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BGH

Gericht: BGH

Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller ist seit 1964 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bremen als Rechtsanwalt zugelassen. Die Berufung des Antragstellers wies das Oberlandesgericht durch vorläufig vollstreckbares Urteil vom 12. Auch dieses Urteil hat der Antragsteller mit der Revision angefochten, über die noch nicht entschieden ist. Mai 1994 widerrief der Antragsgegner die Zulassung des Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Gegen den zurückweisenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO für den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls bei Erlaß der Widerrufsverfügung des Antragsgegners Vorgelegen haben und auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel nicht mehr gegen die Annahme des Vermögensverfalls. Er wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, daß der Vermögensverfall die Interessen seiner Mandanten gefährde. Die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt hat sich mit Schreiben vom 7.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
RechtsmittelBremenAnwZGläubigerMandantRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 80/94
vom 19. Juni 1995
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hans-Jürgen S( Straße A
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ind
 gegen
den Senator für Justiz und Verfassung,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1964 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bremen als Rechtsanwalt zugelassen. Im April 1972 wurde er zugleich zu dem Notar bestellt. Am 12. Dezember 1992 verurteilte ihn das Landgericht Bremen, 11.653.619 DM
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nebst Zinsen an die Treuhandanstalt in Berlin zu zahlen. Die Berufung des Antragstellers wies das Oberlandesgericht durch vorläufig vollstreckbares Urteil vom 12. Januar 1994 zurück. Über seine Revision hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Der Antragsteller hatte den ausgeurteilten Betrag, den er treuhänderisch für die frühere DDR-Firma MBU GmbH auf einem Anderkonto verwahrte, entgegen der Hinterlegungsabrede und unter Verletzung seiner Pflichten als Aufsichtsratsmitglied der MBU GmbH, jedoch mit Zustimmung von deren Geschäftsführer an einen Dritten ausgezahlt. Wegen desselben Sachverhalts hat ihn das Landgericht Berlin am 7. Februar 1994 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Meinung des Landgerichts hat die abredewidrige Verfügung des Antragstellers mittelbar auch in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse gelegen. Auch dieses Urteil hat der Antragsteller mit der Revision angefochten, über die noch nicht entschieden ist.
Durch Verfügung vom 18. Mai 1994 widerrief der Antragsgegner die Zulassung des Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.
Der Rechtsanwalt hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Den Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen, nachdem er es zuvor abgelehnt hatte, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherzustellen. Gegen den zurückweisenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 und 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO für den Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls bei Erlaß der Widerrufsverfügung des Antragsgegners Vorgelegen haben und auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel nicht mehr gegen die Annahme des Vermögensverfalls. Wegen der noch verbliebenen Schulden in Höhe von fast 3.000.000 DM und seiner durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingetretenen Vermögenslosigkeit ist er, wie er in der Beschwerdebegründung selbst ausführt, "naturgemäß nicht in der Lage, einen ernst zu nehmenden Tilgungsplan aufzustellen".
Er wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, daß der Vermögensverfall die Interessen seiner Mandanten gefährde.
Auch insoweit ist der angefochtene Beschluß nicht zu beanstanden. Zwar mag es zutreffen, daß Gläubiger der noch offenen und titulierten Forderungen ausschließlich Einrichtungen der öffentlichen Hand sind (Restforderung der Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt Berlin in Höhe von 2.475.791 DM aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Bremen sowie Anspruch der Landeshauptkas-se Bremen auf Zahlung von 468.188 DM Gerichtskosten) und deshalb keine Gefahr besteht, daß diese Gläubiger in Ander-
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konten vollstrecken, die der Antragsteller zugunsten seiner Mandanten einrichtet. Damit ist aber nicht dargetan, daß die weiterhin drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Interessen seiner Mandanten nicht gefährden. Die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt hat sich mit Schreiben vom 7. April 1995 mit Vollstreckungsbeschränkungen nicht einverstanden erklärt. Daß der Antragsteller für eingehende Fremdgelder Anderkonten einrichten will, bietet keinen ausreichenden Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 83/93 und AnwZ (B) 11/94, vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 19/89). Nicht alle für Mandanten bestimmten Geldbeträge werden auf Konten überwiesen. Zahlung in bar oder mit Schecks kommen immer wieder vor. Solchenfalls hängt es ausschließlich vom Willen des Rechtsanwalts ab, ob er die empfangenen Geldbeträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht. Die Gefahr des Mißbrauchs wird durch die Persönlichkeit des Antragstellers nicht ausgeschlossen. Das ergibt sich schon aus den Vorgängen, die dem Strafverfahren gegen ihn zugrunde liegen. Auch wenn er lediglich Strafverteidigungen übernehmen will, bleiben die Interessen der Mandanten gefährdet. Abgesehen davon.
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daß eine solche Beschränkung der Berufstätigkeit nicht überprüfbar ist, kann er seinen Entschluß bei sich bietender Gelegenheit wieder aufgeben.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
 von Hase	Müller	Kieserling