Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz wird zurückgewiesen. Er lehnt den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Außerdem habe der abgelehnte Richter ihm dadurch seine Mißachtung gezeigt, daß er ihn dauernd unterbrochen und demonstrativ nicht zugehört habe, als er, Antragsteller, eine schriftlich vorbereitete Erklärung verlesen habe. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. kann und muß davon ausgehen, daß der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (vgl. Dies gilt jedenfalls, wenn nichts dafür spricht, daß die Rechtsverstöße auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei beruhen. Dies ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof M
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Bl 79/90 BESCHLUSS in dem Verfahren Dr. Dietrich fstraßei I Antragsteller und Beschwereführer, gegen Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, I^m^straße 0^r Hamm pp vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^^I dortselbst. Antragsgegner und Beschwerdegegner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz wird zurückgewiesen. Gründe I. Der am 1935 geborene Antragsteller ist durch Urteil des Ehrengerichts vom 25. September 1984 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Zwei Gesuche des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft hatten keinen Erfolg (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 u. v. 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 52/89). In dem vorliegenden Verfahren betreibt der Antragsteller erneut seine Wiederzulassung. Er lehnt den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung 3 führt er aus, der abgelehnte Richter dürfe an dem vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht mitwirken, weil er als Vorsitzender und Berichterstatter an dem Verfahren AnwZ (B) 52/89 beteiligt gewesen sei. Er fühle sich durch den abgelehnten Richter in dem vorangegangenen Verfahren zu Unrecht behandelt. In diesem Verfahren seien mehrere Rechtsverstöße begangen worden. Außerdem habe der abgelehnte Richter ihm dadurch seine Mißachtung gezeigt, daß er ihn dauernd unterbrochen und demonstrativ nicht zugehört habe, als er, Antragsteller, eine schriftlich vorbereitete Erklärung verlesen habe. II. Das Ablehnungsgesuch, über das in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO zu befinden ist (BGHZ 46, 195, 198), ist nicht begründet. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl. § 42 Anm. 2 A b aa m.w.N.). Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Ziviloder Strafverfahren, das den Antragsteller betraf, ist in der Regel kein Ablehnungsgrund; denn eine verständige Partei 4 kann und muß davon ausgehen, daß der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (vgl. Se-natsbeschl. v. 22. Dezember 1987 - AnwZ (B) 49/87). Selbst wenn in dem früheren Rechtsstreit Verfahrensverstöße vorgekommen sein sollten, wäre dies noch kein Ablehnungsgrund (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 16. Aufl. § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls, wenn nichts dafür spricht, daß die Rechtsverstöße auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei beruhen. Es trifft nicht zu, daß der abgelehnte Richter den Antragsteller dauernd unterbrochen oder demonstrativ nicht zugehört hätte. Dies ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof M Odersky Ulsamer Thode Meisterernst Paepcke Schmitz Jordan