Rechtsanwälte und Partner, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilien-allee 3, Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HMj^Bstraßefp, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmit-tells zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Juli 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, falls der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. BRAO; er war seit Juni 1994 in dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragen, weil gegen ihn nach fruchtlosen Versuchen, aus einem Zahlungstitel über 13.139,75 DM zu vollstrecken, ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden war. b) Der Antragsteller hatte auch nicht dargetan, daß durch diesen Vermögensverfall sowie die Möglichkeit der Titelgläubiger, jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchzuführen und auf Mandantengelder zuzugreifen, die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen seien. Es ist davon auszugehen, daß der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nach wie vor besteht. a) Zwar hat er durch Vorlage von Zahlungsbelegen und Auskünften von Gläubigern sowie des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers nachgewiesen, daß - mit einer Ausnahme - alle in der Widerrufsverfügung und im angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs aufgeführten Verbindlichkeiten inzwischen getilgt oder anderweitig erledigt worden sind und die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht ist. Auch die Verpflichtungen, die den durch Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. der Wegfall des Widerrufsgrundes aus § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht zweifelsfrei fest. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen, obwohl er auf das Erfordernis einer vollständigen Darlegung seiner wirtschaftlichen Lage wiederholt, zuletzt durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 81/94 vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Karl Dieter W( traße®. Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Cecilien-allee 3, Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HMj^Bstraßefp, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1SS4 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmit-tells zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 5. Juli 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet. Den gegen die Widerrufs- 3 Verfügung gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) , hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, falls der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 - AnwZ (B) 33/94 und 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083). Hiernach war der Widerruf der Anwalts Zulassung des Antragstellers gerechtfertigt, als der Antragsgegner ihn am 5. Juli 1994 aussprach. a) Der Antragsteller befand sich damals, was er selbst nicht in Abrede stellt, in Vermögensverfall. Dafür stritt bereits die von ihm nicht widerlegte Vermutung des § 14 4 Abs. 2 Nr. 8, 2. Halbs. BRAO; er war seit Juni 1994 in dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragen, weil gegen ihn nach fruchtlosen Versuchen, aus einem Zahlungstitel über 13.139,75 DM zu vollstrecken, ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden war. Darüber hinaus hatte er seit Jahren eine Vielzahl von Schuldtiteln - auch über kleinere Beträge - gegen sich ergehen lassen und sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, die er nur zu dem Teil durch Zahlungen abwenden konnte und die im übrigen fruchtlos verliefen b) Der Antragsteller hatte auch nicht dargetan, daß durch diesen Vermögensverfall sowie die Möglichkeit der Titelgläubiger, jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchzuführen und auf Mandantengelder zuzugreifen, die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen seien. Die Tatsache, daß mehrfach in die Geschäftskonten des Antragstellers vollstreckt worden war, indiziert vielmehr das Gegenteil. 2. Es ist davon auszugehen, daß der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nach wie vor besteht. Obwohl bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerruf sverfügung grundsätzlich auf die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Die Tat- 5 Sachen, die einen solchen Schluß zu rechtfertigen vermögen, stehen zur Darlegungslast des Rechtsanwalts. Dieser hat der Antragsteller nicht genügt. a) Zwar hat er durch Vorlage von Zahlungsbelegen und Auskünften von Gläubigern sowie des mit der Vollstreckung beauftragten Gerichtsvollziehers nachgewiesen, daß - mit einer Ausnahme - alle in der Widerrufsverfügung und im angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs aufgeführten Verbindlichkeiten inzwischen getilgt oder anderweitig erledigt worden sind und die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht ist. Auch die Verpflichtungen, die den durch Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Januar 1995 mitgeteilten drei weiteren Vollstreckungsvorgängen aus September 1994 zugrundelagen, bestehen nachgewiesenermaßen nicht mehr. Ungeklärt ist allein noch, ob die unter Nr. 5 der Forderungsaufstellung aufgeführte Verbindlichkeit gegenüber der DAK fortbesteht oder nicht. Der Antragsteller hat zwar eine Quittung der DAK vom 23. März 1994 über die Zahlung eines Betrages von 3.499,88 DM vorgelegt (Anl. 1 zu dem Schriftsatz vom 30. Januar 1995). Ob sie die hier interessierende Verbindlichkeit betrifft, ist aber zu demindest zweifelhaft. Diese lag bereits Vollstreckungsaufträgen vom 29. Dezember 1992, 27. Januar 1993 und 2. März 1993 zugrunde, während die Zahlung von 3.499,88 DM nach dem Inhalt der Quittung für "Beiträge für Monat 12/93 - 2/94 (Teil)" erfolgte. Dies bedarf indessen keiner weiteren Vertiefung. Selbst wenn der Antragsteller auch die Verpflichtung aus Nr. 5 der Forderungsaufstellung erfüllt hätte, stünde damit 6 der Wegfall des Widerrufsgrundes aus § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht zweifelsfrei fest. b) Zum Nachweis, daß der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist, reicht es nicht allein aus, daß sämtliche titulierten Forderungen befriedigt sind. Erforderlich ist außerdem eine umfassende Darstellung der Einkommens- und Vermögenslage, aus der sich ergibt, daß die wirtschaftliche Situation des Anwalts nunmehr geordnet ist und er in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen künftig nachzukommen. Dazu gehört insbesondere eine Übersicht über laufende sowie - gegebenenfalls - sonstige, nicht titulierte Verbindlichkeiten und über laufende Einkünfte. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen, obwohl er auf das Erfordernis einer vollständigen Darlegung seiner wirtschaftlichen Lage wiederholt, zuletzt durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 2. Januar 1995 hingewiesen worden ist. Jähnke Kutzer Groß van Gelder Müller von Hase Kieserling