* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

September 1989 betrieb der Antragsteller beim Ministerium der Justiz des Saarlandes seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Ottweiler und dem Landgericht Saarbrücken. Dezember 1989 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend, weil der Antragsteller bei der Techno Saarstahl GmbH keine gehobene Position innehabe und daher eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewieseni Der Antragsteller bekleide in dem Unternehmen keine gehobene Stellung. Er sei einer von zwei Juristen seiner Arbeitgeberin und unterliege nicht nur den Weisungen der Geschäftsführung, sondern auch den Weisungen seines Kollegen, des Leiters der Rechtsabteilung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die nach § 42 Abs. 1 und 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller übt bei der TflHM GmbH keine Tätigkeit aus, die nach § 7 Nr. 8 BRAO mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist. 2. Die dem Antragsteller obliegenden Dienstleistungen können nach ihrer Bedeutung und der mit ihnen verbundenen Verantwortung nicht mehr als untergeordnet bewertet werden. Der Antragsteller hat, insgesamt gesehen, eine mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vergleichbare, gehobene Stellung inne und gehört zur mittleren Führungs-ebene des Unternehmens. a) Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf.Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (st. Nach der vom Berichterstatter eingeholten und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Auskunft des Antragstellers beträgt sie mehr als 100.000 DM (vgl. Zwar hat der Senat eine gehobene Stellung bei bloßer juristischer Sachbearbeitung in der Rechtsabteilung eines Unternehmens in der Regel verneint, und zwar auch dann, wenn dem Zulassungsbewerber eine gewisse Eigenverantwortlichkeit eingeräumt ist (vgl. Der Antragsteller ist nicht, wie die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten angenommen hat, "einer der zahlreichen Mitarbeiter der Rechtsabteilung". Daraus, daß der Antragsteller einem Abteilungsleiter unterstellt ist, folgt entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs nicht, daß er "im wesentlichen auf Weisungen hin tätig wird" und daher eine untergeordnete Tätigkeit ausübt. Gewisse Einschränkungen der Unabhängigkeit im Dienst, die sich aus der Natur des von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrschten AnstellungsVerhältnisses ergeben, stehen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft insbesondere dann nicht entgegen, wenn der Bewerber - wie hier der Antragsteller - in einem großen Industrieunternehmen einem Abteilungsleiter unterstellt ist, der selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und der anwaltlichen Standesaufsicht unterliegt (vgl. cc) Bei der Bewertung des Aufgabenbereichs des Zulassungsbewerbers hat der Ehrengerichtshof dem Umstand, daß dem Antragsteller keine förmliche Vertretungsbefugnis erteilt ist, ein zu großes Gewicht beigemessen. Zur Beratung der Geschäftsführung bedarf es keiner nach außen wirksamen Vertretungsmacht; für die Führung von Rechtsstreitigkeiten ist dem Antragsteller in § 2 des Dienstvertrags ausdrücklich Eigenständigkeit zugesichert. Der Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Vertretungsbefugnis nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Syndikusanwalts ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. Maßgebend ist nicht eine schematisierende Betrachtungsweise, sondern die unternehmensbezogene Bedeutung der dem Zulassungsbewerber insgesamt obliegenden rechtlichen Dienstleistungen. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 = EGE XIV 150) und der Antragsteller nach § 2 des Dienstvertrages berechtigt ist, seine dienstliche Tätigkeit frei zu gestalten. Nach § 40 Abs.4 BRAO, § 13 a FGG hat der Senat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dies entspräche nicht der Billigkeit, weil der Antragsteller den schriftlichen Dienstvertrag erst im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof vorgelegt und Angaben zur Höhe seines Gehaltes erst im Beschwerdeverfahren gemacht hat.

Zitierte Normen: § 7 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitAnwZRechtsabteilungUnternehmenBRAOStellung

Volltext der Entscheidung

2050 073	4^
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ IB) 74/90	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Günter
 Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, vertreten durch ihren Präsidenten,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Will

