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BGH

Gericht: BGH

September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 3 Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 30. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben. 4 Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO
BRAOAnwZAuslageZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 79/07
BESCHLUSS
25. September 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Roggenbuck sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
 am 25. September 2008
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller wurde 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
3	Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 30. April 2008 nochmals widerrufen, nunmehr weil der
-3-
Antragsteller die nach § 51 BRAO vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr unterhalten hat, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgegnerin die Bereitschaft erklärt, sich einer Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat hierzu keine Erklärung abgegeben.
4	Durch	den	bestandskräftigen	Widerruf	der	Zulassung	in anderer Sache
 hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich der Antragsteller zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07 Tz. 4). Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war ent-
sprechend § 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Tolksdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch	Roggenbuck
 Wosgien	Kappelhoff	Martini
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 23.03.2007 - 1 ZU 9/07 -