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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Den gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargeiegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben und mangels Darlegung durch den Antragsteller auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtssuchenden durch den - von ihm in der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht in Abrede gestellten - Vermögensverfall nicht gefährdet sind.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrenAnwaltsgerichtshofHammBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 75/94
vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren
 des R Pl
 htsanwalts Claus-Peter B(
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
 den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, H^^Mstraße^p, HM
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung
 am 13. Februar 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1965 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 1994, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2
3
Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargeiegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben und mangels Darlegung durch den Antragsteller auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen sind. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, daß der Antragsteller in Millionenhöhe verschuldet ist und nicht einmal in der Lage ist, den Zinsendienst für seine Schulden aufzubringen.
Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß die Interessen der Rechtssuchenden durch den - von ihm in der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht in Abrede gestellten - Vermögensverfall nicht gefährdet sind.
4
Für die Annahme, daß der Vermögensverfall zwischenzeitlich zweifelsfrei weggefallen ist, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist es bisher noch nicht zu einem vom Antragsteller angestrebten Verzicht seiner Gläubiger auf 90% ihrer Ansprüche gekommen.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
%
1	Weise	Paepcke	Salditt