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BGH

Gericht: BGH

September 1998 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner am 14. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluß vom 4. Juni 1998 hat die Antragstellerin Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt. Wegen der Erinnerung war die Sache an den Hessischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen.

Zitierte Normen: § 203 BRAO
KostenansatzKostenAnwZAnwaltsgerichtshofErinnerungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 81/97
vom 14. September 1998 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
 am 14. September 1998
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung der Antragsteller in vom 24. Juni 1998 gegen den Kostenansatz an den Hessischen Anwaltsgerichtshof verwiesen.
Gründe:
I.
Der Präsident des Landgerichts Wiesbaden hat mit Verfügung vom 11. März 1994 die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluß vom 4. Mai 1998 zurückgewiesen und ausgesprochen, daß die Antragstellerin die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im
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Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 1998 hat die Antragstellerin Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.
II.
Wegen der Erinnerung war die Sache an den Hessischen Anwaltsgerichtshof zu verweisen. Über Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Anwaltsgerichtshof (§ 203 Abs. 1 BRAO). Das gilt auch dann, wenn der Bundesgerichtshof den Kostenansatz vorgenommen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Juni 1987 - AnwZ (B) 55/86).
Schott
 Hase
Körner
 Deppert
Basdorf
 Ganter
Terno