Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner "sofortigen Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008, durch welchen seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15.
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 78/05 19. Februar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner "sofortigen Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2008, durch welchen seine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 zurückgewiesen worden ist. Das als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsmittel ist jedenfalls unbegründet, da das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern. Tolksdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Hauger Kappelhoff Wüllrich Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 ZU 82/04 -