsweise des § 7 Nr. 5 BRAO) geltend gemacht hatte, hat das Bayerische Staats-ministerium der Justiz die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 BRAO durch Bescheid vom 5. Januar 1979 aus-gesetzt und dem Antragsteller das genannte Gutachten am 9. Februar 1979 zugestellt. Der Antragsteller hat keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Zulassungsantrag hatte sich damit nach § 9 Abs. 3 BRAO erledigt.
Der Antragsteller hat dann am 7. September 1984 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg beantragt. Die Rechtsanwaltskammer Kassel hat mit Gutachten vom 22. Oktober 1984 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Da der Aufenthaltsort des Antragstellers nicht bekannt war, konnte dem Antragsteller dieses Gutachten zunächst nicht zugestellt werden. Inzwischen ist dieses Zulassungsverfahren im Mai 1990 gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt worden, nachdem der Antragsteller auf eine Rückfrage, ob er den Antrag vom 7. September 1984 aufrecht erhalte, nicht reagiert hat. Der Antragsteller hat auch hier einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Folge nach § 9 Abs. 3 BRAO nicht gestellt.
Der Antragsteller hat am 21. Juni 1989 erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht und den Landgerichten I und II in München beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in den Gutachten vom 3. Januar 1990, 7. Februar 1990 und 10. Mai 1990 den Versagungsgrund des § 7
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Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Die Gutachten sind dem Antragsteller am 31. Mai 1990 zugestellt worden. Er hat am 27. Juni 1990 gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch den am 5. Dezember 1990 zugestellten Beschluß vom 29. Oktober 1990 zurückgewiesen und den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO festgestellt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 21. Oktober 1990 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Nach § 7 Nr. 7 BRAO, der entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gegen Art. 12 GG (Senatsbeschluß vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 21/71) und wegen des Vorrangs von Art. 12 GG im Berufsrecht auch nicht gegen Art. 2 GG verstößt, ist die Zulassung zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, daß der Bewerber an einer Geisteskrankheit leidet. Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob seine dauernde, d.h. nicht nur vorübergehende körperliche oder geistige Verfassung die Gefahr begründet, die Rechtssuchenden würden bei einer anwaltlichen
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Vertretung durch ihn nicht mit einer sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung ihrer Interessen rechnen können (Senatsbeschluß vom 20* Juli 1987 - AnwZ (B) 14/87 m.Nachw. ).
2.	Der Antragsteller ist aufgrund einer geistigen Erkrankung unfähig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Er leidet - wie sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. Hippius (Psychiatrische Klinik und Polyklinik der Universität München) vom 12. Februar 1990 ergibt - an einer chronischen katatonen Schizophrenie. Diese mindestens seit 1972 bestehende Erkrankung, die zu Veränderungen der Persönlichkeitsstruktur geführt hat, ist mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen, Realitätsverlust und mangelnder Krankheitseinsicht verbunden. Der Gutachter hält den Antragsteller für geschäftsunfähig.
a)	Seit 1972 war der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung in zahlreichen Fällen bei zu dem Teil selbst- und fremdgefährdendem Verhalten in geschlossenen Abteilungen von Nervenkrankenhäusern im Inund Ausland untergebracht, so u.a. in Haar, München, Deggendorf, Hall/Tirol, Ravenna und Pesaro. Die mit ihm befaßten Ärzte haben übereinstimmend eine - chronische - Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis festgestellt.
b)	Durch Beschluß vom 15. Oktober 1982 wurde der Antragsteller erstmals unter Pflegschaft gestellt; dem Pfleger wurde als Aufgabe das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zugewiesen, den Antragsteller der ärztlichen Behandlung zuzuführen. Diese Pflegschaft wurde aufgrund der Stellungnahme des Dr. Bieber vom 20. März 1987 am 3. April 1987
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aufgehoben. Dr. Bieber hatte sich dahin geäußert, daß der Antragsteller unter medikamentöser Therapie seine Angelegenheiten selbst besorgen könne. Wegen der mangelnden Krankheitseinsicht und der damit - schon früher - ständig einhergehenden Therapievernachlässigung wurde die Anordnung der Pflegschaft am 27. Juli 1989 erneut notwendig. Diese Pflegschaft besteht mit dem Aufgabenkreis der ersten Pflegschaft noch heute.
c)	Die chronische geistige Erkrankung macht den Antragsteller nicht nur auf Dauer unfähig, den Anwaltsberuf ordnungsgemäß auszuüben (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1985 - AnwZ (B) 43/85). Sie begründet auch die ernsthafte Gefahr, daß der Antragsteller als Rechtsanwalt die Interessen von Rechtsuchenden wegen seiner Wahnvorstellungen und Halluzinationen nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann und er in seinem - für die Ausübung des Anwaltsberufs wesentlichen - Urteils- und Kritikvermögen erheblich eingeschränkt ist.
3.	Der Ehrengerichtshof hat mit Recht zu dem Ausdruck gebracht, daß auch eine vom Antragsteller angebotene "Selbstbeschränkung" (offenbar auf eine nicht forensische Anwaltstätigkeit) nicht in Betracht kommt. Die Zulassung zur Anwaltschaft darf nicht mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Da der Antragsteller sich für geistig gesund und die
 mit ihm befaßten Ärzte für inkompetent hält (seine Intelligenz sei mit Lehrbuchbegriffen "nicht zu fassen"), bestünde auch nicht die Gewähr, daß er sich nur so betätigt, daß eine Schädigung von Mandanten nicht zu befürchten wäre.
Merz	Kutzer	Schmitz	van	Gelder
 Weise
Hase
 Kieserling