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BGH

Gericht: BGH

Juni 1995 in dem Verfahren der Rechtsanwältin Theresia Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen die Justizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ZFl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft März 1993 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen ist. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Die Antragstellerin hat den zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls nicht dargelegt. Das ist bisher, obwohl sie dazu der Ehrengerichtshof durch Verfügung vom 29.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO
VermögensverfallsForderungVermögensverfallEhrengerichtshofVerfügungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 79/94
BESCHLUSS
vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Theresia
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ZFl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder und die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 9. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 30. März 1993 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs, durch
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den ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücJegewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die gleichzeitig gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der glaubhaft gemachten Begründung, daß eine Beschwerdeschrift rechtzeitig zur Post gegeben worden sei und auf dem Beförderungswege verloren gegangen sein müsse.
II.
Die sofortige Beschwerde ist - nach gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.	Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, S 915 ZPO) eingetragen ist.
Die Antragstellerin ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Es bestehen mehrere Haftbefehle gegen sie zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Ehrengerichtshof hat somit zutreffend die Voraussetzungen des Vermögensverfalls bejaht.
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2.	Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
3.	Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefal-len ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden. Einen solchen Wegfall hat der Ehrengerichtshof zutreffend verneint.
Die Antragstellerin hat den zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls nicht dargelegt. Es reicht nicht aus, daß sie hinsichtlich einzelner Forderungen eine Tilgung oder Ratenzahlungsvereinbarung behauptet. Sie muß vielmehr ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen, insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen sie gerichteter Forderungen vorlegen und im einzelnen belegen, ob sie diese Forderungen inzwischen erfüllt hat oder mit welchen
 Mitteln sie konkret erfüllt werden sollen. Das ist bisher, obwohl sie dazu der Ehrengerichtshof durch Verfügung vom 29. November 1993 und der Senat durch Verfügung vom 2. Januar 1995 angehalten hat, nicht geschehen. Die Vermutung des Vermögensverfalls besteht somit weiterhin.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
v. Hase
 Müller
Kieserling