März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Der am geborene Antragsteller wurde im August 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die allgemeine Feststellung getroffen, daß zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte in Bischofsheim deren gleichzeitige Zulassung bei den Landgerichten Frankfurt am Main und Hanau geboten sei, und zwar bis zu dem 31. Dezember 1989 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Frankfurt am Main zurückgenommen. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach S 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß S 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Er hat behauptet, seine Praxis bewege sich seit Jahren im Randbereich des wirtschaftlich Tragbaren, so daß ohne die Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main eine wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht mehr gesichert wäre. Sie lassen nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Einbußen ein Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers zur Folge haben wird. Daß der Antragsteller die erforderlichen Mitteilungen nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (§ 36 a Abs. 2 BRAO). Mangels der erforderlichen Darlegung läßt sich somit nicht feststellen, daß der Wegfall der Zweitzulassung eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten würde. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Grundsatz der Singularzulassung bei einem Landgericht durch § 227 a BRAO nur befristet durchbrochen werden soll und daß es nach der Vorstellung des Gesetzgebers einem Rechtsanwalt in der Regel möglich sein muß, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Landes Justizverwaltung eine abermalige Verlängerung der Zweitzulassung abgelehnt hat.
2033 084 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Bl 78/90 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechtsanwalt Volker F Am Mi Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht FflHIBIHIHB, zflHD, Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zweitzulassung WII Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 22. August 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antrags-gegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. r s Gründe : I. Der am geborene Antragsteller wurde im August 1973 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Seine Kanzlei befindet sich seit dieser Zeit in der Gemeinde Bischofsheim (jetzt Maintal 2). Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 26. März 1976 (GVB1 I S. 212) wurde die Gemeinde Bischofsheim mit Wirkung vom 1. Juni 1976 dem Amtsgericht Hanau (Landgericht Hanau) zugewiesen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat die allgemeine Feststellung getroffen, daß zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte in Bischofsheim deren gleichzeitige Zulassung bei den Landgerichten Frankfurt am Main und Hanau geboten sei, und zwar bis zu dem 31. Mai 1986. Daraufhin erhielt der Antragsteller die Zulassung beim Landgericht Hanau und - befristet bis zu dem 31. Mai 1986 - beim Landgericht Frankfurt am Main. Die Doppel zulas sung wurde bis zu dem 31. Dezember 1989 verlängert. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1989 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Frankfurt am Main zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag, die Doppelzulassung über den 31. Dezember 1989 hinaus zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO), es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach der am 20. Dezember 1989 in Kraft getretenen Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135 ff) ist anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen. Daß der Präsident des Oberlandesgerichts hier statt des Widerrufs die Zurücknahme der Zweit zulas sung ausgesprochen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach S 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173/ 177; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß S 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der zweiten Zulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z.B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Er hat behauptet, seine Praxis bewege sich seit Jahren im Randbereich des wirtschaftlich Tragbaren, so daß ohne die Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main eine wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht mehr gesichert wäre. In den drei zurückliegenden Jahren habe er vor dem Landgericht Frankfurt am Main mindestens 28 Verfahren und vor den Familiengerichten dieses Bezirks 15 Verfahren geführt, während bei dem Landgericht Hanau nur 20 Verfahren und bei den dortigen Familiengerichten 18 Verfahren angefallen seien. Diese Angaben reichen bei weitem nicht aus, um eine besondere Härte darzulegen. Sie lassen nicht erkennen, welche wirtschaftlichen Einbußen ein Wegfall der Zweitzulassung des Antragstellers zur Folge haben wird. Es fehlen Angaben über die Höhe des in der Praxis erzielten Umsatzes. Vor allem fehlen Angaben darüber, welcher Teil des Umsatzes auf den Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main entfällt. Daß der Antragsteller die erforderlichen Mitteilungen nicht gemacht hat, geht zu seinen Lasten; denn ihn trifft eine Mitwirkungslast in dem vorliegenden Verfahren (§ 36 a Abs. 2 BRAO). Mangels der erforderlichen Darlegung läßt sich somit nicht feststellen, daß der Wegfall der Zweitzulassung eine besondere Härte für den Antragsteller bedeuten würde. 3. Selbst wenn man aber zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, daß der Widerruf der Doppelzulassung seine offensichtlich sehr umsatzschwache Praxis besonders empfindlich trifft, so hat das nicht zur Folge, daß dem Verlängerungsantrag ohne weiteres stattzugeben wäre. Auch wenn der Verlust der Zweitzulassung im Einzelfall eine besondere Härte darstellt, hat der davon betroffene Rechtsanwalt keinen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Doppelzulassung. Die Verlängerung der Zweitzulassung liegt dann vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwal-tung (vgl. Senatsbeschlüsse v. 29. September 1986 - AnwZ (B) 32/86, BRAK-Mitt. 1987, 39; v. 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 62/89). Solche ErmessensentScheidungen können nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 39 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Oberlandes-gerichts trotz der zu erwartenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen eine weitere Verlängerung der DoppelZulassung nicht mehr für angemessen gehalten. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat zutreffend darauf abgestellt, daß der Grundsatz der Singularzulassung bei einem Landgericht durch § 227 a BRAO nur befristet durchbrochen werden soll und daß es nach der Vorstellung des Gesetzgebers einem Rechtsanwalt in der Regel möglich sein muß, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. Zutreffend ist sodann berücksichtigt worden, daß die Zweitzulassung des Antragstellers bereits einmal um 3 1/2 Jahre verlängert worden ist. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, weshalb es ihm auch in der verlängerten Frist nicht möglich war, seine Praxis den neuen Gegebenheiten anzupassen. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Landes Justizverwaltung eine abermalige Verlängerung der Zweitzulassung abgelehnt hat. Kutzer Schmitz v. Gelder Merz Weise v. Hase Kieserling