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BGH

Gericht: BGH

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner "sofortigen Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008, durch welchen seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15.

GegenvorstellungTolksdorfSenatsbeschluss19WüllrichBUNDESGERICHTSHOF

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 78/05
19. Februar 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich
 am 19. Februar 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Antragsteller	wendet	sich	mit	seiner	"sofortigen	Beschwerde" gegen
 den Senatsbeschluss vom 28. November 2008, durch welchen seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 zurückgewiesen worden ist. Das als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet, da das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
Tolksdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch	Schaal
 Hauger	Kappelhoff	Wüllrich
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 82/04 -