2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Saarbrücken vom 20. September 1990 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Der 1953 geborene Antragsteller hat 1981 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Am 1. Februar 1985 trat
 Gründe:
I.
er als Justitiar in den Dienst der T
GmbH in
 Diese ist, wie der Antragsteller unwidersprochen
3
vorgetragen hat, Obergesellschaft eines weltweit tätigen Konzerns, der 15 Tochtergesellschaften mit insgesamt etwa 6.000 Beschäftigten umfaßt. Als weiterer Justitiar und Direktor der Rechtsabteilung ist Rechtsanwalt angestellt.
Mit Antrag vom 15. September 1989 betrieb der Antragsteller beim Ministerium der Justiz des Saarlandes seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Ottweiler und dem Landgericht Saarbrücken. Der Vorstand der Rechtsanwaltskaramer machte in dem Gutachten vom 7. Dezember 1989 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend, weil der Antragsteller bei der Techno Saarstahl GmbH keine gehobene Position innehabe und daher eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Die Landesjustizverwaltung setzte daraufhin die Entscheidung über das Zulassungsgesuch nach § 9 Abs. 1 BRAO aus. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt und in dem gerichtlichen Verfahren den am 29. März 1990 mit der T^^^ S^^^^^GmbH schriftlich abgeschlossenen Dienstvertrag vorgelegt.
Nach § 1 dieses Vertrages ist er als Referatsleiter in der Rechtsabteilung beschäftigt. Er ist dem Direktor der Rechtsabteilung und der Geschäftsführung unterstellt. Ihm obliegt die Stellvertretung des Abteilungsdirektors, die weiteren Mitarbeiter der Rechtsabteilung sind ihm unterstellt. Nach § 2 des Dienstvertrages hat er alle in dem Unternehmen anfallenden Rechtsangelegenheiten zu bearbeiten. Zu seinem Aufgabenbereich gehört insbesondere die Beratung
 der Geschäftsführung der Firma und ihrer Tochtergesellschaften in rechtlichen Angelegenheiten. Daneben obliegen ihm eigenständig die Führung von RechtsStreitigkeiten, die Auswahl der zu betreuenden Rechtsanwälte und alle mit der Durchführung der RechtsStreitigkeiten zusammenhängenden Entscheidungen .
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewieseni Der Antragsteller bekleide in dem Unternehmen keine gehobene Stellung. Er sei einer von zwei Juristen seiner Arbeitgeberin und unterliege nicht nur den Weisungen der Geschäftsführung, sondern auch den Weisungen seines Kollegen, des Leiters der Rechtsabteilung. Im Gegensatz zu diesem habe er keine Handlungsvollmacht. Die ihm unterstellten Beschäftigten seien keine juristischen Mitarbeiter, so daß auch untergeordnete juristische Tätigkeit bei ihm verbleibe.
II.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die nach § 42 Abs. 1 und 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers. Sie hat Erfolg. Der Antragsteller übt bei der TflHM	GmbH keine Tätigkeit aus, die nach § 7
Nr. 8 BRAO mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar ist.
1.	Art und Größe des Unternehmens, in dessen Diensten der Antragsteller steht, geben insoweit zu keinen Bedenken Anlaß.
5
2.	Die dem Antragsteller obliegenden Dienstleistungen können nach ihrer Bedeutung und der mit ihnen verbundenen Verantwortung nicht mehr als untergeordnet bewertet werden. Sie gehen über den üblichen Bereich juristischer Sachbear-beitung hinaus. Der Antragsteller hat, insgesamt gesehen, eine mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vergleichbare, gehobene Stellung inne und gehört zur mittleren Führungs-ebene des Unternehmens.
a) Aus § 46 BRAO ergibt sich, daß der Rechtsanwalt einem Auftraggeber auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen darf. Doch dürfen seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und die Freiheit seiner Berufsausübung als Anwalt (§ 2 BRAO) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr muß er, auch wenn er sich in ein ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis begibt, als Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten sein (§ 3 Abs. 1 BRAO). Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann deshalb nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine "gehobene Stellung" in dem Unternehmen innehat, die ihm dies ermöglicht. Dafür ist zwar weder eine Spitzenstellung noch eine sonstige Position als Führungskraft erforderlich; es genügt aber nicht eine Tätigkeit, die nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet bezeichnet werden kann. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Zulassungsbewerbers in dem Unternehmen sowie auf dessen Art und Umfang an (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 72, 278, 280; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 4/86, vom 22. September 1987 - AnwZ (B) 22/87, vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 61/88 - und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B)
55/89 - und vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 63/90? vgl. Laufhütte in Festschrift für Pfeiffer S. 959, 963 und DRiZ 1990, 431, 432).
b) Bei der Gesamtwürdigung fallen folgende Gesichtspunkte ins Gewicht:
