in dem Verfahren des Rechtsanwalts Detlev Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landes jus tizverwaltung Hessen, vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht —^ ziHBBt Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will Der am 953 geborene Antragsteller ist durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 11. Oktober 1988 hat der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Landgerichts Darmstadt die Zulassung des Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens Verfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungs-antrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten war und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Ein Vermögens verfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Oktober 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. hat, nach dem Erlaß der Rücknahmeverfügung weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, darunter vom Finanzamt Darmstadt, das am 2. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat bisher einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Es ist nicht zu beanstanden, daß sie den Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B^ 74/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Detlev Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landes jus tizverwaltung Hessen, vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht —^ ziHBBt Fl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 9. November 1989 wird zuruckgewresen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am 953 geborene Antragsteller ist durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juni 1980 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Langen und beim Landgericht Darmstadt zugelassen worden. Am 28. November 1983 ist er unter Rücknahme der Zulassung zu dem Amtsgericht Langen bei dem Amtsgericht Darmstadt zugelassen worden. Durch Verfügung vom 3 13. Oktober 1988 hat der für die Antragsgegnerin handelnde Präsident des Landgerichts Darmstadt die Zulassung des Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögens Verfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135). Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungs-antrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Davon abgesehen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung 4 führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten war und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Die Anwendung dieser Vorschrift lag, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben waren, im Ermessen der Landesjustizverwal-tung. Bei solcher gesetzlicher Regelung haben die Gerichte nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 39 Abs. 3 BRAO). Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignen, können deshalb im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 5 1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahme Verfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögens verfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. , vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 - und vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89, vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 16. November 1989 - 1 BvR 959/89). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als die Antragsgegnerin am 13. Oktober 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin sind gegen den Antragsteller in den Jahren 1986 bis 1988 in zahlreichen Fällen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. Anfänglich ist es ihm gelungen, deren weitere Durchführung durch Zahlung abzuwenden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung waren aber aus titulierten Forderungen Restverbindlichkeiten über mehr als 8.000 DM noch nicht erledigt. Zwar hat der Antragsteller in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen, er habe die Verpflichtungen teilweise erfüllt. Belege dafür hat er aber nicht vorgelegt. Die damit bewiesenen Zahlungsschwierigkeiten beruhen nicht nur auf vorübergehenden Umständen. Dies wird dadurch belegt, daß gegen den Antragsteller, wie der Ehrengerichtshof ermittelt 6 hat, nach dem Erlaß der Rücknahmeverfügung weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, darunter vom Finanzamt Darmstadt, das am 2. Dezember 1988 wegen einer Forderung von über 45.000 DM einen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erwirkt hat. Dies beweist, daß der Antragsteller außerstande war und ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 2. Durch den Vermögensverfall waren im Zeitpunkt der Zurücknahme der Zulassung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ergab sich schon daraus, daß Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten (vgl. Senatsentscheidung vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89). Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat bisher einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 -mit Nachweis). Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht vor. 3. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß sie den Vermögensverfall des Antragstellers und die 7 durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Der frühere Rücknahme- und jetzige Widerrufsgrund ist seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht weggefallen. Merz Ulsamer Kutzer Thode Meisterernst Veser Paepcke