BGH · AnwZ (B) 76/02 vom 09.12.2003
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9. Dezember 2003 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 9. tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenen Widerrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO Vorgelegen hat, der Billigkeit entspricht (§§ 91 a ZPO, 13 a FGG).