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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Diesen Bescheid hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 widerrief die Antragsgegnerin auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. In seinem Beschluss über die endgültige Enthebung des Antragstellers von seinem Amt als Notar vom 28. Juli 2008 (NotZ 6/08, juris) hat der Bundesgerichtshof einen Vermögensverfall unter anderem wegen folgender Verbindlich- 6 Die Lage des Antragstellers hatte sich bei Erlass des Widerrufsbescheids am 20. Das zeigt, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geordnet waren. 8 b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (Senat, Beschl. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel- Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt. Es sind aber zahlreiche neue Verbindlichkeiten aufgelaufen, die der Antragsteller zu dem Teil erfüllt, zu dem überwiegenden Teil, nämlich in Höhe von etwa 145.000 € (Nr. 61, 62, 64 bis 67, 78 bis 80, 82, 83 bis 88 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin) nicht erfüllt oder anders erledigt hat. Einige der Gläubiger haben Haftbefehle gegen den Antragsteller erwirkt. Die Verfestigung des Vermögensverfalls und der Erlass von Haftbefehlen gegen den Antragsteller sprechen im Gegenteil dafür, dass die Gefährdung gestiegen ist. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt hat. Er hat sich zwar auf eine Herzerkrankung berufen und diese auch mit einem amtsärztlichen Attest belegt. Es oblag ihm daher, für eine Verhinderung an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins Vorsorge zu treffen und notfalls einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen oder die für den Nachweis einer nachträglichen Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse ohnehin unverzichtbaren schriftlichen Nachweise nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sondern vorher vorzulegen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
VermögensverfallsBeschlAnwZVermögensverfall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 74/09
vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung
 am 12. Juli 2010 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist	seit	1978 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechts-
anwaltschaft zugelassen. Im Januar 1983 wurde er daneben auch zu dem Notar bestellt. Mit Bescheid vom 6. September 2007 hat ihn der Präsident des Oberlandesgerichts H. endgültig des Notaramts wegen Vermögensverfalls enthoben. Diesen Bescheid hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juli
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2008 (NotZ 6/08, juris) bestätigt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 widerrief die Antragsgegnerin auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher dieser die Aufhebung des Widerrufs erreichen möchte.
2	Das Rechtsmittel ist nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
3	1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
4	2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.
5	a) Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. In seinem Beschluss über die endgültige Enthebung des Antragstellers von seinem Amt als Notar vom 28. Juli 2008 (NotZ 6/08, juris) hat der Bundesgerichtshof einen Vermögensverfall unter anderem wegen folgender Verbindlich-
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keiten angenommen, die der Antragsteller nicht mehr ordnungsgemäß bedienen konnte:
1.	Sparkasse M. (Darlehen):	313.982,10€,
2.	Me.	100.444,84	€,
3.	Sparkasse M. (Geschäftskonto):	91.100,40	€.
6	Die Lage des Antragstellers hatte sich bei Erlass des Widerrufsbescheids
 am 20. Oktober 2008 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Zu diesem Zeitpunkt waren über diese Verbindlichkeiten hinaus noch folgende, in der Forderungsliste der Antragsgegnerin mit den Nummern 40 bis 48 bezeichnete, Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller betrieben:
40.-47. Finanzamt I. (zusammen):	52.458,94 €,
48. S.	7.529,04 €.
7	Zu Erfüllung dieser Verbindlichkeiten war der Antragsteller nicht in der Lage. Das zeigt, dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geordnet waren. Bei geordneten Vermögensverhältnissen wäre es nicht notwendig gewesen, diese Forderungen zu titulieren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ihrer Durchsetzung einzuleiten. Sie wären erfüllt oder vertragsgemäß bedient worden.
8	b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Anhaltspunkte dafür,
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dass dies hier ungeachtet des Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor.
9	3.	Die	Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel-
lers sind auch nicht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen.
10	a)	Zwar	scheidet	nach	ständiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-
ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfällt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.
11	b)	Er	hat	seine	Einkommens-	und	Vermögensverhältnisse nicht, wie ge-
boten (Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls.] = juris Rdn. 9; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 111/08, juris Rdn. 8), umfassend dargelegt. Vor allem hat sich seine Lage nicht verbessert, sondern weiter verschlechtert. Es ist dem Antragsteller zwar gelungen, die dem Widerrufsbescheid zugrunde liegende Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger S.	zu	erfüllen und die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt I.
auf jetzt 10.731,15 € zurückzuführen. Es sind aber zahlreiche neue Verbindlichkeiten aufgelaufen, die der Antragsteller zu dem Teil erfüllt, zu dem überwiegenden Teil, nämlich in Höhe von etwa 145.000 € (Nr. 61, 62, 64 bis 67, 78 bis 80, 82, 83 bis 88 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin) nicht erfüllt oder anders erledigt hat. Einige der Gläubiger haben Haftbefehle gegen den Antragsteller erwirkt. Noch unerledigt sind die Haftbefehle, die die Gläubiger Mei. (Nr. 62), G.	Versicherung (Nr. 67), Landwirtschaftliche Alters-
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kasse (Nr. 71) und M.	Bank	e.G.	(Nr.	66, 80) erwirkt haben. Damit
 wird der weiter verfestigte Vermögensverfall jetzt auch gesetzlich vermutet.
12	c) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet sein könnten, bestehen nicht. Die Verfestigung des Vermögensverfalls und der Erlass von Haftbefehlen gegen den Antragsteller sprechen im Gegenteil dafür, dass die Gefährdung gestiegen ist.
13	4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt hat. Er hat sich zwar auf eine Herzerkrankung berufen und diese auch mit einem amtsärztlichen Attest belegt. Diese hat den Antragsteller aber nicht unerwartet getroffen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 26. Februar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 18. September 2008, V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572). Nach dem vorgelegten Attest leidet er schon länger an seiner Herzerkrankung. Im Hinblick darauf musste er unter den derzeit gegebenen Witterungsbedingungen mit einer akuten Erkrankung rechnen, zu demal er auch schon im Verfahren wegen seiner Amtsenthebung als Notar mehrfach unter Hinweis darauf um Terminsverlegung gebeten hatte, dass ihm wegen der extremen Witterungsbedingungen "Auto-und Zugfahrten" unzu demutbar seien. Es oblag ihm daher, für eine Verhinderung an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins Vorsorge zu treffen und notfalls einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen oder die für den Nachweis einer nachträglichen Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse ohnehin unverzichtbaren schriftlichen Nachweise nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sondern vorher vorzulegen. Bei allem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer vor dem An-
waltsgerichtshof und dem Senat bereits dreimal zuvor krankheitsbedingt kurzfristig Terminen ferngeblieben ist.
Tolksdorf
 Schmidt-Räntsch
 Wüllrich
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.03.2009 - 1 AGH 103/08 -
Fetzer