Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: fungsgesellschaft - angestellt, die seit 1974 als Rechtsbeistand (mit einer Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG a.F.) zugelassen ist. November 1996 hat der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht K. März 1997 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Tätigkeit als Ausübungsberechtigter einer Rechtsberatungserlaubnis mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Die Tätigkeit des Antragstellers als Ausübungsberechtigter einer Rechtsberatungserlaubnis erfüllt den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Zweitberufe, welche die Unabhängigkeit und Objektivität des Anwalts beeinträchtigen oder die seine Integrität in den Augen der Bevölkerung in Frage stellen, wären mit diesen wichtigen Gemeinschaftsinteressen nicht zu vereinbaren (Henssler/Prütting, BRAO, § 7 Rdn. 72). Bei der Auslegung und Anwendung der die Berufswahl beschränkenden Vorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO ist deshalb mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) zu beachten, daß eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Beruf sgruppen allenfalls dort erforderlich und zu demutbar ist, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt 1994, 43), bei einem Rechtsanwaltsbewerber dagegen verneint, der aufgrund einer Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG als Versicherungsberater tätig war (Beschluß vom 26. 2. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tätigkeit des Antragstellers als Ausübungsberechtigter einer Rechtsberatungserlaubnis seiner Zulassung als Rechtsanwalt nicht entgegensteht. a) Der Anwaltsgerichtshof geht davon aus, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht schon und allein deshalb versagt werden dürfe, weil er in seinem Zweitberuf verpflichtet sei. b) Die Tätigkeit als Ausübungsberechtigter einer Rechtsberatungserlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG a.F. begründet für einen Rechtsanwalt bei objektiver Betrachtungsweise keine naheliegende Gefahr von Interessenkollisionen, Die materiellen Tätigkeitsbereiche eines Rechtsanwalts - als berufenen und unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) - und die des Ausübungsberechtigten einer Rechtsberatungserlaubnis für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten überlagern sich ohnehin (vgl. Interessenkollisionen, die sich aus den jeweiligen Tätigkeitsbereichen als solchen ableiten ließen, sind danach nicht ersichtlich; auch die Antragsgegnerin zeigt solche nicht auf.Hinzu kommt, daß sich auch die Berufspflichten des Rechtsbeistands mit denen eines Rechtsanwalts, jedenfalls soweit es um das Verhältnis zu dem jeweiligen Auftraggeber geht, im wesentlichen decken (BGHZ 34, 64, 67). Nach Artikel 1 § 1 Abs. 2 RBerG darf die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt. Diese Erlaubnis verpflichtet den Rechtsbeistand zur redlichen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen Führung der übernommenen Geschäfte; ihm ist die Mitwirkung in Angelegenheiten verboten, bei denen erkennbar unerlaubte oder unlautere Zwecke verfolgt werden (vgl. c) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof eine Unvereinbarkeit der Tätigkeiten auch nicht dem Umstand entnommen, daß ein Rechtsbeistand der Aufsicht des Präsidenten des (Amts-) Landgerichts untersteht (vgl. Allerdings wird das anwaltliche Berufsbild auch und insbesondere durch die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gekennzeichnet; diese schließt "Staatsunabhängigkeit" ein (vgl. Die Bundesrechtsanwaltsordnung trägt dem insbesondere durch die Vorschriften der §§ 7 Nr. 11, 47 BRAO Rechnung; darüber hinaus ist dieses Grundprinzip aber auch bei Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO zu berücksichtigen. Diese Umstände verdeutlichen, daß die staatliche Aufsicht über die Tätigkeit des Antragstellers keinen Hinderungsgrund für die von ihm beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bildet; denn sie begründet weder seine "Staatsnähe", noch ist sie geeignet, das Vertrauen in seine Unabhängigkeit als Rechtsanwalt zu gefährden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 79/97 vom 4. Mai 1998 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 4. