März 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Karl-Heinz TI Hl traße in Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, DIHiMl in Justizbehörde - Justizamt Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 14. Die Beschwerde ist zwar nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO an sich statthaft, aber nicht fristgemäß eingelegt und deshalb unzulässig. Nach § 42 Abs.4 BRAO ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof einzulegen.
2025 075 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 80/93 vom 14. März 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Karl-Heinz TI Hl traße in Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, DIHiMl in Justizbehörde - Justizamt Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. September 1993 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Durch Verfügung vom 18. Dezember 1990 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gern. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit Beschluß vom 14. September 1993, der dem Antragsteller am 1. November 1993 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der beim Ehrengerichtshof am 16. November 1993 eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. Die Beschwerde ist zwar nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO an sich statthaft, aber nicht fristgemäß eingelegt und deshalb unzulässig. Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof einzulegen. Diese Frist endete gern. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB am 15. November 1993. Die erst am 16. November 1993 eingegangene Beschwerde ist somit verspätet. 4 Über die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). Ulsamer Kutzer Groß van Gelder v. Hase Kieserling Jordan