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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden nicht erstattet. Der Antragsteller war von Februar 1983 bis März 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Darin hat sie unter anderem den Versagungsgrund des Vermögensverfalls (§ 7 Nr. 9 BRAO) geltend gemacht. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag insoweit zurückgewiesen, als die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO geltend gemacht hat. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mitgeteilt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO nicht mehr geltend gemacht werde.

Zitierte Normen: § 8 BRAO § 91a ZPO
KostenRechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrenBeschlußBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 75/97	BESCHLUSS
vom 16. Februar 1998
in dem Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling,
 Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden nicht erstattet. Wegen der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Beschlusses.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
Der Antragsteller war von Februar 1983 bis März 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Antrag vom 12. Dezember 1994 hat er um die WiederZulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht. Zu diesem Antrag hat die Antragsgegnerin unter dem 30. April 1997 ein Gutachten gemäß § 8 Abs. 2 BRAO erstattet. Darin hat sie unter anderem den Versagungsgrund des Vermögensverfalls (§ 7 Nr. 9 BRAO) geltend gemacht. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag insoweit zurückgewiesen, als die Antragsgegnerin den Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO geltend gemacht hat. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsteller nachgewiesen, daß der Vermögensverfall nicht mehr besteht. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mitgeteilt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 9 BRAO nicht mehr geltend gemacht werde. Danach ist die Hauptsache erledigt. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsteller die Kosten des Bescherdeverfah-
rens trägt (§ 91 a ZPO). Denn bis zu den Erledigungserklärungen war die sofortige Beschwerde unbegründet.
Geiß
 Ganter
Kieserling
 Fischer
Müller
 Christian
Otten