in der Zulassungssache des Assessors Detlev Im Hl Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk OflHHHB' gesetzlich vertreten durch den Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Oktober 1989 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. November 1989 hat sie den Antragsteller aufgrund der Verurteilung wegen Untreue - begangen unter Verletzung anwaltlicher Pflichten in Ausübung anwaltlicher Tätigkeit - für unwürdig gehalten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Er hat ausgeführt, daß der von ihm aus dem Urteil des Landgerichts Essen entnommene Sachverhalt und das im vorliegenden Verfahren gezeigte Verhalten die Geltendmachung des Versagungsgrundes zur Zeit noch gebiete. Der Antragsteller werde den charakterlichen Anforderungen nicht gerecht, die an einen Rechtsanwalt im Interesse der Anwaltschaft, einer funktionierenden Rechtsordnung und vor allem wegen des ihm von der Bevölkerung entgegengebrachten Vertrauens zu stellen seien. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Seine der Nachprüfung standhaltende Verurteilung durch das Landgericht Essen - die tatsächlichen Feststellungen dieses rechtskräftigen Urteils machte sich der Ehrengerichtshof aufgrund eigener Prüfung zu eigen - wird von ihm nicht akzeptiert, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 13. Die Feststellung des Ehrengerichtshofs, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, ist zutreffend.
SS 'ZÜ33 086 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 81/90 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Detlev Im Hl Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk OflHHHB' gesetzlich vertreten durch den Präsidenten, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. / 2 <// Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz und die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: 1. Der am SBHHi 1945 geborene Antragsteller wurde im Januar 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Marl und dem Landgericht Essen und aufgrund einer Änderung der Gerichtsbezirke im Juli 1977 gleichzeitig bei dem Landgericht 3 Bochum zugelassen. Während eines wegen Vermögensverfalls eingeleiteten ehrengerichtlichen Verfahrens hat er auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin wurde die Zulassung im Mai 1985 zurückgenoinmen. Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Dezember 1988 - Az. 25 (99/86) - ist der Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Er hatte im Jahre 1985 in einer Zeit fehlender Liquidität Mandantengelder für sich verbraucht. Am 30. Oktober 1989 hat der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag am 13. Dezember 1989 gutachtlich entgegengetreten und hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Durch Bezugnahme auf das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Essen vom 10. November 1989 hat sie den Antragsteller aufgrund der Verurteilung wegen Untreue - begangen unter Verletzung anwaltlicher Pflichten in Ausübung anwaltlicher Tätigkeit - für unwürdig gehalten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller am 22. Januar 1990 gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliege. Er hat ausgeführt, daß der von ihm aus dem Urteil des Landgerichts Essen entnommene Sachverhalt und das im vorliegenden Verfahren gezeigte Verhalten die Geltendmachung des Versagungsgrundes zur Zeit noch gebiete. Der Antragsteller werde den charakterlichen Anforderungen nicht gerecht, die an einen Rechtsanwalt im Interesse der Anwaltschaft, einer funktionierenden Rechtsordnung und vor allem wegen des ihm von der Bevölkerung entgegengebrachten Vertrauens zu stellen seien. Gegen diese ihm am 27. Oktober 1990 zugestellte Entscheidung richtet sich die am Montag, den 12. November 1990, eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO liegt vor, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hierfür kommt es darauf an, ob der Anwaltsbewerber bei Abwägung des ihm vorgeworfenen schuldhaften Verhaltens und aller bedeutsamen Umstände (wie des Zeitablaufs und seiner zwischenzeitlichen Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf tragbar ist. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung maßgebend. Denn auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des AnwaltsStandes (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87). 5 Die Verfehlungen des Antragstellers, die zu seiner Verurteilung wegen Untreue geführt haben, wiegen deshalb besonders schwer, weil er die Straftaten in Ausübung des Anwaltsberufs in bezug auf ihm anvertraute Mandantengelder begangen hat. Der Ehrengerichtshof hat in der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Antragstellers darüberhinaus zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller zur Zeit offenbar nicht ein die Wiederzulassung rechtfertigendes Maß an Einsicht in das von ihm begangene Unrecht hat oder ein Verhalten zeigt, das auf Besserung schließen läßt, weil er im Ehrengerichtsverfahren sich nur in - polemischer - Kritik gegenüber mit ihm befaßten Behörden erging. Seine der Nachprüfung standhaltende Verurteilung durch das Landgericht Essen - die tatsächlichen Feststellungen dieses rechtskräftigen Urteils machte sich der Ehrengerichtshof aufgrund eigener Prüfung zu eigen - wird von ihm nicht akzeptiert, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 13. April 1990 ergibt. Er hält diese Verurteilung sogar für so vernachlässigens-wert, daß er vor ihrer Rechtskraft bereits seine Wiederzulassung betrieben hat. Seit dieser Verurteilung sind erst gut zwei Jahre vergangen, so daß angesichts des Gewichts der Straftaten auch keine Rede davon sein kann, wegen Zeitablaufs sei eine Wiederzulassung inzwischen rechtlich möglich. Auch bei nicht so schweren Verfehlungen kommt selbst bei zwischenzeitlichem Wohlverhalten ein wesentlich längerer Zeitraum der Unwürdigkeit für den Anwaltsberuf in Betracht. Die Feststellung des Ehrengerichtshofs, daß der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht, ist zutreffend. Merz Kutzer Schmitz van Gelder Weise Hase Kieserling