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BGH

Gericht: BGH

März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Januar 1990 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen VermögensVerfalls widerrufen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). | WiderrufsVerfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).

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Volltext der Entscheidung

2033 081
BUNDESGERICHTSHOF
apyz (B).,.?5/2ü BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Peter Jl traße

Antragsteller und Beschwerdeführer r
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Präsidentin des Oberlandesgerichts C(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
WXI
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 30. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt .
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Gründe
I.
Der am |^B 1945 geborene Antragsteller ist seit dem 12. Januar 1978 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Hannover zugelassen. Durch Verfügung vom 19. Januar 1990 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen VermögensVerfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der
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Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (S 107 Abs. 2 KO,
 S 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr. zu S 15 Nr. 1 BRAO a.F.; vgl. Senatsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w.N.).
a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs hatten zahlreiche Gläubiger Schuldtitel gegen den Antragsteller erwirkt und - größtenteils vergebliche -Zwangsvollstreckungsversuche gegen ihn unternommen. Bei Erlaß der Widerruf sverfügung handelte es sich um 22 Verfahren. Später sind noch weitere 13 Verfahren bekannt geworden. Es fällt auf, daß der Antragsteller selbst geringfügige Beträge nicht freiwillig gezahlt hat, sondern es ihretwegen zur Zwangsvollstreckung hat kommen lassen. Teilweise schuldet der Antragsteller aber auch Beträge in der Größenordnung von 50.000 und 110.000 DM. Nach seinem Vorbringen sind zwar inzwischen einige Schulden getilgt. Zahlungsbelege konnte er aber nur in wenigen Fällen Vorlagen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller in absehbarer Zeit Ordnung in seine VermögensVerhältnisse bringen will.
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Daher ist auch eine Vertagung der Verhandlung nicht angezeigt.
b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
a	2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der
|	WiderrufsVerfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über
 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357;
 84, 149, 150). Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Merz	Kutzer	Schmitz	v.	Gelder
 Weise	v.	Hase	Kieserling
I