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BGH

Gericht: BGH

Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. November 1994 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall, der - was hier jedoch ausscheidet - zu vermuten ist, falls der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist, liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. a) Damals bestanden vollstreckbare Steuerrückstände des Antragstellers gegenüber dem Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uh-lenhorst in einer 150.000 DM übersteigenden Höhe, Verbindlichkeiten aus einem von der Deutschen Bank gewährten Praxisdarlehen von noch etwa 30.000 DM und Rückstände von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Kaufmännischen Krankenkasse Hannover in nicht unbeträchtlicher Höhe. Februar 1993 umfassend dergestalt verglichen, daß die Gläubigerin auf ihre Rechte aus dem Versäumnisurteil vom 2. April 1995 monatlich 3.000 DM auf die Rückstände zu bezahlen und seine AusZahlungsansprüche gegen die Justizbehörde Hamburg (aus Pflichtverteidigungen usw.) zur Sicherheit an das Finanzamt abgetreten hat (Schreiben des Finanzamts Ratzeburg vom 24. Außerdem ist die Hauptschuld durch eine Änderung der Einkommens Steuerbescheide für 1990, 1991 und 1992, die im April und Juni 1995 erfolgte, reduziert worden. September 1994 gegen den Antragsteller zwei Zahlungstitel des Amtsgerichts Hamburg über 4.281,10 DM (8 C 619/94, Gläubiger: Joachim K^IHII^tt) und 6.594 DM (8 C 90/94, Gläubiger: Frank MflHHB) ergangen. Durch Vorlage des an ihn herausgegebenen Zahlungstitels über 6.594 DM hat der Antragsteller jedoch nachgewiesen, daß die diesem Titel zugrunde liegende Forderung befriedigt ist. Das auf Zahlung von 4.281,10 DM lautende Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Antragsteller hat es mit der Berufung angefochten. Für den Fall, daß das Rechtsmittel keinen Erfolg haben sollte, ist aufgrund der relativ guten Einkommenslage des Antragstellers mit der alsbaldigen frei- Hinsichtlich der Geldstrafe von 9.000 DM und der Verfahrenskosten hat der Antragsteller mit der Staatsanwaltschaft Bielefeld ausweislich deren Stundungsbescheides vom 7. c) Nach alledem ist davon auszugehen, daß die wirtschaftliche Situation des Antragstellers nunmehr geordnet ist und er in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen künftig nachzukommen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO
HöheAnwZFinanzamtHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 78/94
vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Thomas D
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 die Freie und Hansestadt
 Justizbehörde - Justizamt
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
* *
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. November 1994 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 1993 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
0	Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf
100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 27. Juli 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall, der - was hier jedoch ausscheidet - zu vermuten ist, falls der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist, liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 1994 - AnwZ (B) 33/94 und 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083) .
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Hiernach war der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers gerechtfertigt, als die Antragsgegnerin ihn am 27. Juli 1993 aussprach.
a)	Damals bestanden vollstreckbare Steuerrückstände des
 Antragstellers gegenüber dem Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uh-lenhorst in einer 150.000 DM übersteigenden Höhe, Verbindlichkeiten aus einem von der Deutschen Bank gewährten Praxisdarlehen von noch etwa 30.000 DM und Rückstände von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Kaufmännischen Krankenkasse Hannover in nicht unbeträchtlicher Höhe. Außerdem hatte eine Gläubigerin, Frau	9e3en	den
 Antragsteller ein Versäumnisurteil vom 2. Oktober 1992 über 4.099,42 DM erwirkt und daraus 4.299,42 DM im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben.
Insbesondere der Rückstand mit Sozialversicherungsbeiträgen zeigte, daß der Antragsteller nicht mehr in der Lage war, fälligen Verpflichtungen nachzukommen.
b)	Auch hatte der Antragsteller - wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat - nicht dargetan, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen seien.
2. Obwohl für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich ist, kann indessen bei der gerichtlichen Entscheidung eine nachträgliche Änderung noch berücksichtigt werden, wenn diese einen Zweifels-
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freien Wegfall des angeführten Widerrufsgrundes ergibt. Das ist hier der Fall.
a) Der Antragsteller hat nachgewiesen, daß die der Wi-derrufsverfügung zugrundeliegenden Schuldverpflichtungen inzwischen erfüllt bzw. aufgrund einer Tilgungsvoreinbarung mit Vollstreckungsaufschub zurückgeführt werden.
