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BGH

Gericht: BGH

Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 14. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. März 2010 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen dessen Verzichts widerrufen. a) Mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstel- lers auf Grund seines Verzichts auf die Zulassung hat sich das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist (Beschl.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 13a FGG § 91a ZPO
RechtsanwaltschaftAnwZMärzBescheidZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ TB1) 78/08
vom 14. Mai 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 14. Mai 2010 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
 des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Diesen Widerruf hat sie mit Bescheid vom 26. März 2008 für sofort vollziehbar erklärt, nachdem der Antragsteller am 3. März 2008 durch das Amtsgericht D.	wegen	Untreue	zu	Lasten	einer	Mandantin	zu	einer	Geldstrafe
 von 90 Tagessätzen zu 80 € verurteilt worden war. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 12. März 2010 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen dessen Verzichts widerrufen.
-3-
2	2. a) Mit dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Antragstel-
lers auf Grund seines Verzichts auf die Zulassung hat sich das gerichtliche Verfahren über den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2007 in der Hauptsache erledigt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Überprüfung eines weiteren Widerrufsgrundes, wenn die Zulassung bereits bestandskräftig aus anderem Grund widerrufen worden ist (Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 8. Dezember 2008, AnwZ (B) 37/08, juris Tz. 4).
3	b) Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 125
Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F., § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Verfahrenskosten und die Erstattung der notwendigen Auslagen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm die Erstattung der entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Denn nach dem bisherigen Sachund Streitstand wäre seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses zurückzuweisen gewesen. Der
 Antragsteller war bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall geraten und hat im gerichtlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist.
Ganter
 Schmidt-Räntsch
 Frey
Hauger
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 16.05.2008 - 1 ZU 72/07 -
Lohmann