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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2003 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Anwaltsgerichtshof hat die zu dem Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zutreffend belegt. Dieser hat weder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die sofortige Beschwerde begründet.

Zitierte Normen: § 42 BRAO
BeschwerdeverfahrenVermögensverhältnissebestehendBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 80/02
vom 13. Oktober 2003 In dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Freilesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Oktober 2003 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 23. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1.	Der Antragsteller ist seit 1963 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. September 2001 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
2.	Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat die zu dem Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Voraussetzungen des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zutreffend belegt.
Für einen Ausschluß der - regelmäßig zu vermutenden - Gefährdung der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ist ebenso nichts ersichtlich wie für eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Dieser hat weder den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch die sofortige Beschwerde begründet. Seiner bei der gegebenen Sachlage bestehenden, ihm
 bekannten Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen (vgl. Feuerich/Weyland BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59), hat er nicht genügt.
Hirsch	Basdorf	Ganter
 Freilesen
Wüllrich
 Hauger
Kappel hoff