September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge Vermögensverfalls tragsgegnerin hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs.6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass einerseits die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, andererseits die Antragstellerin erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die gebotenen Anstrengungen zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unternommen und damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Widerrufsverfügung geschaffen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 79/05 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge Vermögensverfalls -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September 2006 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1 Mit der Aufhebung der angefochtenen Widerrufsverfügung durch die An- tragsgegnerin hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass einerseits die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen, andererseits die Antragstellerin erst im Lauf des gerichtlichen Verfahrens die gebotenen Anstrengungen zur Wiederherstellung geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse unternommen und damit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Widerrufsverfügung geschaffen hat. Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 ZU 99/04 -