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BGH · 06 AnwZ (B) 73/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 06 AnwZ (B) 73/06

1 Der Antragsteller war zunächst als europäischer Rechtsanwalt im Sinne des § 1 EuRAG zugelassen und begehrte die Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft. Den vom Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 64/06 ist. 2 Daneben hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 28. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (NJW 2006, 3049). Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 73/06. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 73/06. Februar 2007 hatte der Antragsteller sämtliche Rechtsanwälte, die dem Senat als ehrenamtliche 2007 einen der als ehrenamtlichen Richter tätigen Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser an dem Senatsbeschluss vom 19. 9 a) Die Gesuche sind rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil nach § 42 ZPO nur einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder ein ganzer Senat abgelehnt werden können (vgl. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter allein daraus herleitet, dass diese aus einer Vorschlagsliste ausgewählt worden sind, in die sie zuvor von der Bundesrechtsanwaltskammer aus den Reihen der zugelassenen Rechtsanwälte aufgenommen worden waren. Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof ist ein Fachsenat mit besonderer Besetzung und als solcher Teil des Bundesgerichtshofs. Für diese ist in § 107 Abs. 1 Satz 1 BRAO bestimmt, dass sie vom Bundesministerium der Justiz berufen werden, und zwar aus einer Vorschlagsliste, die nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BRAO das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz einreicht. Er entscheidet als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs.5, Abs.6 BRAO) mit der absoluten Mehrheit der Stimmen (§ 196 Abs. 1 GVG) und ermittelt dabei als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung (BGH, Beschl. 14 Ein Sonderfall, in dem die Mitwirkung an einem früheren Verfahren gegen den Antragsteller und an den damit verbundenen Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, liegt nicht vor. Die Vorbefassung als solche begründet - abgesehen von dem Ausschließungstatbestand in § 41 Nr. 6 ZPO - die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Entscheidungen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den Antragsteller enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zu dem Nachteil des Antragstellers geäußert hat (BGH, Urt. v. 15 Soweit die Befangenheitsanträge darauf gestützt werden, dass abgelehnte Richter an einer früheren, zu dem Nachteil des Antragstellers ergangenen Entscheidung mitgewirkt haben, bei der aus Sicht des Antragstellers der Sachverhalt unzutreffend dargestellt und die rechtliche Würdigung unrichtig sei, ist ein ausreichender Befangenheitsgrund ebenfalls nicht gegeben. Dass die Senatsmitglieder in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags das Ergebnis der erhobenen Beweise und die aufgeworfenen Rechtsfragen im früheren Verfahren anders gewürdigt haben als der Antragsteller, begründet noch nicht ihre Befangenheit. Der Senat ist zu einer Entscheidung über diejenigen Ablehnungsgesuche, die unzulässig sind, in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern befugt (vgl.

Zitierte Normen: § 1 EuRAG § 42 ZPO § 106 BRAO § 196 GVG § 41 ZPO § 42 BRAO
BefangenheitNJWAnwZRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 64/06 AnwZ (B) 73/06 AnwZ (B) 79/06
vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Prof. Dr. Stüer
 am 10. Dezember 2007
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. September 2007 werden verworfen beziehungsweise zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der Antragsteller war zunächst als europäischer Rechtsanwalt im Sinne des § 1 EuRAG zugelassen und begehrte die Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung abgelehnt. Den vom Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 64/06 ist.
2	Daneben	hat	der	Antragsteller	gegen	den	Bescheid vom 28. Oktober
2005 beim Verwaltungsgericht M.	„Klage	wegen Zulassung zur
 Rechtsanwaltschaft“ erhoben. Mit Beschluss vom 20. Januar 2006 hat das
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Verwaltungsgericht M. festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S.
verwiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Landes S.	zurückgewiesen.	Die	gegen	diese
 Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (NJW 2006, 3049). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 79/06.
