März 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Karl-Friedrich N| Straße flpl Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, Straße® Dl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung beim Oberlandesgericht Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Freistaates Sachen vom 14. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Januar 1993 errichteten Oberlandesgericht Dresden hat der Präsident des Oberlandesgerichts durch Bescheid vom 19. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Dresden ermessensfehlerfrei versagt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. soll die Zulassung bei einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. a) Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht auf seine in den alten Bundesländern absolvierte Ausbildung; er meint, daß von der Warte der Rechtsuchenden die Möglichkeit dringend notwendig sei, für die Vertretung vor dem Oberlandesgericht einen in Westdeutschland ausgebildeten Rechtsanwalt zu mandatieren. Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO über die Zulassung bei einem Oberlandesgericht verlangen übereinstimmend neben der Qualifikation als Rechtsanwalt eine fünfjährige Praxis als Rechtsanwalt (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Berufsausübungsregelung vgl. Deshalb ist auch der Hinweis des Antragstellers auf seine Sprachkenntnisse, die eine solche Erfahrung nicht ersetzen können, ungeeignet, eine Ausnahme von der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG aufgestellten Regel zu begründen. b) Schließlich ist ein Ausnahmefall auch nicht wegen einer Unterversorgung aufgrund einer zu geringen Anzahl der beim Oberlandesgericht Dresden zugelassenen Rechtsanwälte gegeben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 76/93 vom 14. März 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Karl-Friedrich N| Straße flpl Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, Straße® Dl Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung beim Oberlandesgericht Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Freistaates Sachen vom 14. Oktober 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 13. April 1992 im Bezirk Dresden zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die am 4. Dezember 1992 beantragte Zulassung bei dem am 1. Januar 1993 errichteten Oberlandesgericht Dresden hat der Präsident des Oberlandesgerichts durch Bescheid vom 19. März 1993 unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. versagt. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 1 RAG zulässige Beschwerde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93, AnwBl. 1994, 33, und vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 46/93) ist nicht begründet. Der Antragsgegner hat die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Dresden ermessensfehlerfrei versagt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. soll die Zulassung bei einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre lang als Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Dieser Versagungsgrund greift ein, weil der Antragsteller erst seit dem 13. April 1992 als Rechtsanwalt tätig ist und keinen Grund geltend machen kann, der 4 eine Abweichung von den befristeten Zulassungshindernis rechtfertigt. Das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) hat die frühere Kannvorschrift des § 20 BRAO durch einen Regel-Ausnahme-Tatbestand ersetzt. Damit sollten die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO verschärft werden, um einheitliche Maßstäbe für die örtliche Zulassung zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 aaO m.w.Nachw.). Das Rechtspflegeanpassungsgesetz hat den geänderten § 20 BRAO in den neuen § 23 RAG übernommen. Zu Recht geht daher der Berufsgerichtshof davon aus, daß vorzeitige Zulassungen zu dem Oberlandesgericht nur aus besonderen, im Einzelfall darzulegenden Gründen ausnahmsweise gestattet werden dürfen. Solche sind weder in der Beschwerdebegründung vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. a) Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht auf seine in den alten Bundesländern absolvierte Ausbildung; er meint, daß von der Warte der Rechtsuchenden die Möglichkeit dringend notwendig sei, für die Vertretung vor dem Oberlandesgericht einen in Westdeutschland ausgebildeten Rechtsanwalt zu mandatieren. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Nach Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. II Nr. 2 zu dem Einigungsvertrag steht ein Rechtsanwalt, der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen ist, in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechtsanwalt gleich. Aus dieser Gleichstellungsklausel hat der Senat gefolgert, daß im Interesse eines möglichst raschen Zusammenwachsens der Gebiete eines vereinigten Deutschlands die Unterschiede in der juristischen Ausbildung auch im Berufsrecht der Rechtsanwälte außer Betracht zu bleiben haben. Der Wille zur Gleichbehandlung der Rechtsanwälte aus den alten und den neuen Bundesländern liegt auch dem Rechtspflegeanpassungsgesetz zugrunde. Es hat trotz der bekannten unterschiedlichen Ausbildungsund ZulassungsvorausSetzungen den Versagungsgrund des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG für alle anwaltlichen Bewerber in gleicher Weise geregelt. Durch diese Regelung wird nicht Ungleiches willkürlich gleich behandelt. Die Vorschriften des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG und des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO über die Zulassung bei einem Oberlandesgericht verlangen übereinstimmend neben der Qualifikation als Rechtsanwalt eine fünfjährige Praxis als Rechtsanwalt (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Berufsausübungsregelung vgl. BGHZ 37, 247, 249 ff.). Damit soll gewährleistet werden, daß Rechtsanwälte bei einem Oberlandesgericht über ausreichende Berufserfahrung verfügen. Umfang und Intensität dieser anwaltsspezifischen Erfahrung im Umgang mit Mandanten, Behörden und Gerichten hängt nicht notwendig von den unterschiedlichen Ausbildungsgängen ab, die die Bewerber aus beiden Teilen Deutschlands vor ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durchlaufen haben. Deshalb ist auch der Hinweis des Antragstellers auf seine Sprachkenntnisse, die eine solche Erfahrung nicht ersetzen können, ungeeignet, eine Ausnahme von der in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG aufgestellten Regel zu begründen. 6 b) Schließlich ist ein Ausnahmefall auch nicht wegen einer Unterversorgung aufgrund einer zu geringen Anzahl der beim Oberlandesgericht Dresden zugelassenen Rechtsanwälte gegeben. Wie dem Senat aus einer Reihe gleichliegender Verfahren bekannt ist, war bereits eine ausreichende Zahl von Bewerbern vorhanden, die die Regelvoraussetzungen erfüllten, als dem Antragsteller seine OLG-Zulassung versagt wurde. Inzwischen sind über 340 Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Dresden zugelassen. Ulsamer Kutzer Groß van Gelder v. Hase Kieserling Jordan