März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichts-kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Februar 1989 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zulassung Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin erteilt. Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt.
2033 082 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ fin 76/90 BESCHLUSS in dem Verfahren Norbert F Antragsteller und Beschwerde f ührer, gegen Senatsverwaltung für Justiz, Straße , Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichts-kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am 1954 in SflHHHI geborene Antrag- steller wurde am 1. Oktober 1979 im Bezirk Erfurt als Rechtsanwalt zugelassen. 1986 flüchtete er nach Westberlin. Seit 1. November 1987 war er Referendar im Bezirk des Kammergerichts. Mit Verfügung vom 2. Februar 1989 hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Zulassung 3 als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin erteilt. Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nach Erledigung der Hauptsache hat der Senat in entsprechender Anwendung der SS 91 a ZPO, 13 a F66 nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu treffen (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschl. v. 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86, BRAK-Mitt. 1986, 223). Es erscheint billig, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen, von der Anordnung einer Kostenerstattung aber abzusehen. Der Antragsteller hatte mit 4 6 seinem Begehren zwar letztlich Erfolg. Sem Rechtsmittel hätte jedoch als unzulässig verworfen werden müssen, weil es verspätet eingelegt war. Merz Kutzer Schmitz v. Gelder Weise v. Hase Kieserling