März 1994 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter am, Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Danach nahm er im Range eines Leutnants seine Tätigkeit als Berufssoldat des Ministeriums für Staatssicherheit - Bezirksverwaltung Schwerin - in der Abteilung II/2 wieder auf und wurde im Oktober 1989 zu dem Oberleutnant befördert. Im Rahmen dieser Tätigkeit führte der Antragsteller zwei inoffizielle Mitarbeiter: eine Invalidenrentnerin mit dem Decknamen "Ute MWKKB", zu deren Verwandtschaft Personen gehörten, bei denen Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß eine Kontaktaufnähme durch den BND bevorstand, und einen selb- ständigen Gewerbetreibenden mit dem Decknamen "K< der als Selbststeller über Kontakte zu Mitarbeitern eines bundesdeutschen Nachrichtendienstes berichtete und sich im Juli 1988 aus der DDR über Jugoslawien nach West-Berlin begab. Anfang Dezember 1989 wurde er auf eigenen Wunsch entlassen und trat als Justitiar in den Dienst der Bank für folgerin die^(B*Bank ist. Die Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund der Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 2 RAG geltend gemacht, weil der Antragsteller als hauptamtlicher Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war. Dem. Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof entsprochen und festgestellt, daß der in dem Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. tember 1990 (RAG) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf ist danach nur gerechtfertigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen. a) Seine hauptamtliche Tätigkeit in der Militärspionageabwehrabteilung des Ministeriums für Staatssicherheit einschließlich des Einsatzes von inoffiziellen Mitarbeitern zu dem Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung allein reicht insoweit nicht aus. Der Berufsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, daß sich der Aufgabenbereich des Antragstellers nicht auf die Bespitzelung von Bürgern des eigenen Staates, son- Ihm ist auch darin beizupflichten, daß dem Antragsteller rechtsfeindliche Vorgänge aus anderen Abteilungen des Staatssicherheitsdienstes, auf die er keinen Einfluß hatte, nicht angelastet werden können. Konkrete, einzelne Verhaltensweisen des Antragstellers bei der Ausübung seiner Tätigkeit, die den Unwürdigkeitsvorwurf zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. druchgeführt, von ihm Informationen über einen ausrei-sewilügen Angestellten, der bei ihm beschäftigt war, über zwei Familien, von denen sich die eine ebenfalls mit Ausreiseabsichten trug, ein zufällig in einer Gaststätte getroffenes Ehepaar aus Lübeck und einen als IM ins Auge gefaßten Westdeutschen (IM "Foto") entgegennahm und Aufträge zur Erarbeitung weiterer diesbezüglicher Informationen erteilte. Zu dem Einsatz und der Tätigkeit des von dem Antragsteller nach seinen Angaben außerdem geführten zweiten IM b) Eine Unwürdigkeit des Antragstellers für den Anwaltsberuf läßt sich auch nicht mit dem Vorbringen des Verfahrensbeteiligten begründen, der Antragsteller habe im Zulassungsverfahren unzutreffende Angaben zu dem Umfang seiner Tätigkeit als Führungsoffizier gemacht. Mitarbeiter der Stasi auch die IM’s "Katrin Rohde", "Siegfried Schmidt" und "Otto Schmidt" geführt und außerdem eine sogenannte "KW" (konspirative Wohnung) unter dem Decknamen "Union" überwacht, ergibt sich zwar aus den vom Verfahrensbeteiligten nunmehr vorgelegten Kopien von Karteikarten aus Stasiunterlagen, daß die genannten weiteren XM's dem Antragsteller zugeordnet waren und er auch hinsichtlich des Vorganges "KW" mit dem Decknamen "Union" als Mitarbeiter angeführt 1st. Da nach alledem eine beabsichtigte Täuschung der Zulassungsbehörde durch den Antragsteller und ein ihm vorwerfba-res erhebliches rechtsfeindliches Verhalten, das den Unwürdigkeitsvorwurf zu rechtfertigen vermöchte, nicht hinreichend konkret festgestellt werden können, verstieße es gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), den Antragsteller auch nur zeitweilig von dem angestrebten Anwaltsberuf fernzuhalten.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 78/93
vom 14. März 1994
in dem Verfahren
Rechtsanwaltskammer M Schl
jtraße
Antragsgegnerin,
Minister für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, D^BHMiplatz'■■■V, Schi
Verfahrensbeteiligter und Beschwerdeführer,
gegen
Jens-Uwe KJ
l-Straße
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat
am 14. März 1994 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter am, Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht Rostock vom 19. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlicher Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe :
1. Der am 1962 geborene Antragsteller
