* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, den Rechtsanwalt Dr. Frey, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Während des Verfahrens über ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin auf ihre Zulassung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 17. Dem entspricht es, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen und ihr die Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 13a FGG § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftAnwZVermögensverfall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 75/07
BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, den Rechtsanwalt Dr. Frey, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
 am 10. Dezember 2008
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin die
 Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Verfahrens über ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin auf ihre Zulassung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 17. September 2008 erneut widerrufen. Dieser Widerruf ist seit dem 20. Oktober 2008 bestandskräftig.
-3-
2	2.	Über	die Kosten des damit in der Hauptsache erledigten Beschwerde-
verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen und ihr die Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2007 war nämlich rechtmäßig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, weil sie sich in Vermögensverfall befunden hat. Dieser wurde nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts am 8. August 2006 zu Lasten der Antragstellerin gesetzlich vermutet. Die zur Widerlegung erforderliche (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, insbesondere eine Übersicht über ihre Verbindlichkeiten und über ihre laufenden Einkünfte, hatte die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Vermögensverfall ist auch nicht, was zu berücksichtigen gewesen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), im Nachhinein entfallen. Die Antragstellerin hat am 31. August 2007 nach Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher
 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Vermögensverfall auch aus diesem Grund weiterhin vermutet wurde.
Ganter	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Frey
Hauger
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2007 - AGH 10/07 (II) -
Schaal
 Stüer