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BGH

Gericht: BGH

September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge Vermögensverfalls tragsgegnerin hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs.6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass einerseits die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, andererseits die Antragstellerin erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die gebotenen Anstrengungen zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unternommen und damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Widerrufsverfügung geschaffen hat.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
RechtsanwaltschaftBRAOZulassungAufhebungHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 79/05
25. September 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge Vermögensverfalls
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
 am 25. September 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1	Mit	der	Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung durch die An-
tragsgegnerin hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass einerseits die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, andererseits die Antragstellerin erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die gebotenen Anstrengungen zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unternommen und
 damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Widerrufsverfügung geschaffen hat.
Hirsch
 Basdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wüllrich	Hauger	Kappelhoff
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 ZU 99/04 -