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1997 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller hat am 16. März 1984 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er ist seit dem 1. Mai 1984 bei der KPMG Treuhand KG - Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft - angestellt, die seit 1974 als Rechtsbeistand (mit einer Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG a.F.) zugelassen ist. Gemäß Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts K. vom 8. März 1988 ist der Antragsteller Ausübungsberechtigter der Rechtsberatungserlaubnis der Gesellschaft (vgl. § 3 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 - RGBl. I S. 1481, BGBl. III 303-12-1-). Am 14. November 1996 hat der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht K. beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 26. März 1997 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die Tätigkeit als Ausübungsberechtigter einer Rechtsberatungserlaubnis mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der Antragsteller hat dagegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Beschluß vom 19. September 1997 hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 26. März 1997 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Tätigkeit des Antragstellers als Ausübungsberechtigter einer Rechtsberatungserlaubnis erfüllt den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht. 1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Regelung dient der Sicherung der Anwaltstätigkeit als eines freien und unabhängigen Berufes sowie dem Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft (vgl. BT-Drucks. 12/4993, S. 24). Zweitberufe, welche die Unabhängigkeit und Objektivität des Anwalts beeinträchtigen oder die seine Integrität in den Augen der Bevölkerung in Frage stellen, wären mit diesen wichtigen Gemeinschaftsinteressen nicht zu vereinbaren (Henssler/Prütting, BRAO, § 7 Rdn. 72). Die durch Artikel 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl umfaßt allerdings grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Bei der Auslegung und Anwendung der die Berufswahl beschränkenden Vorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO ist deshalb mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) zu beachten, daß eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Beruf sgruppen allenfalls dort erforderlich und zu demutbar ist, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt 5 werden kann (BVerfGE 87, 287, 230; Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95 - BRAK-Mitt. 1995, 213; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 29/95 - BRAK-Mitt. 1996, 77; vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 65/96 - BRAK-Mitt. 1997, 199). Das hat der erkennende Senat z.B. bei einem Rechtsanwalt bejaht, der zweitberuflich als Versicherungsmakler arbeitete (Beschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 - BRAK-Mitt. 1994, 43), bei einem Rechtsanwaltsbewerber dagegen verneint, der aufgrund einer Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG als Versicherungsberater tätig war (Beschluß vom 26. Mai 1997 aaO). 2. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Tätigkeit des Antragstellers als Ausübungsberechtigter einer Rechtsberatungserlaubnis seiner Zulassung als Rechtsanwalt nicht entgegensteht. a) Der Anwaltsgerichtshof geht davon aus, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht schon und allein deshalb versagt werden dürfe, weil er in seinem Zweitberuf verpflichtet sei. Dritte im Auftrag eines standesrechtlich ungebundenen Arbeitgebers rechtlich zu beraten. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist zutreffend; er stimmt mit der Senatsrechtsprechung überein (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 aaO; vom 11. Dezember 1995 aaO). Auch die Antragsgegnerin erinnert insoweit nichts. b) Die Tätigkeit als Ausübungsberechtigter einer Rechtsberatungserlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG a.F. begründet für einen Rechtsanwalt bei objektiver Betrachtungsweise keine naheliegende Gefahr von Interessenkollisionen, 6 denen nicht durch Berufsausübungsregelungen begegnet werden könnte. Die materiellen Tätigkeitsbereiche eines Rechtsanwalts - als berufenen und unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) - und die des Ausübungsberechtigten einer Rechtsberatungserlaubnis für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten überlagern sich ohnehin (vgl. zu dem Versicherungsberater Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997 aaO). Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich auch die Tätigkeiten ausüben, die dem Rechtsbeistand erlaubt sind. Interessenkollisionen, die sich aus den jeweiligen Tätigkeitsbereichen als solchen ableiten ließen, sind danach nicht ersichtlich; auch die Antragsgegnerin zeigt solche nicht auf. Hinzu kommt, daß sich auch die Berufspflichten des Rechtsbeistands mit denen eines Rechtsanwalts, jedenfalls soweit es um das Verhältnis zu dem jeweiligen Auftraggeber geht, im wesentlichen decken (BGHZ 34, 64, 67). Nach Artikel 1 § 1 Abs. 2 RBerG darf die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt. Diese Erlaubnis verpflichtet den Rechtsbeistand zur redlichen, gewissenhaften und ordnungsgemäßen Führung der übernommenen Geschäfte; ihm ist die Mitwirkung in Angelegenheiten verboten, bei denen erkennbar unerlaubte oder unlautere Zwecke verfolgt werden (vgl. § 1 der 2. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (2. AVO) vom 3. April 1936 - RGBl. I S. 359 - BGBl. III 303-12-2). Pflichtenkollisionen mit Blick auf etwa unterschiedlich gelagerte Berufspflichten sind demgemäß nicht zu besorgen. 7 c) Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof eine Unvereinbarkeit der Tätigkeiten auch nicht dem Umstand entnommen, daß ein Rechtsbeistand der Aufsicht des Präsidenten des (Amts-) Landgerichts untersteht (vgl. § 3 der 2. AVO). Allerdings wird das anwaltliche Berufsbild auch und insbesondere durch die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gekennzeichnet; diese schließt "Staatsunabhängigkeit" ein (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 1 Rdn. 15). Die Bundesrechtsanwaltsordnung trägt dem insbesondere durch die Vorschriften der §§ 7 Nr. 11, 47 BRAO Rechnung; darüber hinaus ist dieses Grundprinzip aber auch bei Auslegung und Anwendung des § 7 Nr. 8 BRAO zu berücksichtigen. Demgemäß kann einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch dann zu versagen sein, wenn er bei seiner weiterhin ausgeübten Tätigkeit - unbeschadet der fehlenden Eingliederung in ein öffentliches Dienstverhältnis - der unmittelbaren staatlichen Einflußnahme unterliegt, er also dem Staat etwa durch beamtenähnliche Treuepflichten verbunden ist oder in seiner Tätigkeit staatliche Weisungen im Einzelfall zu befolgen hat. Darum aber geht es - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - bei der dem Präsidenten des Landgerichts über einen Rechtsbeistand obliegenden Aufsicht nicht. Diese erstreckt sich auf die Einhaltung der Berufspflichten des Erlaubnisinhabers (vgl. §§ 1, 2 der 2. AVO) sowie auf alle sonstigen für den Fortbestand der Erlaubnis relevanten Umstände (vgl. OVG Münster, AnwBl. 1990, S. 103; OVG Lüneburg, Rbeistand 1985, S. 161). Sie hat mithin (nur) zu dem Ziel, die Allgemeinheit vor Gefahren durch unzuverlässige oder unkundige Berufsausübung zu schützen (vgl. BGHZ 34, 64, 67 ff.). Allein diesem Zweck dienen auch die in § 3 Abs. 1 Satz 4 der 2. AVO genannten Aufsichtsmaßnahmen, die erforderlichenfalls die Möglichkeit einschließen, die Erlaubnis zu widerrufen (vgl. § 14 Abs. 1 8 der 1. AVO). Diese Aufsicht begründet aber weder eine Weisungsgebundenheit in einer einzelnen Rechtsangelegenheit noch schafft sie eine beamtenähnliche Stellung des Erlaubnisinhabers. Der Inhaber einer Vollerlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG a.F. ist vielmehr im Rahmen seiner Befugnisse als unabhängiger und eigenverantwortlicher Berater und Vertreter seiner Auftraggeber anzusehen (vgl. BVerwG NJW 1968, 906) und insoweit einem unabhängigen Organ der Rechtspflege zu demindest vergleichbar (Feuerich/Braun aaO, § 209 Rdn. 7). Ihm steht sogar die Möglichkeit offen, auf Antrag in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen zu werden (§ 209 Abs. 1 BRAO). Diese Umstände verdeutlichen, daß die staatliche Aufsicht über die Tätigkeit des Antragstellers keinen Hinderungsgrund für die von ihm beantragte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bildet; denn sie begründet weder seine "Staatsnähe", noch ist sie geeignet, das Vertrauen in seine Unabhängigkeit als Rechtsanwalt zu gefährden. d) Soweit schließlich - gerade wegen der sich teilweise überlagernden Tätigkeitsbereiche des Rechtsbeistands einerseits und des Rechtsanwalts andererseits - die Gefahr bestehen könnte, daß für Außenstehende nicht ausreichend deutlich wird, in welcher Funktion der Antragsteller rechtsberatend handelt, treffen die §§ 45, 46 BRAO ausreichende Regelungen für die Berufsausübung. Deppert Basdorf Ganter Terno v. Hase Schott Körner