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BGH

Gericht: BGH

August 1989 beantragte der Antragsteller sodann, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Böblingen und dem Landgericht Stuttgart zuzulassen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof mit der Begründung zurück, daß der Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 BRAO u.a. deshalb vorliege, weil der Antragsteller über seine Dienstzeit ausweislich der eingereichten Bescheinigung seines Arbeit- März 1992 hat der Antragsteller wiederum die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Göppingen und dem Landgericht Ulm begehrt und erklärt, seine Kanzlei in Eislin-gen/Fils, seinem Wohnort, einrichten zu wollen. Er hat eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, wonach er als Leiter der H^-Abteilung beschäftigt und für den Fall seiner Zulassung zur Anwaltschaft berechtigt sei, als freier Anwalt für andere Personen tätig zu werden sowie vor Gericht aufzutreten, und für diese Tätigkeit jeweils die erforderliche Freistellung vom Dienst erhalte. Auch hänge die Freistellung des Antragstellers vom Dienst nach wie vor "jeweils" von der Genehmigung seiner Vorgesetzten ab. Der Antragsteller hat daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und während des gerichtlichen Verfahrens eine neue Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 9. Juli 1992 vorgelegt, in der bestätigt wird, der Antragsteller könne für den Fall seiner Zulassung zur Anwaltschaft unwi-derruflicn jederzeit seinen Beruf als Rechtsanwalt ausüben, Nach Vernehmung des Zeugen MflUp, des unmittelbaren Vorgesetzen des Antragstellers, hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Das gilt auch für einen Anwaltsbewerber, sofern die bereits ausgeübte Tätigkeit mit dem beabsichtigten Anwaltsberuf vereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO). Das ist bei einem Erstberuf der vorliegenden Art der Fall, wenn dem Bewerber ein Freiraum verbleibt, der ihn rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, den Anwaltsberuf in einem irgendwie nennenswerten Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 m.w.Nachw.; BVerfG, Beschluß vom 4. Eine ausreichende tatsächliche Ausübungsmöglichkeit besitzt er, wenn er ungeachtet seiner anderweitigen beruflichen (Vollzeit-)Beschäftigung über seine Dienstzeit frei verfügen kann, während der Dienststunden nicht nur in Ausnahme fällen erreichbar ist und die von ihm zwischen Dienststelle, Kanzleiort und den Gerichten, an denen er zugelassen werden will, zu überwindenden Entfernungen nicht so groß sind, daß ihretwegen die Möglichkeit ausgeschlossen erscheint, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausüben zu können (vgl. Juli 1992 gewährleistet, in der dem Antragsteller von seinem Arbeitgeber unwiderruflich und vorbehaltslos gestattet wird, sich nebenberuflich als Rechtsanwalt zu betätigen. Durch die Erklärung des GflHH^~Konzerns vom 10 • Januar 1994, an deren Ernsthaftigkeit zu zweifeln trotz der wiederholten Nachbesserungen der Nebentätigkeitsgenehmigung kein konkreter Anlaß besteht, ist nunmehr nachgewiesen, daß der Antragsteller zur Wahrnehmung anwaltlicher Geschäfte frei über seine Dienstzeit verfügen kann. November 1993 - AnwZ (B) 34/93). Gleiches gilt für die Entfernung zu dem Landgericht Ulm, die vom Wohnort und Kanzleisitz aus etwa 50 Kilometer und von der Arbeitsstätte in Stuttgart aus 94 Kilometer beträgt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO Art. 12 GG § 7 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitArbeitgeberBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 77/93
vom 14. März 1994 ln dem Verfahren
 des Assessors Jürgen Mj
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Rechtsanwaltskammer Stuttgart,
 traße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin f
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. März 1994 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 17. Juli 1993 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des S 7 Nr; 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Der Antragsteller legte im März 1982 das zweite juristische Staatsexamen ab. Von Juli 1982 bis Dezember 1984 war er als juristischer Mitarbeiter in der Schadensabteilung des Gfl|^Konzerns und von Januar 1985 bis September 1986 als Vorstandsassistent im Generalsekretariat der G|^ HP Versicherung/GHMP Versicherungsbank WaG tätig. Während dieses Beschäftigungsverhältnisses wurde er am 2. Oktober 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Köln zugelassen.
Ende 1987 ging er erneut ein Dienstverhältnis mit dem ■Konzern ein. Seit Januar 1988 übt er seinen Dienst in der HflP-Schadensabteilung der G^HPu. Co. Organisations-Gesellschaft mbH in SpHHaus. Er ist Leiter dieser Abteilung. Im Juli 1988 verzichtete er auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Sie wurde daraufhin noch im selben Monat von der zuständigen LandesJustizverwaltung zu-rückgenommen.
Am 16. August 1989 beantragte der Antragsteller sodann, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Böblingen und dem Landgericht Stuttgart zuzulassen. Die Antragsgegnerin machte den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof mit der Begründung zurück, daß der Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 BRAO u.a. deshalb vorliege, weil der Antragsteller über seine Dienstzeit ausweislich der eingereichten Bescheinigung seines Arbeit-
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gebers vom 25. Januar 1990 nicht frei und ohne ständige Abstimmung mit seinen Vorgesetzten verfügen könne. Dagegen legte der Antragsteller kein Rechtsmittel ein.
