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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schäfer, die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Juli 2007 wurde er "unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" zu dem Studienrat ernannt. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Ernennung zu dem Be- amten auf Lebenszeit nicht an dem in der Ernennungsurkunde enthaltenen Zusatzes "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" gescheitert. Die Ernennung eines Beamten ist jedoch auch dann wirksam, wenn in der Die Formulierung "Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" umschreibt nicht, wie das OVG B. Ob - wie der Anwaltsgerichtshof gemeint hat - der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bereits deshalb erfüllt ist, weil das Dienstverhältnis des Antragstellers sowohl von diesem selbst als auch vom Dienstherrn wie ein wirksames Beamtenverhältnis ausgeübt wird, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftErnennungUrkundeBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 77/09
BESCHLUSS
vom 20. August 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schäfer, die Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
 am 20. August 2010 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der Antragsteller ist seit dem 28. August 1997 im Bezirk der Antragsgeg-
nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als Berufsschullehrer tätig. Mit Urkunde vom 4. Juli 2007 wurde er "unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" zu dem Studienrat ernannt.
 
2	Mit	Bescheid	vom	13.	August	2008	widerrief	die	Antragsgegnerin	die	Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.
3	Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
4	1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor, der zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet.
5	2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Ernennung zu dem Be-
amten auf Lebenszeit nicht an dem in der Ernennungsurkunde enthaltenen Zusatzes "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" gescheitert. Das OVG B.	(ZBR	2006,
 253) hat zwar in einem Fall, in dem der Bewerberin eine gleichlautende Urkunde ausgehändigt worden war, eine wirkungslose "Nichternennung" angenommen. Die Ernennung eines Beamten ist jedoch auch dann wirksam, wenn in der
 
ausgehändigten Ernennungsurkunde rechtswidrig Teilzeitbeschäftigung angeordnet worden ist. Die Formulierung "Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" umschreibt nicht, wie das OVG B.	angenommen	hat,	ein	landesrechtlich nicht vorgesehenes
 und durch Rahmenrecht des Bundes nicht zugelassenes "Teilzeitbeamtenverhältnis". Sie bestimmt nicht die Art des Beamtenverhältnisses, sondern ordnet eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit an. Diese zusätzlich in der Urkunde enthaltene Regelung mag rechtswidrig sein, beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung jedoch nicht (BVerwG, Urt. v. 27. Mai 2010 - 2 C 84.08, Rn. 13 f.). Ob - wie der Anwaltsgerichtshof gemeint hat - der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bereits deshalb erfüllt ist, weil das Dienstverhältnis des Antragstellers sowohl von diesem selbst als auch vom Dienstherrn wie ein wirksames Beamtenverhältnis ausgeübt wird, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
6	3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 2
Nr. 5 BRAO als solche sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 71, 23, 27 f.; 92, 1, 5; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, BRAK-Mitt. 2009, 240 Rn. 5), die das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (z.B. BVerfG, NJW 2007, 2317 f.), verfassungsrechtliche Bedenken
 
nicht zu erheben. Mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht steht sie in Einklang (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 5, 10 f. m.w.N.).
Ganter	Lohmann	Schäfer
 Martini	Quaas
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 18.02.2009 - II AGH 10/08 -