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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Dr. Frey und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung am 10. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Kessal-Wulf Lohmann Seiters Frey Braeuer Vorinstanz:

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
KostenAnwZBraeuerAGFIWiderrufsverfügungBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 78/09
vom 10. Oktober 2011 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Dr. Frey und den Rechtsanwalt Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung am 10. Oktober 2011
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Aufgrund	der	übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch
 über die Kosten zu entscheiden (§42 Abs. 6 BRAO a.F. i.V.m. §91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung Vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbe-
 
 Schlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).
Kessal-Wulf
 Lohmann
Seiters
 Frey
Braeuer
 Vorinstanz:
AGFI Rostock, Entscheidung vom 20.03.2009 - AGFI 9/08 (1/5) -