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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsgegner hat ihn daraufhin als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Br. Bl. zugelassen, den Antrag auf Zulassung bei dem Landgericht Br. dagegen mit Verfügung vom 4. Oktober 1996 unter Berufung auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO abgelehnt, weil der Vater des Antragstellers Vorsitzender Richter einer Zivilkammer bei dem Landgericht Br. ist. 1. Nach der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO soll die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber (u.a.) mit einem Richter dieses Gerichts in gerader Linie verwandt ist. Zweck dieser - wie auch der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO getroffenen - Regelung ist es, der Gefahr vorzubeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, ein Rechtsanwalt sei aufgrund der im Gesetz genannten Beziehung in der Lage, seinem Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg zu verhelfen. Die Zulassung ist - ausnahmsweise - nur dann zu erteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche geeignet sind, die vom Gesetz als Regelfall angesehene abstrakte Gefährdung aus der Sicht eines verständigen Rechtsuchenden völlig auszuräumen oder die Versagung der Zulassung als unzu demutbar erscheinen zu lassen (vgl. Der Anwaltsgerichtshof nimmt zu Recht an, daß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO - wie die in Nr. 1 und 2 getroffenen Regelungen - als Berufsausübungsvorschrift mit dem Grundgesetz in Einklang steht; davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (Senatsbeschlüsse vom 14. Das hat zur Folge, daß die Landesjustizverwaltung - liegt ein in der Vorschrift bezeichneter Tatbestand vor - den Antrag auf Zulassung im Regelfall ablehnen muß. Nur falls Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, gewährt das Gesetz Raum für eine Ermessensentscheidung (vgl. a) Der Vater des Antragstellers ist bei dem im Zulassungsantrag bezeichneten Gericht, dem Landgericht Br. als Vorsitzender Richter in einer Zivilkammer tätig. Demnach ist die von der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO als Regelfall angesehene abstrakte Gefährdung der Integrität der Rechtspflege zu besorgen, die eine Zulassung des Antragstellers bei diesem Gericht hindert. b) Solche ergeben sich hier - so zu Recht auch der Anwaltsgerichtshof - insbesondere nicht aus der Größe des Gerichts, bei dem der Antragsteller seine Zulassung erstrebt. Eine solche Größe des Gerichts schließt die verwandtschaftliche Zuordnung des Antragstellers zu seinem am Landgericht tätigen Vater durch Rechtsuchende nicht aus (vgl. Der Antragsgegner hat schon in seiner Versagungsverfügung darauf hingewiesen, daß der Vater des Antragstellers als Vorsitzender Richter einer Zivilkammer eine - zu demal in den Augen der Öffentlichkeit - herausgehobene richterliche Funktion wahrnimmt. Das kann bei nur neun Zivilkammern am Landgericht mit gesteigerter Bekanntheit verbunden sein und deshalb auch unter großstädtischen Verhältnissen einem nicht zu vernachlässigenden Teil von Rechtsuchenden den Schluß auf verwandtschaftliche Beziehungen ermöglichen. Daß dies auch für Rechtsuchende aus dem Umland von Br. gilt, hat schon der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt. d) Die Versagung der Zulassung belastet den Antragsteller schließlich auch nicht unzu demutbar, so daß auch mit Blick darauf eine atypische Ausgangslage nicht gegeben ist. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller nicht auch bei einem Wohnsitzwechsel die Routineuntersuchungen beim Arzt seines Vertrauens in Br. durchführen lassen könnte.

Zitierte Normen: § 20 BRAO § 78 ZPO
AnwZAnwaltsgerichtshofLandgerichtBrZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 78/97
vom 4. Mai 1998
in dem Verfahren
 wegen Zulassung bei einem Gericht
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 4. Mai 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 18. März 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller hat am 1. Juli 1996 seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Br. Bl.	und
 bei dem Landgericht Bremen beantragt. Der Antragsgegner hat ihn daraufhin als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Br. Bl.	zugelassen,	den	Antrag	auf Zulassung bei
 dem Landgericht Br. dagegen mit Verfügung vom 4. Oktober 1996 unter Berufung auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO abgelehnt, weil der Vater des Antragstellers Vorsitzender Richter einer Zivilkammer bei dem Landgericht Br. ist.
Der Antragsteller hat die Urkunde über seine Zulassung nicht entgegengenommen. Auf seinen geänderten Antrag vom 7. November/20. Dezember 1996 hat ihn der Antragsgegner sodann bei dem Amtsgericht Br. sowie bei den Amtsgerichten Br. Bl.	und	Br.	als	Familiengericht zuge-
lassen; die Zulassung bei dem Landgericht Br. blieb dem Antragsteller weiterhin versagt.
Seinen gegen die Verfügung vom 4. Oktober 1996 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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1. Nach der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO soll die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber (u.a.) mit einem Richter dieses Gerichts in gerader Linie verwandt ist.