aa) Für eine herausgehobene Stellung spricht schon die Höhe des Jahresgehalts. Nach der vom Berichterstatter eingeholten und von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Auskunft des Antragstellers beträgt sie mehr als 100.000 DM (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 61/88: mehr als 80.000 DM).
bb) Auch die Position des Antragstellers in der Hierarchie des Unternehmens kann schon als herausgehoben bezeichnet werden. Zwar hat der Senat eine gehobene Stellung bei bloßer juristischer Sachbearbeitung in der Rechtsabteilung eines Unternehmens in der Regel verneint, und zwar auch dann, wenn dem Zulassungsbewerber eine gewisse Eigenverantwortlichkeit eingeräumt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81, vom 27. September 1982 AnwZ (B) 10/82, vom 13. Mai 1985 - AnwZ (B) 11/85 - und vom 22. September 1987 - AnwZ (B) 22/87). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Antragsteller ist nicht, wie die Antragsgegnerin in ihrem Gutachten angenommen hat, "einer der zahlreichen Mitarbeiter der Rechtsabteilung". Nach den von ihr im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind in der Rechtsabteilung
7
vielmehr nur zwei Juristen tätig, nämlich Rechtsanwalt
 als Leiter der Rechtsabteilung und der Antragsteller als dessen Stellvertreter und Referatsleiter. Dem Antragsteller obliegt insbesondere die Beratung der Geschäftsführung der	GmbH und deren Tochtergesell-
schaften in rechtlichen Dingen. Diese verantwortungsvolle Aufgabe bietet erhebliche Einflußmöglichkeiten. Ihr kommt besonderes Gewicht zu, weil die 1101^	GmbH	ein
 bedeutendes Unternehmen der Stahlindustrie ist und ihre 15 Tochtergesellschaften keine Juristen beschäftigen. Eine solch umfassende rechtliche Beratung der Geschäftsführung einer angesehenen Unternehmensgruppe ist ihrer Art nach mit dem Aufgabenbereich und dem Berufsbild eines Rechtsanwalts vergleichbar.
Daraus, daß der Antragsteller einem Abteilungsleiter unterstellt ist, folgt entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs nicht, daß er "im wesentlichen auf Weisungen hin tätig wird" und daher eine untergeordnete Tätigkeit ausübt. Gewisse Einschränkungen der Unabhängigkeit im Dienst, die sich aus der Natur des von dem Prinzip der Über- und Unterordnung beherrschten AnstellungsVerhältnisses ergeben, stehen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft insbesondere dann nicht entgegen, wenn der Bewerber - wie hier der Antragsteller - in einem großen Industrieunternehmen einem Abteilungsleiter unterstellt ist, der selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist und der anwaltlichen Standesaufsicht unterliegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 14/85 - und vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 4/86).
cc) Bei der Bewertung des Aufgabenbereichs des Zulassungsbewerbers hat der Ehrengerichtshof dem Umstand, daß dem Antragsteller keine förmliche Vertretungsbefugnis erteilt ist, ein zu großes Gewicht beigemessen. Zur Beratung der Geschäftsführung bedarf es keiner nach außen wirksamen Vertretungsmacht; für die Führung von Rechtsstreitigkeiten ist dem Antragsteller in § 2 des Dienstvertrags ausdrücklich Eigenständigkeit zugesichert. Der Senat hat schon wiederholt darauf hingewiesen, daß eine Vertretungsbefugnis nicht Voraussetzung für die Zulassung eines Syndikusanwalts ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B)
17/79 = EGE XIV 150, vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 11/80 -und vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 31/81), wenn auch - umgekehrt - die Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht für eine gehobene Stellung sprechen kann.
Maßgebend ist nicht eine schematisierende Betrachtungsweise, sondern die unternehmensbezogene Bedeutung der dem Zulassungsbewerber insgesamt obliegenden rechtlichen Dienstleistungen. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, daß nach § 1 des Dienstverträges die Kündigungsfrist auf sechs Monate verlängert worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 = EGE XIV 150) und der Antragsteller nach § 2 des Dienstvertrages berechtigt ist, seine dienstliche Tätigkeit frei zu gestalten. Die geringe personelle Besetzung der Rechtsabteilung ist dagegen unerheblich. Denn die zahlenmäßige Stärke einer Abteilung hängt nicht von der Bedeutung iher Aufgaben, sondern von der Menge der anfallenden Einzelgeschäfte ab (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 = EGE XIV 150 und vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83).
9
3.	Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO ergeben. Der Antragsteller ist nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses rechtlich und tatsächlich in der Lage, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang auszuüben. Die im Gutachten der Antragsgegnerin insoweit vorgebrachten Bedenken hat schon der Ehrengerichtshof nicht geteilt.
4.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Nach § 40 Abs. 4 BRAO, § 13 a FGG hat der Senat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dies entspräche nicht der Billigkeit, weil der Antragsteller den schriftlichen Dienstvertrag erst im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof vorgelegt und Angaben zur Höhe seines Gehaltes erst im Beschwerdeverfahren gemacht hat.
Merz	Kutzer	Schmitz	van	Gelder
 Weise	v. Hase	Kieserling