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BGH

Gericht: BGH

März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: März 1990 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr. März 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, befand dieser sich in Vermögensverfall. Da er sich jedoch bereits seit November 1989 vergeblich um den Verkauf des Grundstücks bemüht, ist nicht abzusehen, wie der Rechtsanwalt seine finanziellen Verhältnisse ordnen will. b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

2033 083
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BUNDESGERICHTSHOF
Mw» (PI 77/90	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Klaus Am S
Antragsteller und Beschwerdeführer,
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gegen
 Präsidentin des Oberlandesgerichts
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Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 9. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
 
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist seit 1955 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Osterode/Harz und dem Landgericht Göttingen zugelassen. Durch Verfügung vom 2. März 1990 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Ver< mögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn
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der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO,
 S 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr. zu S 15 Nr. 1 BRAO a.F.; vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w^Nachw.).
a)	Als die Antragsgegnerin am 2. März 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, befand dieser sich in Vermögensverfall. Gegen ihn waren zahlreiche Vollstreckungstitel ergangen. Mehrere Gläubiger hatten Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet. Die Summe der gegen ihn geltend gemachten Forderungen belief sich auf ca. 430.000 DM. Nach seinen eigenen Angaben erzielt der Antragsteller aus seiner anwaltlichen Tätigkeit Einkünfte von 500 bis 800 DM im Monat. Der Antragsteller glaubt, seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch den Verkauf eines Hausgrundstückes beheben zu können, dessen Wert er mit 550.000 DM angibt. Da er sich jedoch bereits seit November 1989 vergeblich um den Verkauf des Grundstücks bemüht, ist nicht abzusehen, wie der Rechtsanwalt seine finanziellen Verhältnisse ordnen will.
b)	Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
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2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs Verfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357;
 84, 149, 150). Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Es sind im Gegenteil weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt gewor-#	den.
Merz
 Weise
Kutzer
v. Hase
 Schmitz	v.	Gelder
 Kieserling
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