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BGH

Gericht: BGH

Februar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahren zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Antragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegnerin für erledigt erklärt. schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 16. Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs.3 BRAO). Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
ZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 81/09
BESCHLUSS
vom 8. Februar 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
 am 8. Februar 2010 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahren zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Mit	Bescheid vom 16. Februar 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsgerichtshofs B.	vom 4. Juli 2009 zurückgewiesen
 worden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Am 4. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des
 
Antragstellers wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung und ordnete die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an. Dieser Widerruf ist bestandskräftig. Das vorliegende Verfahren hat die Antragsgegnerin für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
2	Das	Verfahren	ist	in	der	Hauptsache	erledigt. Es besteht kein Rechts-
schutzbedürfnis mehr, die Frage zu klären, ob der bereits bestandskräftige Widerruf der Zulassung auch noch auf den in der Widerrufsverfügung vom 16. Februar 2009 genannten Grund hätte gestützt werden können (vgl. BGH, BeschI. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Die Erledigung ist klarstellend im Tenor auszusprechen (BGHZ 137, 200, 201). Dass der Antragsteller sich nicht zur Erledigungserklärung der Antragsgegnerin geäußert hat, steht nicht entgegen. Anderes gilt nur, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (BGHZ 137, 200, 201 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat sich nicht geäußert.
3	Analog	§	91a	ZPO	(vgl.	BGHZ	50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat
 über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 215 Abs. 3 BRAO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes entspricht es billigem
 
Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat.
Tolksdorf	Ernemann	Lohmann
 Wüllrich
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 04.07.2009 - AGH 15/09 (II) -