Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. April 1989 hatte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens Verfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerruf s Verfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgeblich, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Ein Vermögensverfall i.S.d.§ 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. April 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Die Feststellung des Ehrengerichtshofes, die Gefährdung sei deshalb gegeben, weil der Antragsteller jederzeit das Angestelltenverhältnis lösen und seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt wieder aufnehmen könne, ist durch die anschließende Entwicklung bestätigt worden. c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögens verfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Bl 76/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Klaus Kl r r Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, «■»XflPPlatz vertreten durch den GeneralStaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H| Straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, m wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller wurde am 5. Dezember 1980 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Recklinghausen und beim Landgericht Bochum zugelassen. Seit dem 24. März 1986 ist er beim Amtsgericht und Landgericht Münster zugelassen. Bis zu dem Dezember 1989 übte er seine Anwaltstätigkeit als Angestellter des Rechtsbeistandes Heinemann aus. Mit Verfügung vom 26. April 1989 hatte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung beliefen sich seine Verpflichtungen auf ca. 220.000 DM. Am 4. April 1989 hat der Antragsteller vor dem Amtsgericht Lüdinghausen (Aktenzeichen 8 M 529/88) die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Gegen die Rücknahmeverfügung hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 4 1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens Verfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135). Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerruf s Verfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgeblich, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n.F.). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. 2. Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in 5 Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) . a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall i.S.d. § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 m.w.N. sowie vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89) . Diese Voraussetzungen lagen vor, als der Antragsgegner am 26. April 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Gegen diese Feststellungen wendet sich der Antragsteller weder mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch mit der sofortigen Beschwerde. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 26. April 1989 erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung i.S.d. § 15 Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. Das haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof entgegen der Ansicht des Antragstellers rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Tätigkeit des Antragstellers als Angestellter des Rechtsbeistandes Heinemann stand der Annahme einer konkreten Gefährdung der 7 Vermögensinteressen von Rechtsuchenden nicht entgegen. Die Feststellung des Ehrengerichtshofes, die Gefährdung sei deshalb gegeben, weil der Antragsteller jederzeit das Angestelltenverhältnis lösen und seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt wieder aufnehmen könne, ist durch die anschließende Entwicklung bestätigt worden. Der Antragsteller hat seine unselbständige Tätigkeit zu dem Dezember 1989 aufgegeben, ohne daß er diese Veränderung dem Antragsgegner mitgeteilt hat. Die Tatsache, daß der Antragsteller in dem Arbeitsgerichtsprozeß die Ansicht vertritt, daß ein Arbeits-verhältnis zu dem Rechtsbeistand nach wie vor bestehe, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 8 c) Unter diesen Umständen ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögens verfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Merz Ulsamer Kutzer Meisterernst Veser Paepcke Thode