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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller ist seit 1968 als Rechtsanwalt zugelassen, nach vorübergehender Zulassung bei dem Amtsgericht Hannover und bei dem Landgericht Hannover seit 1970 bei dem Amtsgericht Neuss und bei dem Landgericht Düsseldorf.Durch Verfügung vom 11. April 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 50). Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof hervorgehoben, daß es zur Widerlegung der Vermutung nicht genügt, die Erfüllung einzelner Forderungen oder den Abschluß von - dazu noch zeitlich befristeter - Stillhalteabkommen mit einzelnen Gläubigern nachzuweisen. 3. Der Senat hielt es nicht für veranlaßt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 915 ZPO § 14 BRAO
VermutungRechtsanwaltBeschwerdeverfahrenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 76/94
vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Friedrich-Sigismund von
 und
Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, H^HBstraße^M
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer,
 Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte
 Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt nach mündlicher
 Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ge-f	gen	den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsge-
richtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
0
I.
Der Antragsteller ist seit 1968 als Rechtsanwalt zugelassen, nach vorübergehender Zulassung bei dem Amtsgericht Hannover und bei dem Landgericht Hannover seit 1970 bei dem Amtsgericht Neuss und bei dem Landgericht Düsseldorf. Durch Verfügung vom 11. April 1994 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Dagegen hat der Antrag-
3
steiler rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (Senatsbeschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; vom 25. März 1991 -AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt 1991, 102).
a) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis gemäß
§ 915 ZPO eingetragen, weil gegen ihn mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestanden. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß der Antragsteller diese Vermutung, was rechtlich möglich gewesen wäre, nicht widerlegt hat.
b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 50). So liegt es hier nicht. Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen, weil gegen ihn sechs Haftbefehle ergangen sind, hiervon der letzte am 29. Dezember 1994. Die Vermutung des Vermögensverfalls dauert daher fort. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof hervorgehoben, daß es zur Widerlegung der Vermutung nicht genügt, die Erfüllung einzelner Forderungen oder den Abschluß von - dazu noch zeitlich befristeter - Stillhalteabkommen mit einzelnen Gläubigern nachzuweisen. Die vielmehr erforderliche vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und die laufenden Einkünfte nebst den entsprechenden Nachweisen hat der Antragsteller trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
5
3. Der Senat hielt es nicht für veranlaßt, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 1995 abzusetzen. Eine Verhinderung des Antragstellers ist durch sein Schreiben vom 9. Februar und das ärztliche Zeugnis vom 10. Februar 1995 nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Odersky
Weise
 Paepcke
Salditt