Zweck dieser - wie auch der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO getroffenen - Regelung ist es, der Gefahr vorzubeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, ein Rechtsanwalt sei aufgrund der im Gesetz genannten Beziehung in der Lage, seinem Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg zu verhelfen. Das Interesse der Rechtspflege, einen solchen Anschein zu vermeiden, wiegt allgemein schwerer als das Interesse des Rechtsanwalts an der Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Deshalb ist die Landesjustizverwaltung bei Vorliegen der abstrakten Gefährdungstatbestände in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO in der Regel gehalten ("... soll in der Regel versagt werden ..."), die Zulassung zu verweigern, ohne daß eine konkrete Gefährdung dargelegt werden müßte. Die Zulassung ist - ausnahmsweise - nur dann zu erteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche geeignet sind, die vom Gesetz als Regelfall angesehene abstrakte Gefährdung aus der Sicht eines verständigen Rechtsuchenden völlig auszuräumen oder die Versagung der Zulassung als unzu demutbar erscheinen zu lassen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 53/94 - BRAK-Mitt. 1995, 127 m.w.N.; vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 22/96 - BRAK-Mitt. 1997, 90).
Der Anwaltsgerichtshof nimmt zu Recht an, daß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO - wie die in Nr. 1 und 2 getroffenen Regelungen - als Berufsausübungsvorschrift mit dem Grundgesetz in Einklang steht; davon geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni
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1993 - AnwZ (B) 11/92 - BRAK-Mitt. 1993, 220 m.w.N.; vom 21. November 1994 aaO; vom 18. November 1996 aaO). Davon abzuweichen, besteht - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - kein Anlaß.
2. § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO enthält eine Sollvorschrift. Das hat zur Folge, daß die Landesjustizverwaltung - liegt ein in der Vorschrift bezeichneter Tatbestand vor - den Antrag auf Zulassung im Regelfall ablehnen muß. Nur falls Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, gewährt das Gesetz Raum für eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwGE 90, 275, 278). Ob ein solcher atypischer Fall vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Beurteilung des Richters obliegt (vgl. zu § 20 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BRAO Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996
-	AnwZ (B) 30/96 - BRAK-Mitt. 1997, 126; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 45/96 -; vom 16. Februar 1998
-	AnwZ (B) 70/97 -).
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen. Das hat der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zutreffend festgestellt. Demgemäß gab es für eine Ermessensentscheidung der Landesjustizverwaltung keinen Raum.
a)	Der Vater des Antragstellers ist bei dem im Zulassungsantrag bezeichneten Gericht, dem Landgericht Br. als Vorsitzender Richter in einer Zivilkammer tätig. Demnach ist die von der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO als Regelfall angesehene abstrakte Gefährdung der Integrität der Rechtspflege zu besorgen, die eine Zulassung des Antragstellers bei diesem Gericht hindert. Besondere Um-
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stände, aus denen sich ein Abweichen vom Regelfall ergeben könnte, liegen nicht vor.
b)	Solche ergeben sich hier - so zu Recht auch der Anwaltsgerichtshof - insbesondere nicht aus der Größe des Gerichts, bei dem der Antragsteller seine Zulassung erstrebt. Nach Maßgabe des angefochtenen Bescheides waren beim Landgericht Br. insgesamt 47 Richter, davon 29 in neun Zivilkammern tätig. Eine solche Größe des Gerichts schließt die verwandtschaftliche Zuordnung des Antragstellers zu seinem am Landgericht tätigen Vater durch Rechtsuchende nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 aaO); das gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch angesichts der "Anonymität der Großstadt". Der Antragsgegner hat schon in seiner Versagungsverfügung darauf hingewiesen, daß der Vater des Antragstellers als Vorsitzender Richter einer Zivilkammer eine - zu demal in den Augen der Öffentlichkeit - herausgehobene richterliche Funktion wahrnimmt. Das kann bei nur neun Zivilkammern am Landgericht mit gesteigerter Bekanntheit verbunden sein und deshalb auch unter großstädtischen Verhältnissen einem nicht zu vernachlässigenden Teil von Rechtsuchenden den Schluß auf verwandtschaftliche Beziehungen ermöglichen. Daß dies auch für Rechtsuchende aus dem Umland von Br. gilt, hat schon der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt.
c)	Weitere Umstände, welche die Annahme einer atypischen Fallgestaltung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich nicht aus der mit dem Jahr 2000 eintretenden Änderung des § 78 ZPO (vgl. BGBl. 1994, Bd. I, S. 2278, 2291, 2295), denn diese läßt die aus der gegenwärtigen Rechtslage abgeleitete abstrakte Gefährdung des Anse-
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hens der Rechtspflege unberührt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 aaO); ob nach Inkrafttreten der Änderung etwas anderes gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
d)	Die Versagung der Zulassung belastet den Antragsteller schließlich auch nicht unzu demutbar, so daß auch mit Blick darauf eine atypische Ausgangslage nicht gegeben ist. Soweit er darlegt, sich mehrfach im Jahr augenärztlichen Kontrolluntersuchungen unterziehen zu müssen, ist - so zu Recht bereits der Anwaltsgerichtshof - nicht nachvollziehbar, weshalb das nicht bei einem Arzt außerhalb Br.	ge-
schehen könnte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller nicht auch bei einem Wohnsitzwechsel die Routineuntersuchungen beim Arzt seines Vertrauens in Br. durchführen lassen könnte.
Im übrigen ist dem Antragsteller anwaltliche Tätigkeit in Br. trotz Versagung seiner Zulassung beim Landgericht in weitem Umfange möglich. Das folgt schon daraus, daß er
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beim Amtsgericht Br. und darüber hinaus bei den Amtsgerichten Br. Bl.	und	Br.	als	Familienge-
richt zugelassen ist.
Deppert
 Basdorf	Ganter	Terno
v. Hase
 Schott
Körner