* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Often, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. März 2006 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. 3 Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle- Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 14 BRAO
BRAOGeschäftswertZulassungBundesgerichtshofWiderrufsverfügungHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 81/04
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Often, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Prof. Dr. Quaas am 3. Juli 2006 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller ist seit 1993 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und
 dem Landgericht M.	zugelassen.	1998	erhielt er außerdem die Zulas-
sung bei dem Oberlandesgericht N. . Mit Bescheid vom 17. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
2	Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass seine Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind, nachdem er die
-3-
in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erfüllt hat bzw. sich mit den Gläubigern über deren ratenweise Erfüllung geeinigt hat. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. März 2006 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat keine Erklärung abgegeben.
3	Mit	der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erle-
digt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
4	Der	Senat setzt den Geschäftswert in der in den Fällen der vorliegenden
 Art üblichen Höhe und damit höher als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Ditt-mann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).
Hirsch	Otten	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Frey	Wosgien	Quaas
 Vorinstanz:
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.09.2004 - 1 AGH 2/04 -