D(|HH^Bstraße0, Ff Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz - LandesJustizverwaltung -, vertreten durch den Minister der Justiz des Freistaates Sachsen, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, StraßeÄ, Df Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Löschung in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 9. Der Antragsteller ist seit Januar 1983 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main zugelassen und betreibt dort eine Kanzlei. September 1990 wurde dem Antragsteller auf der Grundlage der Anordnung über die Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in der DDR vom 7. Dezember 1990 wurde er auf seinen Antrag hin in die Liste der Rechtsanwälte beim Bezirksgericht Dresden eingetragen. Januar 1993 erfolgte Anfang 1993 auch die Eintragung des Antragstellers in die Liste der beim Amtsgericht und Landgericht Dresden zugelassenen Rechtsanwälte. Die Eintragung des Antragstellers in die Liste der beim Amtsgericht und Landgericht Dresden zugelassenen Rechtsanwälte entbehrte der rechtlichen Grundlage. Diese Vorschrift bestimmt, daß nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelas sene Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Bezirksgericht registriert sind, bei dem für den Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte einzutragen sind. Der Rechtsanwalt kann nur dann bei einem anderen Gericht zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet (§ 33 Abs. 1 BRAO, § 31 b Abs. 1 RAG). Der Antragsteller gehört nicht zu den nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassenen Rechtsanwälten. Er ist in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden und hat bisher auch nicht auf die Rechte aus dieser Zulassung verzichtet. Auch die Eintragung des Antragstellers in die Liste der Rechtsanwälte beim Bezirksgericht Dresden hat nicht die Bedeutung einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz. Sie soll die beim Amtsgericht und Landgericht Dresden zugelassenen Rechtsanwälte zutreffend wiedergeben. Da der Antragsteller nicht zu dem Kreis dieser Rechtsanwälte gehört, ist sein Name zu Recht gelöscht worden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 81/93 BESCHLUSS vom 11. Juli 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Jörg Mathias Hf D(|HH^Bstraße0, Ff Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz - LandesJustizverwaltung -, vertreten durch den Minister der Justiz des Freistaates Sachsen, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, StraßeÄ, Df Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Löschung in der Liste der zugelassenen Rechtsanwälte 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 9. Dezember 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. o Gründe I. Der Antragsteller ist seit Januar 1983 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main zugelassen und betreibt dort eine Kanzlei. Mit Verfügung des Ministerrats der DDR vom 28. September 1990 wurde dem Antragsteller auf der Grundlage der Anordnung über die Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in der DDR vom 7. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 664) die Genehmigung zur Niederlassung in der DDR in Dresden erteilt. Am 14. Dezember 1990 wurde er auf seinen Antrag hin in die Liste der Rechtsanwälte beim Bezirksgericht Dresden eingetragen. Nach Errichtung der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte im Freistaat Sachsen zu dem 1. Januar 1993 erfolgte Anfang 1993 auch die Eintragung des Antragstellers in die Liste der beim Amtsgericht und Landgericht Dresden zugelassenen Rechtsanwälte. Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Dresden vom 31. August 1993 und mit Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Dresden vom 8. September 1993 wurde der Antragsteller in den Listen der bei diesen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte wieder gelöscht. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Beschwerde des Antragstellers. 4 II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 193 Abs. 3 u. 4, § 38 Abs. 4 RAG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Eintragung des Antragstellers in die Liste der beim Amtsgericht und Landgericht Dresden zugelassenen Rechtsanwälte entbehrte der rechtlichen Grundlage. Maßgeblich war § 27 Abs. 1 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes (RpflAnpG) vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) . Diese Vorschrift bestimmt, daß nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelas sene Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Bezirksgericht registriert sind, bei dem für den Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen und in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte einzutragen sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gilt § 27 Abs. 1 RpflAnpG nur für "nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassene Rechtsanwälte". Das sind Rechtsanwälte, die entweder nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsgesetzes am 15. September 1990 aufgrund der Vorschriften dieses Gesetzes zugelassen worden sind oder die bereits vorher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in der früheren DDR, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden waren (vgl. § 189 Abs. 1 RAG). Darunter fallen jedoch nicht diejenigen Rechtsanwälte, die im Gebiet der alten Bundesländer nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sind. Dies entspricht auch der Systematik sowohl der Bundesrechtsan-waltsordnung als auch des Rechtsanwaltsgesetzes in der Fassung des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes. In beiden Rechts- 33 Ordnungen gilt der Grundsatz der Lokalisierung der Rechtsanwälte bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 18 BRAO, § 21 RAG). Jeder Rechtsanwalt darf grundsätzlich nur bei einem einzigen Landgericht und/oder Amtsgericht zugelassen sein. Der Rechtsanwalt kann nur dann bei einem anderen Gericht zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung verzichtet (§ 33 Abs. 1 BRAO, § 31 b Abs. 1 RAG). Der Antragsteller gehört nicht zu den nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassenen Rechtsanwälten. Er ist in Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden und hat bisher auch nicht auf die Rechte aus dieser Zulassung verzichtet. Die vom Ministerrat der DDR erteilte Niederlassungsgenehmigung vom 28. September 1990 stellte keine Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz dar (vgl. Senats-beschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 71/93). Diese Genehmigung setzte die Zulassung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung voraus (vgl. § 3 Abs. 1 der Anordnung v. 7. Juni 1990). Sie gab dem in der Bundesrepublik zugelassenen Rechtsanwalt das Recht, im Gebiet der früheren DDR ein Büro zu eröffnen und eine anwaltliche Tätigkeit auszuüben (vgl. im einzelnen Brauns AnwBl. 1992, 65 ff). Auch die Eintragung des Antragstellers in die Liste der Rechtsanwälte beim Bezirksgericht Dresden hat nicht die Bedeutung einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz. Die Eintragung in die Liste ist nicht konstitutiv, sondern hat lediglich Nachweisfunktion (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1992 - VI ZB 15/92, AnwBl. 1993, 38 zu § 31 BRAO). Sie setzt ei- 6 ne wirksame Zulassung voraus. Deshalb kann es dahinstehen, ob die Registrierung beim Bezirksgericht ihrerseits zu Recht erfolgt ist oder nicht. 2. Da die Eintragung in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte zu Unrecht erfolgt ist, war der Antragsgegner befugt, die Eintragung rückgängig zu machen. Daß ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. § 48 VwVfG). Durch die Löschung der Eintragung wird nicht in eine geschützte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen. Denn diese Eintragung hat, wie bereits dargelegt, nur deklaratorische Bedeutung. Sie soll die beim Amtsgericht und Landgericht Dresden zugelassenen Rechtsanwälte zutreffend wiedergeben. Da der Antragsteller nicht zu dem Kreis dieser Rechtsanwälte gehört, ist sein Name zu Recht gelöscht worden. 3. Die vom Antragsteller zusätzlich gestellten Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Löschung und auf Wiedereintragung hat der Berufsgerichtshof zu Recht als unzulässig verworfen. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Jähnke RiBGH Dr. Ulsamer ist Groß infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Schmitz Weise Salditt Christian