Mit Schreiben vom 30. März 1992 hat der Antragsteller wiederum die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Göppingen und dem Landgericht Ulm begehrt und erklärt, seine Kanzlei in Eislin-gen/Fils, seinem Wohnort, einrichten zu wollen. Er hat eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorgelegt, wonach er als Leiter der H^-Abteilung beschäftigt und für den Fall seiner Zulassung zur Anwaltschaft berechtigt sei, als freier Anwalt für andere Personen tätig zu werden sowie vor Gericht aufzutreten, und für diese Tätigkeit jeweils die erforderliche Freistellung vom Dienst erhalte. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Gutachten den Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 BRAO angeführt. Zur Begründung hat sie vorrangig darauf abgestellt, daß der Antragsteller nicht uneingeschränkt seinen anwaltlichen Verpflichtungen auch während der Dienstzeit nachkommen könnte. Die ihm von seinem Arbeitgeber erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung sei nicht unwiderruflich. Auch hänge die Freistellung des Antragstellers vom Dienst nach wie vor "jeweils" von der Genehmigung seiner Vorgesetzten ab.
Der Antragsteller hat daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und während des gerichtlichen Verfahrens eine neue Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 9. Juli 1992 vorgelegt, in der bestätigt wird, der Antragsteller könne für den Fall seiner Zulassung zur Anwaltschaft unwi-derruflicn jederzeit seinen Beruf als Rechtsanwalt ausüben,
 Nach Vernehmung des Zeugen MflUp, des unmittelbaren Vorgesetzen des Antragstellers, hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er hat eine an ihn gerichtete Erklärung seines Dienstherrn vom 10. Januar 1994 nachgereicht, die wie folgt lautet: "Wir gestatten Ihnen unwiderruflich, daß sie Ihren Arbeitsplatz zur Wahrnehmung anwaltlicher Geschäfte jederzeit uneingeschränkt verlassen dürfen. Diese Regelung ist Bestandteil des mit ihnen geschlossen Arbeitsvertrages”.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und begründet. Die Tätigkeit des Antragstellers beim GflHHft'Konzern in	ist	mit	dem	ange-
strebten Anwaltsberuf vereinbar (§ 7 Nr. 8 BRAO).
1. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl umfaßt grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Das gilt auch für einen Anwaltsbewerber, sofern die bereits ausgeübte Tätigkeit mit dem beabsichtigten Anwaltsberuf vereinbar ist (§ 7 Nr. 8 BRAO). Das ist bei einem Erstberuf der vorliegenden Art der Fall, wenn dem Bewerber ein Freiraum verbleibt, der ihn rechtlich und tatsächlich in die Lage versetzt, den Anwaltsberuf in einem irgendwie nennenswerten Umfang und nicht nur gelegentlich auszuüben (BGHZ 33, 266, 268; 71, 138, 140 m.w.Nachw.; BVerfG, Beschluß vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 = NJW 1993, S. 317, 319 * ZIP 1993, 40, 44).
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In rechtlicher Hinsicht hat diesen HandlungsSpielraum ein Bewerber, dem sein Arbeitgeber unwiderruflich, ohne enge zeitliche Begrenzung und ohne Vorbehalt eine anwaltliche Betätigung gestattet hat. Eine ausreichende tatsächliche Ausübungsmöglichkeit besitzt er, wenn er ungeachtet seiner anderweitigen beruflichen (Vollzeit-)Beschäftigung über seine Dienstzeit frei verfügen kann, während der Dienststunden nicht nur in Ausnahme fällen erreichbar ist und die von ihm zwischen Dienststelle, Kanzleiort und den Gerichten, an denen er zugelassen werden will, zu überwindenden Entfernungen nicht so groß sind, daß ihretwegen die Möglichkeit ausgeschlossen erscheint, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang neben der hauptberuflichen Tätigkeit ausüben zu können (vgl. dazu BGHZ 71, 138, 142).
2. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller.
a)	In rechtlicher Hinsicht ist die Ausübungsmöglichkeit durch die Bescheinigung vom 9. Juli 1992 gewährleistet, in der dem Antragsteller von seinem Arbeitgeber unwiderruflich und vorbehaltslos gestattet wird, sich nebenberuflich als Rechtsanwalt zu betätigen.
b)	Der Antragsteller ist auch tatsächlich in der Lage, den Anwaltsberuf in nicht unerheblichem Umfang auszuüben. Durch die Erklärung des GflHH^~Konzerns vom 10 • Januar 1994, an deren Ernsthaftigkeit zu zweifeln trotz der wiederholten Nachbesserungen der Nebentätigkeitsgenehmigung kein konkreter Anlaß besteht, ist nunmehr nachgewiesen, daß der Antragsteller zur Wahrnehmung anwaltlicher Geschäfte frei über seine Dienstzeit verfügen kann. Sein Wohnort, der
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dort vorgesehene Kanzleisitz und der in unmittelbarer Nähe liegende Sitz des Amtsgerichts Göppingen, an dem der Antragsteller seine Zulassung erstrebt, sind von der Arbeitsstätte des Antragstellers in Stuttgart lediglich etwa 45 Kilometer entfernt. Diese Entfernungen können ohne übermäßigen Zeitaufwand mit einem Pkw überwunden werden und stellen daher kein nennenswertes Hindernis für die Ausübung des Anwaltsberufes dar (vgl. Senatsbeschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 34/93). Gleiches gilt für die Entfernung zu dem Landgericht Ulm, die vom Wohnort und Kanzleisitz aus etwa 50 Kilometer und von der Arbeitsstätte in Stuttgart aus 94 Kilometer beträgt.
Ulsamer	Kutzer	Groß	van	Gelder
 von Hase	Kieserling	Jordan