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BGH

Gericht: BGH

Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Prof. September 2005 wieder ein, nachdem der Antragsteller seine Einzelkanzlei aufgegeben und mit Wirkung vom 1. Diesem Vertrag zufolge hat der Antragsteller keine Vollmacht über Bankkonten und keinen Zugriff auf die Barkasse der Sozietät. 2 Nachdem der Antragsteller auf die örtliche Zulassung bei dem Amtsgericht N., dem Landgericht N. Der gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 16. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof haben eine (abstrakte) Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden darin gesehen, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild der Sozietät aufgeführt ist. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. Gleiches gilt, wenn analog §91a ZPO über die Verfahrenskosten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einer Zulassungssache zu befinden ist. Ob im vorliegenden Fall die (engen) Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfalls geratenen Anwalts abgesehen werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), bleibt offen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
KostenZPOSozietät

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 76/08
BESCHLUSS
vom 15. Juli 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey, Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
 am 15. Juli 2009 beschlossen:
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der am 8. Dezember 1946 geborene Antragsteller wurde im Mai 1974
bei dem Amtsgericht F. und Landgericht N.	zur	Rechtsanwalt-
schaft zugelassen. Am 1. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Die Rechtsanwaltskammer N. leitete ein Widerrufsverfahren gegen ihn ein, stellte dieses aber mit Beschluss des Vorstandes vom 10. September 2005 wieder ein, nachdem der Antragsteller seine Einzelkanzlei aufgegeben und mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 einen Anstellungsvertrag mit der Sozietät A. Rechtsanwälte in D.	geschlossen	hatte.
 
Diesem Vertrag zufolge hat der Antragsteller keine Vollmacht über Bankkonten und keinen Zugriff auf die Barkasse der Sozietät. Es ist ihm verboten, Bargeld, Schecks, Wertpapiere oder sonstige Geld- oder Sachleistungen von Mandanten oder Dritten in Empfang zu nehmen. Er darf auch keine Mandate im eigenen Namen annehmen und auf eigene Rechnung führen. Seine Vergütung wird an den Insolvenzverwalter ausgezahlt. Die Sozietät hat für ihn eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1,5 Mio € pro Versicherungsfall abgeschlossen. Mandate, deren Gegenstandswerte diesen Betrag übersteigen, darf er nicht betreuen. Die Sozietät ist verpflichtet, jegliche Änderung des Vertrages der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
2	Nachdem	der	Antragsteller	auf	die	örtliche	Zulassung	bei	dem	Amtsgericht N. , dem Landgericht N.	und dem Oberlandesgericht
N. verzichtet hatte, hat die Antragsgegnerin ihn am 20. Dezember 2005 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht D.	,	dem	Landgericht
D. sowie dem Oberlandesgericht D. zugelassen.
3	Mit	Verfügung	vom	23.	Februar	2007	hat	die	Antragsgegnerin	die Zulas-
sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 16. November 2007 zurückgewiesen worden. Sowohl die Antragsgegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof haben eine (abstrakte) Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden darin gesehen, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild der Sozietät aufgeführt ist. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild
 
der Sozietät erscheint, jedoch mit dem Zusatz "angestellter Rechtsanwalt" versehen wird. Am 13. Mai 2009 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverfügung vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Parteien haben sodann die Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
4	Analog	§	91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat
 nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dies hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Der Senat hat sich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beschränken (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; 163, 195, 197; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061). Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591, 1593 Rdn. 22; Beschl. v. 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201 Rdn. 9). Gleiches gilt, wenn analog §91a ZPO über die Verfahrenskosten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einer Zulassungssache zu befinden ist. Ob im vorliegenden Fall die (engen) Voraussetzungen erfüllt waren, unter denen von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfalls geratenen Anwalts abgesehen werden kann (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), bleibt offen. Da danach der sofortigen Beschwerde des Antragstellers eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen, ihr
 
Erfolg aber auch nicht festgestellt werden kann, entspricht es billigem Ermessen, keine Gebühren und Auslagen zu erheben, aber auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Ganter	Ernemann	Schmidt-Ränsch	Lohmann
 Frey	Stüer
 Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 26/07 -