wurde 1981 nach bestandenem Abitur zur Ableistung des Wehrdienstes zur Bezirksverwaltung Schwerin des Ministeriums für Staatssicherheit - Abteilung II/2 (Äußere Militärspionageabwehr) - eingezogen. Dort verpflichtete er sich am 1. Dezember 1981 schriftlich als Berufssoldat. Ab 1983 studierte er Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Uni-versität in Jena, wo er das Studium am 13. Juli 1987 mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abschloß. Danach nahm er im Range eines Leutnants seine Tätigkeit als Berufssoldat des Ministeriums für Staatssicherheit - Bezirksverwaltung Schwerin - in der Abteilung II/2 wieder auf und wurde im Oktober 1989 zu dem Oberleutnant befördert. Seine Aufgabenstellung innerhalb der Militärspionageabwehr bestand schwerpunktmäßig darin, die Tätigkeit des BND, MAD und Verfassungsschutzes der Bundesrepublik Deutschland bei Kontaktanbahnungen gegenüber Militärangehörigen der DDR oder deren Verwandten zu beobachten. Dabei traf er Feststellungen (sogen. Personenanalysen) zu Personen, die aufgrund konkreter Hinweise der Hauptabteilung des Ministeriums für Staatssicherheit in Berlin als potentielle Ansprechpartner für Einzelpersonen und Personengruppen der genannten Dienste der Bundesrepublik in Betracht kamen. Im Rahmen dieser Tätigkeit führte der Antragsteller zwei inoffizielle Mitarbeiter: eine Invalidenrentnerin mit dem Decknamen "Ute MWKKB", zu deren Verwandtschaft Personen gehörten, bei denen Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß eine Kontaktaufnähme durch den BND bevorstand, und einen selb-
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ständigen Gewerbetreibenden mit dem Decknamen "K< der als Selbststeller über Kontakte zu Mitarbeitern eines bundesdeutschen Nachrichtendienstes berichtete und sich im Juli 1988 aus der DDR über Jugoslawien nach West-Berlin begab. Mit diesen beiden inoffiziellen Mitarbeitern führte der Antragsteller insgesamt etwa zehn Treffen durch, das letzte - mit "Ute Meier" - im September oder Oktober 1989. Anfang Dezember 1989 wurde er auf eigenen Wunsch entlassen und trat als Justitiar in den Dienst der Bank für
folgerin die^(B*Bank ist. Er ist dort bis heute - vorwiegend rechtsberatend - tätig.
Am 27. Dezember 1991 hat der An,tragsteiler seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Die Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund der Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 2 RAG geltend gemacht, weil der Antragsteller als hauptamtlicher Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war.
Dem. Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof entsprochen und festgestellt, daß der in dem Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 2, Satz 2, Abs. 4 RAG), konnte in der Sache aber keinen Erfolg haben.
Nach § 7 Nr. 2 des in den neuen Bundesländern fortgeltenden Rechtsanwaltsgesetzes der früheren DDR vom 13. Sep-
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tember 1990 (RAG) ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Das Bestehen dieses Versagungsgrundes hat der Berufsgerichtshof zu Recht verneint.
1. § 7 Nr. 2 RAG ist mit dem Ziel, das anwaltliche Berufsrecht in der damaligen DDR an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende anzugleichen, wörtlich der Vorschrift des § 7 Nr. 5 BRAO nachgebildet worden. Deren Verständnis und die dazu entwickelten Grundsätze sind daher auch bei der Anwendung des § 7 Nr. 2 RAG heranzuziehen. Der Unwürdigkeitsvorwurf ist danach nur gerechtfertigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen. läßt (Peuerich, BRAO, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 36 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Wegen der möglichen, Gefährdung wichtiger Belange der Rechtspflege ist ein Bewerber regelmäßig als Anwalt untragbar, wenn in seinem zu beurteilenden Verhalten eine rechtsfeindliche Einstellung zu dem Ausdruck gekommen ist, sei es, daß er selbst unmittelbar oder mittelbar durch von ihm beauftragte Dritte formal geltende Gesetze mißachtet oder gegen höherrangiges, allgemein, geltendes Recht - etwa gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit - verstoßen oder solchen Verstößen bewußt Vorschub geleistet hat. Nicht tragbar für den Vertrauensberuf des Anwalts ist namentlich auch, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemali-
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gen DDR gezielt in die Privatsphäre anderer eingedrungen ist und so erlangte Informationen an staatliche Stellen weitergegeben und dabei in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zur Unterdrückung von Menschen- und Freiheitsrechten benutzt würden (vgl. Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93). Gleiches gilt grundsätzlich für diejenigen, die als Führungsoffiziere eine solche Tätigkeit Dritter zur Bespitzelung von Mitbürgern veranlaßt, überwacht und ausgewertet haben.
