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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. November 1976 bei dem damaligen Amtsgericht Xanten und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen worden; in die Liste der Rechtsanwälte ist er am 3. Juli 1976 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1986 befristet war, wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Dezember 1978 aufgelöst worden; die bis dahin dort zugelassenen Rechtsanwälte wurden unter Fortbestand der Zulassung bei dem übergeordneten Landgericht Kleve ab 1. Juni 1989 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg mit Wirkung zu dem 1. Juli 1989 zurückgenommen und den fristgerecht gestellten, auf § 227 a Abs. 5 BRAO gestützten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Doppel zulas sung abgelehnt. Mit dem Ehrengerichtshof ist der Senat der Auffassung, daß eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO, auf die der Antrag auf Verlängerung der Doppel zulas sung allein gestützt werden kann, hier schon deshalb ausscheidet, weil der Schutzbereich dieser Vorschrift Fälle wie denjenigen des Antragstellers nicht umfaßt. § 227 a Abs. 5 BRAO dient ebenso wie Abs. 2 dieser Vorschrift nur dem Zweck, die Nachteile auszugleichen, die sich für den Rechtsanwalt aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen der Gerichtsbezirke eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Sie dient nicht der Erhaltung von Vorteilen, die ein Rechtsanwalt daraus erzielt, daß er, ohne daß dies zu dem Ausgleich von Nachteilen veranlaßt war, in zwei Landgerichtsbezirken zugelassen worden ist. Januar 1977), weniger als einen Monat im Bezirk des Landgerichts Kleve tätig und hatte daher noch keinen anwaltlichen Besitzstand geschaffen, der vom Schutzzweck des § 227 a BRAO erfaßt worden sein könnte. Der Antragsteller beruft sich vergeblich darauf, daß er in den folgenden Jahren, insbesondere gegen Ende des für die Doppelzulassung geltenden Zehnjahres-Zeitraums in beträchtlichem Umfang aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg Mandate übernommen hat, wozu ihm die Doppelzulassung die Möglichkeit gab.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 75/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Stephan
 Straßei
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Rücknahme der Zweitzulassung
 Will
r
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der cunflHfmpl947 geborene Antragsteller ist am 24. November 1976 bei dem damaligen Amtsgericht Xanten und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen worden; in die Liste der Rechtsanwälte ist er am 3. Dezember 1976 eingetragen worden. Gleichzeitig hat er sich mit einem seit September 1975 bei denselben Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt in Sozietät verbunden.
3
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (Ruhrgebietsgesetz - GVBl. NW S. 256) wurde u.a. die Stadt Rheinhausen, die zu dem Bezirk des Landgerichts Kleve gehörte, zu dem 1. Januar 1977 dem Bezirk des Landgerichts Duisburg zugeordnet. Wegen der Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner mit Erlaß vom 27. Juli 1976 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1976 bei dem Landgericht Kleve zugelassenen Rechtsanwälte auch bei dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten war. Aufgrund dieser allgemeinen Feststellung, die bis zu dem 31. Dezember 1986 befristet war, wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 1977 zugleich bei dem Landgericht Duisburg als Rechtsanwalt zugelassen. Das Amtsgericht Xanten ist zu dem 31. Dezember 1978 aufgelöst worden; die bis dahin dort zugelassenen Rechtsanwälte wurden unter Fortbestand der Zulassung bei dem übergeordneten Landgericht Kleve ab 1. Januar 1979 gemäß § 33 a BRAO bei dem Amtsgericht Rheinberg zugelassen. Die inzwischen in die Sozietät eingetretenen vier weiteren Rechtsanwälte sind nur im Landgerichtsbezirk Kleve zugelassen.
Durch Verfügung vom 28. Juni 1989 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Duisburg mit Wirkung zu dem 1. Juli 1989 zurückgenommen und den fristgerecht gestellten, auf § 227 a Abs. 5 BRAO gestützten Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Doppel zulas sung abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung liegen nicht vor.
Mit dem Ehrengerichtshof ist der Senat der Auffassung, daß eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO, auf die der Antrag auf Verlängerung der Doppel zulas sung allein gestützt werden kann, hier schon deshalb ausscheidet, weil der Schutzbereich dieser Vorschrift Fälle wie denjenigen des Antragstellers nicht umfaßt. § 227 a Abs. 5 BRAO dient ebenso wie Abs. 2 dieser Vorschrift nur dem Zweck, die Nachteile auszugleichen, die sich für den Rechtsanwalt aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen der Gerichtsbezirke eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden. Ihm soll der im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Gerichtsorganisation geschaffene Besitzstand für eine Übergangszeit erhalten bleiben, um ihm die Anpassung an die Neuordnung der Gerichtsbezirke zu erleichtern. Allein der Schutz des "anwaltlichen Besitzstandes" ist Ziel und Zweck des § 227 a BRAO, einer Übergangsvorschrift. Sie dient nicht der Erhaltung von Vorteilen, die ein Rechtsanwalt daraus erzielt, daß er, ohne daß dies zu dem Ausgleich von Nachteilen veranlaßt war, in zwei Landgerichtsbezirken zugelassen worden ist. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich ist.
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seine Praxis innerhalb von 10 Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen und damit die auf der Gebietsänderung beruhenden Nachteile auszugleichen (vgl. BGHZ 106, 196; Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 36/88 -sowie vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 11/89 - m.w.Nachw. ).
Dieser Zweck des § 227 a BRAO ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschl. vom 16. November 1989 - 1 BvR 1173/89) .
Danach kommt hier die Anwendung des § 227 a Abs. 5 BRAO nicht in Betracht. Der Antragsteller war in dem Zeitpunkt, in dem die gerichtsorganisatorische Maßnahme in Kraft getreten ist (1. Januar 1977), weniger als einen Monat im Bezirk des Landgerichts Kleve tätig und hatte daher noch keinen anwaltlichen Besitzstand geschaffen, der vom Schutzzweck des § 227 a BRAO erfaßt worden sein könnte. Unerheblich ist, daß der Antragsteller als Sozius in eine bereits bestehende Kanzlei eines anderen Rechtsanwalts eingetreten ist. Daß der Antragsteller in den etwa drei Wochen vor Inkrafttreten der gerichtsorganisatorischen Änderung einen nennenswerten anwaltlichen Besitzstand geschaffen hätte, behauptet er selbst nicht. Der Antragsteller beruft sich vergeblich darauf, daß er in den folgenden Jahren, insbesondere gegen Ende des für die Doppelzulassung geltenden Zehnjahres-Zeitraums in beträchtlichem Umfang aus dem Landgerichtsbezirk Duisburg Mandate übernommen hat, wozu ihm die Doppelzulassung die Möglichkeit gab. Diese Mandate, die mit ihnen verbundenen Umsätze und die im Hinblick auf sie getroffenen privaten und Vermögensrechtliehen Dispositionen müssen für die hier nach § 227 a Abs. 5 BRAO vorzunehmende Beurteilung ausscheiden.
Die Vorschrift dient, wie bereits ausgeführt, nicht dem Bestandsschutz von Mandaten, die der Anwalt in Wahrnehmung
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der Möglichkeiten, die ihm die Doppelzulassung verschafft hat, erst während der Übergangszeit neu hinzugewonnen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 11/89 -m.w.Nachw. ) .
Merz	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Meisterernst
Veser
 Paepcke