Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . gegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben und der Vermögensverfall auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. Eine umfassende und nachprüfbare Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller auch vor dem Senat nicht gegeben; insbesondere trägt er nicht detailliert vor, geschweige denn belegt er, welche der vom Ehrengerichtshof genannten Forderungen von 16 Gläubigern über eine Höhe von insgesamt etwa 2.370.000 DM inzwischen beglichen worden oder sonst weggefallen sind und wie er die Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen sprechen vielmehr dafür, daß sich die Vermögenslage des Antragstelles auch nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses weiter verschlechtert hat. So hat der Antragsteller in der vom Ehrengerichtshof noch nicht berücksichtigten Zwangsvollstreckungssache Wend-lin wegen einer Forderung von 18.248 DM am 24.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/93 vom 14. März 1994 ln dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Michael Wl - Antragstellers und Beschwerdeführers - gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Hamm, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm, Straße - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 y Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mürz 1994 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1993 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der 1943 geborene Antragsteller wurde 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Münster zugelassen. Durch Verfügung vom 15. Juli 1993 hat der Antrags- 3 gegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen. Gleichzeitig hat er gemäß S 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet, weil der Antragsteller in mehreren Fällen Mandantengelder nicht rechtzeitig weitergeleitet hatte. Den Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Bescherde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß die Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bei Erlaß der angefochtenen Verfügung Vorgelegen haben und der Vermögensverfall auch nicht nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist. An dieser Beurteilung hat sich im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Eine umfassende und nachprüfbare Übersicht über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller auch vor dem Senat nicht gegeben; insbesondere trägt er nicht detailliert vor, geschweige denn belegt er, welche der vom Ehrengerichtshof genannten Forderungen von 16 Gläubigern über eine Höhe von insgesamt etwa 2.370.000 DM inzwischen beglichen worden oder sonst weggefallen sind und wie er die <9 restlichen Forderungen erfüllen will. Der Nachweis, daß einzelne Schulden nicht mehr bestehen, genügt nicht. Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen sprechen vielmehr dafür, daß sich die Vermögenslage des Antragstelles auch nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses weiter verschlechtert hat. So hat der Antragsteller in der vom Ehrengerichtshof noch nicht berücksichtigten Zwangsvollstreckungssache Wend-lin wegen einer Forderung von 18.248 DM am 24. September 1993 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, nachdem er zu deren Erzwingung verhaftet worden war. Dies ist im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Am 8. Oktober 1993 hat die Barmer Ersatzkasse eine - in der Aufstellung des Eh-rengerichshofs ebenfalls noch nicht enthaltene - Forderung von 4.071 DM erfolglos einzutreiben versucht. Am 5. November 1993 hat die Gothaer Lebensversicherung a.G. beim Landgericht Münster gegen den Antragsteller ein vorläufig vollstreckbares Versäumnis-Urteil über die Zahlung von 27.000 DM erwirkt. 5 Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß der Vermögensverfall oder die dadurch bedingte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden weggefallen ist. Ulsamer Kutzer Groß van Gelder von Hase Kieserling Jodan