Mach der ständigen Rechtsprechung des Senats können ferner auch unwahre Angaben, die der Anwaltsbewerber - insbesondere im Zulassungsverfahren - zwecks Täuschung von Behörden gemacht hat, zur Annahme von Unwürdigkeit führen.
2. Ein Sachverhalt, aus dem sich Unwürdigkeitsgründe in dem dargelegten Sinne herleiten ließen, ist hinsichtlich des Antragstellers nicht feststellbar.
a) Seine hauptamtliche Tätigkeit in der Militärspionageabwehrabteilung des Ministeriums für Staatssicherheit einschließlich des Einsatzes von inoffiziellen Mitarbeitern zu dem Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung allein reicht insoweit nicht aus. Sie war auch in der ehemaligen DDR nicht notwendigerweise mit Verstößen gegen formal geltendes Gesetzesrecht oder gegen übergeordnete, allgemein anerkannte Grundrechte oder mit sonst zu mißbilligenden schwerwiegenden repressiven Maßnahmen gegen Dritte verbunden. Der Berufsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, daß sich der Aufgabenbereich des Antragstellers nicht auf die Bespitzelung von Bürgern des eigenen Staates, son-
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dern auf die Abwehr von Agententätigkeiten fremder Staaten auf dem Gebiet der DDR erstreckte. Ihm ist auch darin beizupflichten, daß dem Antragsteller rechtsfeindliche Vorgänge aus anderen Abteilungen des Staatssicherheitsdienstes, auf die er keinen Einfluß hatte, nicht angelastet werden können. Abzustellen ist bei der Zulassungsentscheidung allein auf das Verhalten des Bewerbers.
Konkrete, einzelne Verhaltensweisen des Antragstellers bei der Ausübung seiner Tätigkeit, die den Unwürdigkeitsvorwurf zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Der von dem Verfahrensbeteiligten veranlaßte Einzelbericht des Bundesbeauftragten für Stasi-Unterlagen vom 8. Oktober 1992 ist insoweit unergiebig. Er enthält keine Angaben zu konkreten Aktivitäten des Antragstellers. Anders verhält es sich zwar hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Ablichtungen aus der Stasi-Berichtsakte "Karpinski". Daraus ergibt sich, daß der Antragsteller jedenfalls ab 26. Februar 1988 bis 8. Juni 1988 drei Treffen mit dem. IM "Karpinski." druchgeführt, von ihm Informationen über einen ausrei-sewilügen Angestellten, der bei ihm beschäftigt war, über zwei Familien, von denen sich die eine ebenfalls mit Ausreiseabsichten trug, ein zufällig in einer Gaststätte getroffenes Ehepaar aus Lübeck und einen als IM ins Auge gefaßten Westdeutschen (IM "Foto") entgegennahm und Aufträge zur Erarbeitung weiterer diesbezüglicher Informationen erteilte. Auch daraus lassen sich aber keine hinreichend sicheren Schlüsse auf ein rechtsfeindliches Verhalten des Antragstellers ziehen. Einigen mitgeteilten Fakten kam nach-richtendienst'liche Relevanz im Rahmen der Spionageabwehr zu. Bei den anderen läßt sich dies nicht ausschließen. Die
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in der Berichtsakte ferner festgehaltenen Anordnungen und Maßnahmen zu einer operativen Personenkontrolle (OPK) des IM "Karplnski" nach dessen Flucht nach West-Berlin sowie
die Überprüfung seiner "Rückverbindungen" in die DDR, insbesondere zu seinem - eineinviertel Jahr später offiziell nach West-Berlin ausgereisten - minderjährigen Sohn und seinem Stiefsohn, waren nach der nicht zu widerlegenden Darstellung des Antragstellers aus Gründen der Spionageabwehr veranlaßt, um aus deren Sicht den Schaden gering zu halten, der durch Weitergabe von Insider-Kenntnissen des IM an westliche Geheimdienste entstehen konnte.
