gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, «■■■■■■■■■■* ft, Köln, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hfl^Pstraße ft|, Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1994 ist der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Universitätsprofessor an der Universität Erlangen-Nürnberg ernannt worden. Juni 1994 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO 1st die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Grund für diese Regelung liegt in der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit der Stellung als. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ursprung im Berufsbild des in freier Advokatur tätigen Rechtsanwalts, das durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt ist. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht im Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f; 92, 1, 2 f; Senats-beschl. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht geboten, die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO einschränkend dahin auszulegen, daß Universiätsprofessoren der Rechtswissenschaft von ihr nicht erfaßt werden. Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt und die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden (Senatsbeschl. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die besondere öffentlich-rechtliche Bindung des Beamten auf Lebenszeit an den Dienstherrn die gleichzeitige Stellung als Rechtsanwalt unvereinbar macht. Aus dem gleichen Grund kann der Antragsteller seine Stellung als Professor nicht mit der eines angestellten Rechtsanwalts vergleichen. Auch die besondere Situation des Antragstellers, der vor seiner Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit lange Jahre zugleich als Rechtsanwalt und als wissenschaftlicher Assistent tätig war, vermag eine andere Gesetzesauslegung nicht zu begründen. Die Bedenken, die der Antragsteller gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO geltend macht, vermögen nicht zu überzeugen. Bei rein internen Sachverhalten kann sich der Inländer gegenüber seinen* Staat nicht auf das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrages berufen (BGHZ 108, 342, 345).
BUNDESGERICHTSHOF Anwz (B) 77/94 BESCHLUSS vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Professor Dr. Stephan W(ftft, EfliPlatz ft, Hlftft, Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, «■■■■■■■■■■* ft, Köln, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, Hfl^Pstraße ft|, Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1994 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. r- Gründe I. Der 1956 geborene Antragsteller wurde am 24. September 1982 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Trier zugelassen. Am 16. Juli 1986 wurde er anderweitig beim Amtsgericht und Landgericht Köln zugelassen. Am 8. Februar 1994 ist der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu dem Universitätsprofessor an der Universität Erlangen-Nürnberg ernannt worden. Er hat erklärt, daß er auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht verzichte. Daraufhin hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 29. Juni 1994 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO widerrufen. Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. Gegen den diesen Antrag zurückweisenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO 1st die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Grund für diese Regelung liegt in der Unvereinbarkeit des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit der Stellung als. Rechtsanwalt. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ursprung im Berufsbild des in freier Advokatur tätigen Rechtsanwalts, das durch äußere und innere Unabhängigkeit geprägt ist. Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit sind neben der Dienstpflicht zur Erfüllung übertragener Aufgaberf wesentliche Merkmale des Beamtenverhältnisses. Der Beamte st§ht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlegt und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. Dieser Inhalt des Beamtenverhältnisses steht nicht im Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was der Senat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zu dem Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71, 23, 24 f; 92, 1, 2 f; Senats-beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165; v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93). 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht geboten, die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO einschränkend dahin auszulegen, daß Universiätsprofessoren der Rechtswissenschaft von ihr nicht erfaßt werden. Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handhabung gewährleisten soll und die allein auf die Rechts- 5 ; ■/*■ Stellung als Lebenszeitbeamter im aktiven Dienst abstellt (Senatsbeschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93). Bei der Anwendung der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob Fälle denkbar sind, in denen sich der Beruf des Beamten mit der Stellung des Rechtsanwalts ohne Beeinträchtigung des Beamtenverhältnisses und der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege tatsächlich vereinbaren lassen. Ohne Bedeutung ist auch, ob durch die Stellung und Tätigkeit als Beamter ausnahmsweise die Aufgabe des Rechtsanwalts nicht Schaden nimmt und die Interessen der Rechtspflege nicht gefährdet werden (Senatsbeschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93 m.w.N.). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die besondere öffentlich-rechtliche Bindung des Beamten auf Lebenszeit an den Dienstherrn die gleichzeitige Stellung als Rechtsanwalt unvereinbar macht. Darin unterscheidet sich die Stellung eines Hochschulprofessors nicht grundlegend von derjenigen anderer Beamter im aktiven Dienst (vgl. auch Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165). Aus dem gleichen Grund kann der Antragsteller seine Stellung als Professor nicht mit der eines angestellten Rechtsanwalts vergleichen. Auch die besondere Situation des Antragstellers, der vor seiner Ernennung zu dem Beamten auf Lebenszeit lange Jahre zugleich als Rechtsanwalt und als wissenschaftlicher Assistent tätig war, vermag eine andere Gesetzesauslegung nicht zu begründen. § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist eine zwingende Vorschrift, die für Ermessensüberlegungen keinen Raum läßt. Wie bereits dargelegt, hat der Gesetzgeber bewußt eine generalisierende und formalisierende Regelung getroffen. 3. Dieses Verständnis des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat ebenfalls wiederholt entschieden (BGHZ 92, 1, 5; Se-natsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165; v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 22/93). Dem hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zugestimmt (Beschl. v. 14. September 1984 - 1 BvR 1155/84, JZ 1984, 1042). Auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (1 BvR 79/85, NJW 1993, 317) ist nichts anderes zu entnehmen. Dort wird die gesetzgeberische Wertung, die in § 7 Nr. 10 BRAO a.F. (der dem heutigen § 7 Nr. 11 BRAO und damit auch dem § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO sachlich entspricht) ihren Niederschlag gefunden hat, voll gebilligt (aaO S. 319). Die Bedenken, die der Antragsteller gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO geltend macht, vermögen nicht zu überzeugen. Soweit er unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG darauf verweist, daß Hochschullehrer zugleich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sein dürfen und daß sie im Strafrecht, Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht vor Gericht auftreten dürfen, verkennt er den maßgeblichen Prüfungsansatz. Es geht hier nicht darum, was mit dem Beruf des Hochschullehrers, sondern was mit dem Beruf des Rechtsanwalts vereinbar ist (vgl. Senatsbeschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt. 1991, 165). 7 Im übrigen stellt der Antragsteller weitgehend Zweckmäßigkeitserwägungen an. Darum geht es jedoch vorliegend i nicht. Entscheidend ist nur, ob der Gesetzgeber von Verfas-sungs wegen gezwungen ist, eine solche Ausnahme zu machen. Das ist nicht der Fall. Vergeblich weist der Antragsteller schließlich auf den EG-rechtlichen Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung hin. Bei rein internen Sachverhalten kann sich der Inländer gegenüber seinen* Staat nicht auf das Diskriminierungsverbot des EWG-Vertrages berufen (BGHZ 108, 342, 345). Es besteht kein Grund, im vorliegenden Fall einen niedrigeren als den in Zulassungssachen üblichen Geschäftswert von 100.000 DM festzusetzen. III Odersky Ulsamer Schmitz van Gelder Weise Paepcke Salditt