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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2003 In dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 18. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Dienstag, den

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsmittelBeschwerdeverfahrenBRAOAnwaltsgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 78/02
BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2003 In dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Freilesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 13. Oktober 2003
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2002 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen mit der Begründung, daß der Antragsteller die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält (§14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller am 18. Oktober 2002 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO hat der Antragsteller mit der am Dienstag, den
5. November 2002, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde versäumt.
Der Senat kann das daher unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch	Basdorf	Ganter
 Freilesen
Wüllrich
 Hauger
Kappel hoff