* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen, die Rechtsanwälte Prof. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Dem Antragsteller wurde durch Verfügung vom 3. Mai 1999 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 209 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Im Hinblick auf erfolgreiche Sanierungsbemühungen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin am 14.

Zitierte Normen: § 209 BRAO § 91a ZPO
KostenDüsseldorfBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 80/99
vom 7. Juni 2005 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott sowie die Rechtsanwältin Kappel hoff
 am 7. Juni 2005 beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Dem Antragsteller wurde durch Verfügung vom 3. Juni 1981 die uneingeschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt. Am 20. Juli 1981 wurde er gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen. Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 209 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 3. September 1999 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der
 
Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Im Hinblick auf erfolgreiche Sanierungsbemühungen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin am 14. Februar 2005 (Zugang bei dem Antragsteller) die Widerrufsverfügung zurückgenommen. Daraufhin haben beide Seiten die Hauptsache für erledigt erklärt.
Hiernach war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die Widerrufsverfügung war zu Recht ergangen; zu dem damaligen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls vor, und es konnte nicht festgestellt werden, daß die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nicht gefährdet waren.
Deppert	Ganter	Otten	Freile-
sen
 Salditt
Schott
 Kappel hoff