3	Der	Antragsteller begehrt außerdem die Zulassung zu dem Oberlandesge-
richt N. . Die Antragsgegnerin hat einen entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 11. Juli 2005 abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht M.	erhoben.	Mit	Beschluss vom 10. Januar 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei und den Rechtsstreit an den Anwaltsgerichtshof des Landes S.	verwiesen.	Die	dagegen	eingelegte Beschwerde
 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes S.	zurückgewiesen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers in dem Verfahren AnwZ (B) 73/06.
4	Mit	Schriftsatz vom 12. September 2007 hat der Antragsteller mitgeteilt,
 er halte an allen bisher gestellten Befangenheitsanträgen fest. Zudem hat er erklärt, er möchte zusätzlich RiBGH Dr. F. ablehnen und weitere neue Gründe gegen Rechtsanwältin Dr. H. Vorbringen.
5	Mit	inhaltlich gleichlautenden Schriftsätzen vom 14. Februar 2007 hatte
 der Antragsteller sämtliche Rechtsanwälte, die dem Senat als ehrenamtliche
-4-
Richter angehören, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hatte er im Wesentlichen geltend gemacht, die Bundesrechtsanwaltskammer habe die abgelehnten Richter aufgrund „berufspolitischer und wirtschaftlicher Eigeninteressen der deutschen Rechtsanwälte“ in die Vorschlagsliste für die zu berufenden anwaltlichen Beisitzer aufgenommen. Die abgelehnten Richter seien als Rechtsanwälte und damit „erwerbswirtschaftlich im finanziellen Eigeninteresse tätig“ und würden zu dem Antragsteller „im deutschen Rechtsberatungsmarkt im direkten wettbewerbsrechtlichen Konkurrenzverhältnis“ stehen.
6	Überdies	hatte	der	Antragsteller	mit	weiterem Schriftsatz vom 7. Mai
2007 einen der als ehrenamtlichen Richter tätigen Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser an dem Senatsbeschluss vom 19. September 2003 (BGH - AnwZ (B) 74/02, NJW2003, 3706) mitgewirkt und darin „unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt“ und „Tatsachen fehlerhaft und willkürlich bewertet“ sowie „die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in willkürlicher Weise offensichtlich unzutreffend wiedergegeben und bewusst und gewollt missachtet“ habe.
7	Die	abgelehnten	Richter	haben	sich	zu	den	Ablehnungsgesuchen	dienst-
lich geäußert.
8	1. Die im Schriftsatz vom 14. Februar 2007 enthaltenen Ablehnungsge-
suche gegen die ehrenamtlichen Richter des Senats sind als unzulässig zu verwerfen.
-5-
9	a) Die Gesuche sind rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, weil nach § 42 ZPO nur einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder ein ganzer Senat abgelehnt werden können (vgl. BFH, Beschl. v. 2. März 1967 -VII R 42/66; BGH, Beschl. v. 7. November 1973 -VIII ARZ 14/73, NJW1974, 55, 56 m.w.N.). Das gilt folgerichtig auch für die Ablehnung aller ehrenamtlichen Richter dieses Fachsenats.
10	Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen recht-fertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache liegen (vgl. RG JW 1935, 2894, 2895; BGH NJW 1974, 55, 56; BVerwG NJW 1997, 3327). Daran fehlt es bei den Ablehnungsgesuchen des Antragstellers. Sie geben sich zwar den Anschein, als sollten die einzelnen namentlich benannten Richter abgelehnt werden, richten sich jedoch der Sache nach gegen alle ehrenamtlichen Richter, die für den Senat ausgewählt worden sind oder ausgewählt werden könnten. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter allein daraus herleitet, dass diese aus einer Vorschlagsliste ausgewählt worden sind, in die sie zuvor von der Bundesrechtsanwaltskammer aus den Reihen der zugelassenen Rechtsanwälte aufgenommen worden waren. Dies entspricht jedoch der gesetzlichen Regelung. Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof ist ein Fachsenat mit besonderer Besetzung und als solcher Teil des Bundesgerichtshofs. Die Besetzung des Senats ergibt sich aus § 106 BRAO, der die Mitwirkung anwaltlicher Beisitzer vorsieht. Für diese ist in § 107 Abs. 1 Satz 1 BRAO bestimmt, dass sie vom Bundesministerium der Justiz berufen werden, und zwar aus einer Vorschlagsliste, die nach § 107 Abs. 2 Satz 1 BRAO das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer aufgrund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz einreicht.