Zu dem Einsatz und der Tätigkeit des von dem Antragsteller nach seinen Angaben außerdem geführten zweiten IM
"Ute Meier" liegen keinerlei Erkenntnisse vor,
b) Eine Unwürdigkeit des Antragstellers für den Anwaltsberuf läßt sich auch nicht mit dem Vorbringen des Verfahrensbeteiligten begründen, der Antragsteller habe im Zulassungsverfahren unzutreffende Angaben zu dem Umfang seiner Tätigkeit als Führungsoffizier gemacht. Allerdings können - wie ausgeführt - auch unwahre Angaben im Zulassungsverfahren zur Annahme von Unwürdigkeit führen, wenn sie darauf angelegt waren, die Zulassungsbehörde zu dem Vorteil des Anwaltsbewerbers irrezuführen. Ein solches Verhalten vermag dem Antragsteller jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angelastet zu werden.
Soweit der Verfahrensbeteiligte ihm vorwirft, er habe entgegen seiner bisherigen Darstellung nicht nur die von ihm benannten zwei, sondern darüber hinaus als inoffizielle
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Mitarbeiter der Stasi auch die IM’s "Katrin Rohde", "Siegfried Schmidt" und "Otto Schmidt" geführt und außerdem eine sogenannte "KW" (konspirative Wohnung) unter dem Decknamen "Union" überwacht, ergibt sich zwar aus den vom Verfahrensbeteiligten nunmehr vorgelegten Kopien von Karteikarten aus Stasiunterlagen, daß die genannten weiteren XM's dem Antragsteller zugeordnet waren und er auch hinsichtlich des Vorganges "KW" mit dem Decknamen "Union" als Mitarbeiter angeführt 1st. Der Antragsteller weist jedoch zu Recht daraufhin, daß es sich bei dem IM "Katrin Rohde" lediglich um die - für die zulassungsrechtliche Beurteilung der Führungstätigkeit des Antragstellers irrelevante - Zurverfügungstellung der Wohnung für konspirative Treffen handelte. Das ergibt sich aus der auf der entsprechenden Karteikarte eingetragenen IM-Kategorie "IMK/KW" (- IM Konspiration/Kon-splrative Wohnung). Die KW "Union" wurde nicht vom Antragsteller "überwacht", sondern war ausweislich der betreffenden Karteikarte gleichfalls nur als Treffpunkt ("KW") vorgesehen. Zu den beiden IM's Siegfried und Otto Schmidt hat der Antragsteller behauptet, insoweit sei es während seiner Dienstzeit nicht zu einer Verpflichtung als "IM" gekommen. Seine Tätigkeit habe sich darauf beschränkt, in Erfahrung zu bringen, ob beide zu einer Zusammenarbeit mit dem MfS bereit seien. Der eine von ihnen habe außerdem nur seine Wohnung für Treffen zur Verfügung stellen sollen. Keiner der beiden sei jemals mit Informationsbeschaffung befaßt gewesen. Das läßt sich anhand der vorliegenden Unterlagen sowie des Sachvortrages des Verfahrensbeteiligten und der Antragsgegnerin nicht widerlegen. Somit kann dem Antragsteller nicht angelastet werden, er habe, um die Zulassung
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zur Rechtsanwaltschaft zu erreichen, bewußt unwahre Angaben
zur Zahl der von ihm geführten IM's gemacht.
Da nach alledem eine beabsichtigte Täuschung der Zulassungsbehörde durch den Antragsteller und ein ihm vorwerfba-res erhebliches rechtsfeindliches Verhalten, das den Unwürdigkeitsvorwurf zu rechtfertigen vermöchte, nicht hinreichend konkret festgestellt werden können, verstieße es gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), den Antragsteller auch nur zeitweilig von dem angestrebten Anwaltsberuf fernzuhalten.
Ulsamer Kutzer Groß van Gelder
von Hase Kieserling Jordan