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BGH

Gericht: BGH

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 29. Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht F. nerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Der Antragsteller sieht sich seit dem Jahre 2000 einer Vielzahl von Schadensersatzforderungen wegen schuldhafter Verletzungen seiner Notarpflichten ausgesetzt, die zu dem Teil auch bereits ausgeurteilt sind. Der Klage der Versicherung auf Feststellung, nicht zur Deckung verpflichtet zu sein, hat das Landgericht K. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ebenfalls vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen. Die Versicherung des Antragstellers hatte den Berufshaftpflichtversicherungsvertrag wegen der erheblichen Zahl der gemeldeten Schäden mit einem hohen Gesamtschadensaufwand zu dem 1. Trotz Bemühungen des Antragstellers gelang es ihm - auch mit Hilfe der Notarkammer -nicht, eine andere Versicherung zu finden, die zu dem Abschluß eines Versicherungsvertrags mit ihm bereit war.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO § 14 BRAO
RechtsanwaltschaftBRAOVersicherungWiderrufsverfügungsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 75/02
BESCHLUSS
vom 29. September 2003 in dem Verfahren
- Antragsteller und Beschwerdeführer
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 29. September 2003 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. September 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht F. , seit 1985 auch bei dem Amtsgericht H.	zugelassen. Mit Verfügung vom 21. März 2002 hat die Antragsgeg-
nerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und
 fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige, bisher nicht begründete Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung aufgrund von drei Eintragungen des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.
Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Am 5. April 2002 ist er seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden. Am 23. April 2002 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben (11 M 1387/02). Der Antragsteller sieht sich seit dem Jahre 2000 einer Vielzahl von Schadensersatzforderungen wegen schuldhafter Verletzungen seiner Notarpflichten ausgesetzt, die zu dem Teil auch bereits ausgeurteilt sind. Seine Berufshaftpflichtversicherung hat die Deckung der gegen ihn gerichteten Haftpflichtansprüche verweigert. Der Klage der Versicherung auf Feststellung, nicht zur
 Deckung verpflichtet zu sein, hat das Landgericht K. stattgegeben. Dagegen haben der Rechtsanwalt und die Notarkammer als Streithelferin Berufung eingelegt. Daß insoweit ein ihm günstigeres Urteil ergangen ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht gefährdet waren oder sind, sind nicht gegeben.
2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ebenfalls vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.
Die Versicherung des Antragstellers hatte den Berufshaftpflichtversicherungsvertrag wegen der erheblichen Zahl der gemeldeten Schäden mit einem hohen Gesamtschadensaufwand zu dem 1. Januar 2002 gekündigt. Trotz Bemühungen des Antragstellers gelang es ihm - auch mit Hilfe der Notarkammer -nicht, eine andere Versicherung zu finden, die zu dem Abschluß eines Versicherungsvertrags mit ihm bereit war.
Deppert	Schlick	Otten	Freile-
sen
 Schott	Frey	Wosgien