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11	b) Auch in der Sache hätten die Ablehnungsanträge, wären sie zulässig, keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bieten die Regelungen über die Zusammensetzung des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof eine hinreichende Gewähr für die Unparteilichkeit der Richter (BVerfG NJW 2006, 3049, 3050; Senat, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02 n.v.; vgl. auch BVerfGE 26, 186, 195 f.; BVerfGE 48, 300, 315 f. zu den früheren anwaltlichen Ehrengerichtshöfen).
12	Das Vorbringen des Antragstellers, der sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beruft, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der erkennende Senat entscheidet in der Besetzung von vier Berufsrichtern und drei Rechtsanwälten als Beisitzern (§106 Abs. 2 BRAO). Er entscheidet als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, Abs. 6 BRAO) mit der absoluten Mehrheit der Stimmen (§ 196 Abs. 1 GVG) und ermittelt dabei als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2003 -AnwZ(B) 36/02 n.v.; Beschl. v. 17. Mai 2004 -AnwZ(B) 48/03 n.v.). Damit unterscheidet sich das Rechtsbehelfsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in wesentlichen Punkten von dem Rechtsbehelfsverfahren, das der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung Wilson (EuGH, Urt. v. 19. September 2006, Rs. C-506/04, NJW 2006, 3697 Tz. 54 ff.) beanstandet hat.
13	2.	Soweit	dem	Schriftsatz	vom	12.	September	2007	entnommen	werden
 kann, dass eine Ablehnung auch insoweit erfolgen soll, als die beiden dort be-zeichneten Richter an einer früheren Entscheidung mitgewirkt haben, sind die Ablehnungsgesuche jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
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14	Ein Sonderfall, in dem die Mitwirkung an einem früheren Verfahren gegen den Antragsteller und an den damit verbundenen Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, liegt nicht vor. Die Vorbefassung als solche begründet - abgesehen von dem Ausschließungstatbestand in § 41 Nr. 6 ZPO - die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. Kayser in Saenger, ZPO 2. Aufl. § 42 Rdn. 16). Anders verhält es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Umstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen sowie die übrigen genannten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Entscheidungen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den Antragsteller enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zu dem Nachteil des Antragstellers geäußert hat (BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864).
15	Soweit die Befangenheitsanträge darauf gestützt werden, dass abgelehnte Richter an einer früheren, zu dem Nachteil des Antragstellers ergangenen Entscheidung mitgewirkt haben, bei der aus Sicht des Antragstellers der Sachverhalt unzutreffend dargestellt und die rechtliche Würdigung unrichtig sei, ist ein ausreichender Befangenheitsgrund ebenfalls nicht gegeben. Dass die Senatsmitglieder in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags das Ergebnis der erhobenen Beweise und die aufgeworfenen Rechtsfragen im früheren Verfahren anders gewürdigt haben als der Antragsteller, begründet noch nicht ihre Befangenheit. Eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte vorangegangene Entscheidung rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.
3. Der Senat ist zu einer Entscheidung über diejenigen Ablehnungsgesuche, die unzulässig sind, in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern befugt (vgl. BVerwG NJW 1988, 722 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 -1 ZR 92/02). Über die weiteren Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der aus § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 45 ZPO analog (dazu Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglieder.
Hirsch	Ernemann	Schmidt-Räntsch	Schaal
 Kappelhoff	Herr	Dr.	Wosgien	Stüer
 ist ortsabwesend
 und an der Unterschrift
 gehindert
Hirsch
 Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 14/05 -