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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2004 in dem Verfahren Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Die Festsetzung der Vertretervergütung durch die Rechtsanwaltskammer (§ 224a BRAO) nach § 53 Abs.10 Satz 5 BRAO kann nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (BGH, Beschl. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof.Gegen dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs.3 Satz 1 BRAO). Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl.

Zitierte Normen: § 53 BRAO
BRAOAnwZAnwaltsgerichtshofBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 75/03
BESCHLUSS
vom 18. Oktober 2004 in dem Verfahren
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappel hoff
 am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Februar 2003 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.560,44 €festgesetzt.
Gründe:
I.
In der Zeit vom 2. Juli 2001 bis 21. Februar 2002 war von der Antragsgegnerin Rechtsanwalt W.	als	Amtsvertreter	für	die	Kanzlei	des	An-
tragstellers bestellt (§ 53 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Rechtsanwalt W. konnte sich mit dem Antragsteller nicht über die Vertretervergütung einigen.
 
Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 hat die Antragsgegnerin die an Rechtsanwalt W.	für	die	Amtsvertretung	zu	zahlende Vergütung auf brutto
48.036,05 DM (24.560,44 €} festgesetzt (§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Die Festsetzung der Vertretervergütung durch die Rechtsanwaltskammer (§ 224a BRAO) nach § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO kann nach § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, z.V.b. in BGHZ 156, 362). Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof. Gegen dessen Entscheidung ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO).
Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde ausdrücklich abgelehnt. Hieran ist der Senat gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259).
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Deppert	Basdorf	Ganter	Ernemann
 Salditt
Kieserling
 Kappel hoff