Der von der Deutschen Bank gewährte Kredit ist voll abgelöst. Die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge sind gezahlt. Mit der Gläubigerin R^HIHB hatte sich der Antragsteller schon am 2. Februar 1993 umfassend dergestalt verglichen, daß die Gläubigerin auf ihre Rechte aus dem Versäumnisurteil vom 2. Oktober 1992 verzichtete und sich verpflichtete, den beigetriebenen Betrag (4.299,42 DM) unter gewissen Voraussetzungen zurückzuzahlen. Das Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst hat einen Teil der Rückstandsforderung an das inzwischen für gewisse Steuerarten zuständig gewordene Wohnsitzfinanzamt Ratzeburg abgegeben. Die bei ersterem verbliebene Steuerhauptforderung (35.896,85 DM) ist getilgt. Hinsichtlich der Säumniszuschläge (ca. 33.000 DM) hat der Antragsteller mit Aussicht auf Erfolg einen Erlaßantrag gestellt. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist ihm ausweislich des Schreibens des Finanzamtes vom 31. Januar 1995 Vollstreckungsaufschub gewährt worden. Gegenüber dem Finanzamt Ratzeburg bestanden per April 1995 noch Abgabenrückstände in Höhe von 84.200 DM (Hauptschuld) zuzüglich Säumniszuschlägen von 61.357,98 DM. Insoweit ist im Februar 1995 mit dem Antragsteller aber gegen einen Vollstreckungsaufschub bis vorläufig 1. März 1996 eine - nach den Einkommensverhältnissen des Antragstellers
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erfüllbare - Tilgungsvereinbarung getroffen worden, wonach der Antragsteller ab 1. April 1995 monatlich 3.000 DM auf die Rückstände zu bezahlen und seine AusZahlungsansprüche gegen die Justizbehörde Hamburg (aus Pflichtverteidigungen usw.) zur Sicherheit an das Finanzamt abgetreten hat (Schreiben des Finanzamts Ratzeburg vom 24. Februar 1995). Außerdem ist die Hauptschuld durch eine Änderung der Einkommens Steuerbescheide für 1990, 1991 und 1992, die im April und Juni 1995 erfolgte, reduziert worden.
b) Zwar sind zwischenzeitlich weitere Schuldverpflichtungen des Antragstellers bekannt geworden. Nach zwei Mitteilungen des Amtsgerichts Hamburg vom 5. und 6. Oktober 1994, die am 28. Dezember 1994 zu den Gerichtsakten gelangten, sind am 22. September 1994 gegen den Antragsteller zwei Zahlungstitel des Amtsgerichts Hamburg über 4.281,10 DM (8 C 619/94, Gläubiger: Joachim K^IHII^tt) und 6.594 DM (8 C 90/94, Gläubiger: Frank MflHHB) ergangen. Darüber hinaus ist d.er Antragsteller .durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Oktober 1994 wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen ä 60 DM (= 9.000 DM) verurteilt worden.
Durch Vorlage des an ihn herausgegebenen Zahlungstitels über 6.594 DM hat der Antragsteller jedoch nachgewiesen, daß die diesem Titel zugrunde liegende Forderung befriedigt ist. Das auf Zahlung von 4.281,10 DM lautende Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Antragsteller hat es mit der Berufung angefochten. Für den Fall, daß das Rechtsmittel keinen Erfolg haben sollte, ist aufgrund der relativ guten Einkommenslage des Antragstellers mit der alsbaldigen frei-
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willigen Tilgung der Verbindlichkeit zu rechnen. Hinsichtlich der Geldstrafe von 9.000 DM und der Verfahrenskosten hat der Antragsteller mit der Staatsanwaltschaft Bielefeld ausweislich deren Stundungsbescheides vom 7. Dezember 1994 eine - ohne weiteres erfüllbare - TilgungsVereinbarung getroffen. Soweit der Antragsteller in seiner Vermögensübersicht eine Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von ca.
13.000 DM aufgeführt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, daß die Möglichkeit, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden, nicht mehr besteht.
c)	Nach alledem ist davon auszugehen, daß die wirtschaftliche Situation des Antragstellers nunmehr geordnet ist und er in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen künftig nachzukommen.
Jähnke	Kutzer	Groß	van	Gelder
 Müller	von	Hase	Kieserling