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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Boppel am 16. Der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. April 2007 verhandelt, durch welchen der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung aus gesundheitlichen Gründen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. 3 In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller nur den in dem Protokoll wiedergegebenen Sachantrag und keine weiteren Anträge gestellt, insbesondere nicht den Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. E.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 74/07
BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Boppel
 am 16. Dezember 2010
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	1. Der Senat hat am 22. November 2010 über die sofortige Beschwerde
 des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. April 2007 verhandelt, durch welchen der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung aus gesundheitlichen Gründen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2004 zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller beantragt, im Wege der Berichtigung in dem Protokoll zu vermerken, dass er in der Verhandlung beantragt habe, den "Sachverständigen aus F. ", gemeint ist Professor Dr. E. vom Universitätsklinikum in F.	,	zu	vernehmen und den in
 dessen Gutachten verwerteten Fragebogen vorlegen zu lassen.
2
2. Der Antrag ist unbegründet.
-3-
3	In	der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller nur den in dem
 Protokoll wiedergegebenen Sachantrag und keine weiteren Anträge gestellt, insbesondere nicht den Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. E.
Ernemann
 Boppel
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 02.04.2007 - BayAGH I - 34/04 -